{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-30_5_StR_239_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 StR 239/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"95 079\nc495 07% 122\n\n5 StR 239/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. September 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Oliver HE zus ra,\ngeboren am EEE 1966 in ru.\n\n2. Olaf AED zus rw.\ndort geboren am np 1970,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nNER\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n30. September 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen. Ihre\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, zwei Hm Fo1izeibeamte, wegen ihrer Mitwirkung an einem im Mai 1994\nerfolgten Polizeieinsatz, bei welchem der Nebenkläger erheblich verletzt worden war, zu Geldstrafen verurteilt,\nden Angeklagten A@9 - einen jungen Bereitschaftspolizisten - wegen Nötigung zu 40 Tagessätzen und den Angeklagten HB - einen Polizeimeister, der damals ein Praktikum bei der Bereitschaftspolizei absolvierte - wegen\n\nfahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt\nfestgestellt:\n\n1. Am Tattag fand auf dem He EEE eine wanı-\n\nkampfveranstaltung des „Bundes Freier Bürger” statt, bei\nwelcher der österreichische FPÖ-Vorsitzende Haider als\nGastredner auftrat. Es kam zu Gegendemonstrationen und im\nAnschluß daran zu Krawallen; dabei wurde auch Gewalt gegen einschreitende Polizeikräfte verübt. Der Nebenkläger\nhatte die Veranstaltung als Journalist aus beruflichem\nInteresse besucht. Er geriet in eine Gruppe von Kundgebungsteilnehmern; Personen aus deren Kreis hatten soeben\ngewaltsam eine polizeiliche Festnahme zu verhindern versucht; dabei war der Angeklagte A zu Boden gegangen.\nUnmittelbar danach nahm ABden Nebenkläger wahr, der\ngestikulierte und etwas rief. Er trieb ihn etwa acht Meter weit, mit seinem Schlagstock fuchtelnd, vor sich her.\nHiergegen setzte sich der Nebenkläger körperlich nicht\nzur Wehr. Durch einen Stoß des Angeklagten Al nit der\nHand gegen die Schulter des Nebenklägers wurde dieser\nschließlich ins Taumeln gebracht. In dieser Situation\nwurde der Nebenkläger von einem weiteren Polizeibeamten -\ndem früheren Mitangeschuldigten MED, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist - zu\nFall gebracht. Dieser Beamte wurde seinerseits an einer\nFestnahme des Nebenklägers von Störern gehindert, dabei\nwurde ihm der Helm vom Kopf gerissen. MW, der in dieser\nSituation nach wenigen Sekunden wieder auf das Geschehen\naufmerksam geworden war, brachte den Nebenkläger erneut\nzu Boden und versuchte, ihn, der lediglich passiven Widerstand leistete, mit Hilfe eines weiteren Kollegen\nfestzuhalten. Der nunmehr hinzukommende Angeklagte Hg\nwollte seine Kollegen hierbei unterstützen. Um den Nebenkläger mit einem erlernten Polizeigriff in Rückenlage zu\nbringen, ergriff er dessen rechten Fuß und drehte ihn\n\nkräftig nach innen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger ei-\n\nA2L\n\nnen doppelten Bänderriß im Sprunggelenk. Anschließend sahen die - wegen ihres Vorgehens von einem hinzutretenden\nJournalisten heftig beschimpften - Polizeibeamten alsbald\nvon weiteren Maßnahmen gegen den Nebenkläger ab und ent-\n\nfernten sich.\n\n2. Folgende Angaben des Nebenklägers hat das Landgericht\nals widerlegt erachtet: Zu Beginn des polizeilichen Vorgehens gegen ihn habe er abseits von dem Festnahmegeschehen gestanden; unmittelbar vor AZUEEED erstem Zugriff habe\nihm ein anderer Polizist grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ag habe ihm beim Zurücktreiben mit\ndem Schlagstock mehrfach in die Nierengegend geschlagen.