{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-30_5_StR_414_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 StR 414/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 414/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Sep-\n\ntember 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 26. September 1997 wird\n\nnach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei\nFällen, wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die - verspätet eingelegte - Revision des\n\nAngeklagten.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam\nauf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat\n\n(s 302 Abs. 1 StPO). Im Anschluß an die Urteilsbegründung\nund die Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Rücksprache mit\nseinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel\ngegen das Urteil. Die Verzichtserklärung ist verlesen und\ngenehmigt worden ($S 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Hinweise, daß\nder Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht ver-\n\nhandlungsfähig und damit nicht in der Lage gewesen wäre,\n\ndie Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht\nvor (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (vgl. BGHR StPO S$S 302 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtsmittelverzicht 9).\n\nDaß der Angeklagte den Verzicht wirksam erklärt hat, ergibt sich im übrigen aus seinen Schreiben vom 24. und\n31. Oktober 1997, die sein Verteidiger vorgelegt hat.\nDiesen Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte selbst zu diesem Zeitpunkt von seiner rechtskräftigen Verurteilung ausging und das Urteil auch nicht\nanfechten wollte. Entsprechendes hat der Verteidiger in\n\nseinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998 bestätigt.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-414-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-414-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.669360+00:00"}}