{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-29_5_StR_464_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"5 StR 464/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 464/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n29. September 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten C wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Indes muß der Senat den Strafaus-\n\nspruch auf die Sachrüge aufheben.\n\nDie Strafkammer hat zur Person des Angeklagten lediglich\ndessen Vorstrafen festgestellt und im übrigen mitgeteilt,\ndaß der Angeklagte sich zu seinen persönlichen Verhält-\n\nnissen nicht geäußert hat.\n\nWesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung\nsind das Vorleben des Täters, seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB)\nund die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige\nLeben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind\n\n(s 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Deshalb ist der Tatrichter\nverpflichtet, diese Umstände aufzuklären und im Urteil\ndarzulegen (vgl. $S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein\nsachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe\nkeine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß\nder Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO\n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH\nNJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).\n\nHier lassen die Urteilsgründe erkennen, daß der Strafkammer Möglichkeiten zur Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten zur Verfügung standen. Es liegt ein früheres\n(verlesbares) Urteil gegen den Angeklagten vor und - worauf der Generalbundesanwalt zur Begründung seines Antrags\nauf Aufhebung des Strafausspruchs abstellt - ein Bruder\ndes Angeklagten hat immerhin zur Sache ausgesagt. Deshalb\nhebt der Senat (wie in der Sache BGHR StPO § 267 Abs. 3\n\nSatz 1 Strafzumessung 12) den Strafausspruch auf.\n\nDer Senat merkt folgendes an: Das vorstehend erörterte\n\nProblem ist nicht allein dem sachlichen Recht zuzuordnen,\nsondern im Revisionsverfahren grundsätzlich als Frage einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht nach den-\n\njenigen Grundsätzen zu behandeln, die für die Beurteilung\n\nvon Verfahrensfehlern gelten. Er neigt deshalb dazu,\nRechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine\nentsprechende Verfahrensrüge - namentlich auf eine Rüge\nder Verletzung der Vorschrift des $S 244 Abs. 2 StPO - zu\nbeachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, daß der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebener Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom\nheutigen Tat - 5 StR 480/98 -).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/5-str-464-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/5-str-464-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.008616+00:00"}}