{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-30_5_StR_417_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 StR 417/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 417/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n30. September 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n17. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge unter Beiführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teil-\n\nerfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei. Nicht vollständig belegt sind indes die Voraussetzungen der Qualifikation des $S 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG,\ndie nach BGHSt 43, 266 (= BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 3) bei einem Messer der hier vorliegenden Art für\ndie Frage der Bestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen festzustellen sind. Der Senat ändert\nden Schuldspruch entsprechend; er schließt bei den hier\ngegebenen Begleitumständen der Tat aus, daß die insoweit\ngebotenen weiteren Feststellungen in einer neuen Haupt-\n\nverhandlung zu treffen sein werden.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, zumal da die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß $S 31 Nr. 1 BtMG, $S 49 Abs. 2\nStGB nicht ausreichend begründet ist, wie die Revision\nebenfalls zutreffend beanstandet. Die Verhängung einer\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird aller-\n\ndings nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-417-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-417-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.686359+00:00"}}