{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-30_5_StR_329_98_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 StR 329/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 30. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 329/98\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nHauptverhandlung vom 30. September 1998, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Pfister,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten M ,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin des Angeklagten W ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten M\nund W wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 in den\nStrafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revisionen, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W und\n\nM jeweils des Mordes in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem\nschweren Raub für schuldig befunden; es hat den Angeklagten W zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe und\nden Angeklagten M - unter Einbeziehung zweier anderer\nVerurteilungen über insgesamt sechs Monate Jugendstrafe -\nzu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.\nZugleich ist die Mitangeklagte We wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Jugendstrafe\nverurteilt worden; ihre Revision hat der Senat nach § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen. Die Jugendstrafen gegen die weite-\n\nren Mitangeklagten G (acht Jahre und sechs Monate\nbei gleichem Schuldspruch wie gegen die Beschwerdeführer)\nund L (sechs Jahre und sechs Monate wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem\nschweren Raub) hat der Senat wegen rechtsfehlerhafter Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit unter Verwerfung\nder weitergehenden, den Schuldspruch betreffenden Revi-\n\nsionen durch Beschluß vom 19. August 1998 aufgehoben.\n\nAuch die Revisionen der Angeklagten W und M\nführen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche. Zum Schuldspruch sind auch sie unbe-\n\ngründet.\n\n1. Bei dem Angeklagten M ‚ bei dem die Jugendkammer\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des $S 21 StGB bejaht\nund Jugendstrafrecht angewendet hat, besorgt der Senat\nangesichts der Höhe der gegen ihn verhängten Jugendstrafe, es könne dabei unberücksichtigt geblieben sein, daß\nder Angeklagte M an der namentlich für die idealkonkurrierenden Raubdelikte, aber auch für die weitere Geschehensentwicklung wesentlichen Initialserie der massiven Gewalthandlungen, die in drei deutlich voneinander\nabgesetzten Komplexen verübt wurden, noch nicht beteiligt\nwar. Ein neuer Tatrichter wird über die Strafhöhe gegen\nihn auch unter Berücksichtigung der Sanktionen gegen die\n\nbeiden jugendlichen Mitangeklagten neu zu befinden haben.\n\n2. Bei dem zur Tatzeit 2ljährigen Angeklagten W\n\n‚ bei dem die Jugendkammer von der Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht\nhat, sind weitere gewichtige Strafmilderungsgründe - Geständnis, Jugend, schlechte soziale Situation - aufgezeigt worden. Die Jugendkammer hat die Notwendigkeit seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafverbüßung hervorgehoben. Zwar ist die Schwere der gemeinschaftlichen brutalen und menschenverachtenden Tötung eines 60jährigen hilflosen alkoholabhängigen Sozialhilfeempfängers mit bedingtem Tötungsvorsatz aus niedrigen\nBeweggründen nicht zu verkennen. Auch kann der bereits\nfür die Strafrahmenverschiebung herangezogene enthemmte\nZustand des Angeklagten bei Tatbegehung keine beträchtliche allgemeine strafmildernde Wirkung mehr zeitigen.\nGleichwohl besorgt der Senat angesichts weitgehender Ausschöpfung des gemilderten Strafrahmens, daß diesem Angeklagten die Handlungsintensität, in welcher die Jugendkammer das gewichtigste strafschärfende Kriterium gefunden hat, uneingeschränkt angelastet worden ist, ohne daß\ndabei, wie geboten, darauf Bedacht genommen wäre, daß sie\nmaßgeblich mit der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zusammenhing (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl.\n§§ 46 Rdn. 22 und § 21 Rdn. 6 m.N.). Abgesehen davon war\nbei dem Angeklagten w nach den Feststellungen\nüber seinen ständigen massiven Alkoholmißbrauch (UA\nS. 13) eine Erörterung der Voraussetzung des § 64 StGB\n\nunerläßlich.\n\nDer neue Tatrichter wird bei dem Angeklagten W\naus der neu zu bildenden Freiheitsstrafe und der inzwischen rechtskräftig gewordenen vierjährigen Freiheits-\n\nstrafe aus der Verurteilung vom 17. November 1997 durch\n\ndas Landgericht Potsdam (UA S. 13; Revision durch Senatsbeschluß vom 10. Juni 1998 - 5 StR 187/98 - verworfen)\n\ngemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ha-\n\nben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-329-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-329-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.092156+00:00"}}