\nHB habe seinen Fuß, als er bereits überwältigt auf dem\nBoden lag, mehrfach brutal in beide Richtungen gedreht.\n\nDas Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß eine\nvom Nebenkläger aufgestellte Theorie unzutreffend ist,\nwonach er Opfer eines abgesprochenen gewaltsamen Vorgehens von Polizeibeamten - darunter die Angeklagten - geworden sei, die sich an ihm für kritische Polizeiberichterstattung und für eine Strafanzeige gegen einen\n\nKollegen hätten rächen wollen.\n\nIn diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß der\nNebenkläger infolge des Polizeieinsatzes einen schwerwiegenden körperlichen Schaden erlitten hat; daß er demzufolge das Vorgehen der Polizei für massiv rechtswidrig\n\nerachtet, ist zumindest aus seiner Sicht nachvollziehbar.\n\nII.\n\nZurückgenommen worden sind die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten AB und die Revision\ndes Nebenklägers zum Nachteil beider Angeklagter.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freispre-\n\nchung der Angeklagten.\n\nDer Senat sieht sich veranlaßt klarzustellen, daß im vorliegenden Strafverfahren nicht der Polizeieinsatz insgesamt rechtlich zu beurteilen ist, bei dem der Nebenkläger\nverletzt worden ist. Es geht auch nicht um die Frage der\nEntschädigung des Verletzten, vielmehr ausschließlich um\nden Nachweis strafrechtlicher Schuld der angeklagten Polizeibeamten. Für diese muß dabei der Grundsatz streiten,\ndaß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden\nist („in dubio pro reo”). Bei alledem hat der Senat diejJenigen Feststellungen zugrundezulegen, die das Landge-\n\nricht rechtsfehlerfrei getroffen hat.\n\n1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der\n\nÜberzeugung gelangt ist, der Angeklagte Al habe den Nebenkläger bei seinem Vorgehen nicht für einen polizeilichen Störer gehalten, er habe vielmehr bewußt rechtswidrig an einem Nichtstörer ein „Exempel statuieren” wollen,\n\nhält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Daß der Angeklagte A@W, seiner Einlassung entsprechend (UA S. 39), den Nebenkläger tatsächlich als Störer\nbetrachtet hat, ist angesichts der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Situation, in der A@MB auf den\nNebenkläger aufmerksam geworden ist, entgegen dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung außerordentlich\nnaheliegend. Der Nebenkläger stand - entgegen seiner in-\n\nsoweit widerlegtenr eugsnaussage (UA S. 54 ff.) - rufend\n\nund gestikulierend in einem Kreis von Kundgebungsteilnehmern, aus dem heraus unmittelbar zuvor gewaltsam gegen\nPolizeimaßnahmen vorgegangen worden war (UA S. 15). Konkrete Anhaltspunkte, daß diese Polizeimaßnahmen ihrerseits rechtswidrig gewesen wären, liegen nicht vor. Mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo”, der den\nAngeklagten uneingeschränkt zugute kommen muß, ist solches nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage liegt es auf\nder Hand anzunehmen, daß AMD zum Zeitpunkt seines ersten\nEinschreitens gegen den Nebenkläger davon überzeugt war,\nauch dieser sei ein Störer, der zur Durchsetzung weiterer\npolizeilicher Maßnahmen festgehalten (oder im Wege unmittelbaren Zwanges aus dem Kreis der Störer entfernt) wer-\n\nden dürfe.