{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-12_5_StR_333_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-12","aktenzeichen":"5 StR 333/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 333/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n12. Oktober 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten H und\nzZ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 1997, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben\na) gegen den Angeklagten H insgesamt,\nb) gegen den Angeklagten Z im Ausspruch\n\nüber die Höhe der Jugendstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nzZ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revisionen, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten H und Z wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, H zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, Z zu drei Jahren Jugendstrafe. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten H führt mit einer Verfahrensrü-\n\nge zur umfassenden Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten, die Revision des Angeklagten Z hat mit der\n\nSachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch.\n\n1. Der Angeklagte H rügt mit Erfolg, daß ihm das\nletzte Wort nicht gewährt worden sei (8§ 258 Abs. 2 und 3\nStPO). Seine entsprechende Behauptung wird durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), das lediglich ausweist, daß\nden Angeklagten nach Schluß der Beweisaufnahme nach dem\nVertreter der Staatsanwaltschaft neben den Verteidigern\nGelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben worden\nsei. Dies belegt - zumal bei dem hier vorliegenden üblichen Verfahrensablauf, bei dem es nach dem Abschluß der\nBeweisaufnahme und den Schlußvorträgen auch nicht zu einem Wiedereintritt in die Verhandlung gekommen ist - eindeutig, daß dem Angeklagten nicht, wie unerläßlich, ausdrücklich persönlich das letzte Wort erteilt worden ist.\nEine Unklarheit der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs\nim Freibeweis gestatten könnte, liegt nicht vor (vgl. zum\nVorstehenden Hürxthal in KK 3. Aufl. 8§ 258 Rdn. 14, 17,\n33 m.w.N.).\n\nEin Beruhen der Verurteilung des Angeklagten H auf\ndem Verstoß läßt sich nicht ausschließen, und zwar nicht\nnur hinsichtlich des Strafausspruchs, sondern auch bezogen auf den Schuldspruch, wenngleich nach der im Urteil\ndokumentierten teilgeständigen Einlassung eine abweichen-\n\nde rechtliche Bewertung der Tat im Ergebnis fernläge.\n\nDer neue Tatrichter wird bei gleichem Schuldspruch nicht\nzu besorgen haben, daß die Neufassung des S 250 StGB\n\ndurch das 6. StrRG für den vorliegenden Fall eine mildere\n\nRegelung enthält; die Bedrohung des Opfers mit dem vom\nMitangeklagten Z mitgeführten Totschläger erfüllt ersichtlich die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nn.F. Andererseits wird angesichts dessen, daß die Tat ihren Schwerpunkt in der geplanten - freilich besonders üblen und brutalen - „Bestrafungsaktion” zum Nachteil des\ndabei nach den Feststellungen (UA S. 10 £.) nicht besonders schwer verletzten Opfers hatte und ersichtlich nicht\nin den anschließend spontan verübten Wegnahmehandlungen,\ndie Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250\n\nAbs. 2 StGB a.F. sorgfältiger als bislang vorzunehmen\n\nsein.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Z hat bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch,\nzur Anwendung von Jugendstrafrecht und zur Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses\nAngeklagten ergeben. Indes hält der Ausspruch über die\nBemessung der Jugendstrafe sachlichrechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\nHierbei hätte die Jugendkammer aufgrund der erwähnten\nTatbesonderheiten ausdrücklich die Frage prüfen und näher\nerörtern müssen, ob bei diesem Angeklagten für den Fall\nder Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des schweren Raubes hätte angenommen werden müssen (vgl. BGHR JCGG § 18 Abs. 1 Satz 3 - minder schwerer\nFall 3). Es läßt sich nicht ausschließen, daß die vermißte Prüfung den Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe\n\ngegen den Angeklagten Z - der im übrigen nach den\n\nFeststellungen vorbelastet, nicht indes, wie die Jugendkammer schreibt, „vorbestraft” ist - zu dessen Gunsten\n\nbeeinflußt haben könnte.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-12/5-str-333-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-12/5-str-333-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.019478+00:00"}}