\n\nDurch Gegenindizien ist dies nicht tragfähig widerlegt\nworden. Das anschließende widerstandslose Zurückweichen\ndes Nebenklägers ist ersichtlich ungeeignet zu belegen,\ndaß er zuvor kein Störer war oder jedenfalls als solcher\nangesehen werden konnte. Aus dem Umstand, daß MB den\nfrüheren Mitangeschuldigten MB über den Grund des Eingreifens nicht informiert und auch nicht versucht hat,\nmit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen (UA S. 60),\nläßt sich ohne Vernachlässigung der massiven Hektik und\nder Kürze des Tatgeschehens ebenso wenig etwas Relevantes\nfür den Kenntnisstand des Angeklagten Al@herleiten wie\naus seinem mehr oder weniger inkonsequent anmutenden Verhalten im Verlauf des weiteren Geschehens und nach Abschluß der Fixierung des Nebenklägers (s. UA S. 70 ££.).\n\nEs ist daher zu besorgen, daß der Tatrichter letztlich\n\neinen bewußt lückenhaft gefertigten dienstlichen Bericht\ndes Angeklagten AB (va s. 31 £ff.), darüber hinaus des-Sen erlaubtes Verteidigungsverhalten, die Antwort auf be-\n\nstimmte Fragen zu verweigern (UA S. 44), in diesem Zusam-\n\nmenhang überbewertet hat (s. UA. S. 58 f., 74 £.). Ein\ntragfähiges Indiz kann in solchem Prozeßverhalten nicht\ngefunden werden. Daß Aust hierin unter dem Druck der -\ndamals übrigens weit gravierenderen - Beschuldigung eine\neffektive Verteidigung gesucht hat, läge nämlich auch für\nden Fall nahe, daß er sich nicht strafbar gemacht hätte.\nUnwahres Verteidigungsvorbringen eines Angeklagten ist\nnur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld zu\nwerten (std. Rspr.; vgl. BGHR StPpo S 261 Überzeugungsbildung 30 m.w.N.).\n\nb) Es ist nicht zu erwarten, daß ein neuer Tatrichter die\nEinlassung des Angeklagten A@®, er habe den Nebenkläger\nbei seinem Vorgehen für einen Störer gehalten, tragfähig\nwiderlegen kann. Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognose der Möglichkeiten für einen Schuldnachweis in einer neuen Hauptverhandlung ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen, der maßgeblich auch zurückzuführen ist auf eine massive, wesentlich von der Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens, in deren Folge die Akten dem Senat erst fast zwei\nJahre nach Erlaß des angefochtenen Urteils vorgelegt wor-\n\nden sind.\n\nIst aber von der Einlassung des Angeklagten AWB zu dessen Gunsten auszugehen, trifft ihn kein Schuldvorwurf;\ndenn er hat dann - ohne daß ihm insoweit auch nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre - mindestens über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt, dessen Grenzen er bei dessen Gegebenheit auch nicht überschritten hätte. Ob darüber hinaus\nsogar nach dem Zweifelsgrundsatz die Störereigenschaft\ndes Nebenklägers zugunsten des Angeklagten AM hätte an-\n\ngenommen werden müssen, bedarf danach keiner Vertiefung.\n\nARL\n\nFür eine sonstige Strafbarkeit des Angeklagten AB im\nZusammenhang mit dem Anklagevorwurf ist nichts ersichtlich. Daß AM den Nebenkläger im Sinne des ursprünglichen Anklagevorwurfs bei seinem Vorgehen mit dem Schlagstock oder anderweits tätlich mißhandelt hätte, hat der\nTatrichter nicht festzustellen vermocht. Rechtsfehler\nläßt diese Beurteilung nicht erkennen. Der Senat hat daher gegen AM auf Freispruch durchzuentscheiden (S 354\nAbs. 1 StPO).\n\n2. Den Angeklagten H@W, dem bereits der Tatrichter den\n- dem Angeklagten AB zu Unrecht versagten - Irrtum\nrechtsfehlerfrei zugebilligt hat, trifft entgegen der\ntatrichterlichen Wertung kein Vorwurf wegen der Wahl der\nangewendeten polizeilichen Mittel, die zur Verletzung des\n\nNebenklägers geführt haben.\n\na) Der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei - entgegen den\nwiderlegten Angaben des Nebenklägers - lediglich einen\neinzigen Angriff des Angeklagten HE auf den Fuß des\nNebenklägers festzustellen vermochte (UA S. 78 ff.), hat\nmit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen eine Drehung des Fußes mit „mittelgroßer Kraftentfaltung” - wie\nsie durch die Möglichkeit der Verursachung entsprechender\nVerletzungen durch ein Umknicken und eine Sportverletzung\nanschaulich wird - festgestellt (UA S. 76 £f.). Die Wertung des Tatrichters, H@P habe es dabei an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen, da eine\ngeringer dosierte Kraftentfaltung geboten gewesen wäre\n(UA S. 80, 93 £.), wird der Hektik der Tatsituation nicht\ngerecht. Wenn ein Polizeibeamter unter derartigen Begleitumständen - anders, als es selbstverständlich wünschenswert gewesen wäre - nicht einen weniger intensiven\nEinsatz vornimmt, kann ihm dies noch nicht als schuldhaf-\n\ntes Verhalten angelastet werden. Zutreffend wird von der\n\nRevision des Angeklagten HB darauf verwiesen, daß das\nLandgericht in dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht\nHamburg mit Beschluß vom 15. Februar 1996 - 2 Ws 32/96 -\nbestätigten Nichteröffnungsbeschluß vom 15. Dezember 1995\ngegen den früheren Mitangeschuldigten ME mit Recht\ndarauf abgestellt hatte, daß „in derartigen Streßsituationen innerhalb einer größeren erregten Menschenmenge an\ndie Wahl einer erfolgversprechenden Festnahmetechnik und\ndie Sauberkeit ihrer Ausführung keine überhöhten Anforde-\n\nrungen gestellt werden” dürfen.\n\nb) Jedenfalls angesichts der Verfahrensverzögerung (oben\n1b) schließt der Senat aus, daß ein neuer Tatrichter betreffend Ursache und Begleitumstände der Verletzung des\nNebenklägers oder im Zusammenhang mit der Wahl der Einsatzart zu weitergehenden Feststellungen imstande wäre,\ndie einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Hp tragen könnten. Eine Strafbarkeit dieses\nAngeklagten auf der Grundlage der bislang getroffenen\nFeststellungen aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. Der Senat hat daher auch den Angeklagten Ha\nfreizusprechen (S 354 Abs. 1 StPO).\n\nIIl.\n\nHätte der Senat die Angeklagten nicht freigesprochen, so\nhätte er wegen der von der Justiz zu verantwortenden Verzögerung des Revisionsverfahrens im Blick auf das allenfalls verbleibende verhältnismäßig geringe Maß strafrechtlicher Schuld der Angeklagten, wie es sich auch nach\nBewertung des angefochtenen Urteils und selbst schon der\nAnklage darstellte, und auf ihre Belastung durch das Verfahren und seine Begleitumstände in Erwägung zu ziehen\n\ngehabt, ob das Strafverfahren - da die prozessualen Vor-\n\nFF\n\n10\n\naussetzungen für eine Einstellung mangels Zustimmung zu\ns 153 Abs. 2 StPO nicht vorliegen - abzubrechen gewesen\nwäre (vgl. BGHSt 35, 137).\n\nDer Senat merkt an, daß ungewöhnliche, letztlich nicht\nhinzunehmende Verzögerungen des Revisionsverfahrens nach\nUrteilen des Landgerichts Hamburg, vornehmlich von der\nStaatsanwaltschaft verursacht, bereits wiederholt festgestellt werden mußten (vgl. nur Senatsurteil vom\n\n15. März 1994 - 5 StR 798/93 -; Senatsbeschlüsse vom\n\n21. August 1996 - 5 StR 368/96 - und vom 23. April 1998 -\n5 StR 95/98 -; vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 500/97 -, wistra 1998, 101, eine entsprechende, wesentlich indes vom Landgericht Hamburg verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens betreffend).\nDanach spricht nichts für eine etwa gezielte Verzögerung\ndes vorliegenden Strafverfahrens, zumal da das Verfahren\nbis zum erstinstanzlichen Urteil verhältnismäßig zügig\ngefördert worden ist. Eine Verzögerung dieser Art hat\naber regelmäßig zugunsten eines jeden hiervon betroffenen\n\nAngeklagten rechtliche Vorteile zur Folge.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/5-str-239-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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