{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-28_5_StR_344_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-28","aktenzeichen":"5 StR 344/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 344/98\n(alt: 5 StR 464/97)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n28. September 1998 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Nebenklägers vom\n\n7’. September 1998 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1998, soweit\ner die sofortige Beschwerde des Angeklagten\n\nbetrifft, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nEin Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. In dem angegriffenen Beschluß\nsind, soweit es die Entscheidung über die sofortige Beschwerde betrifft, keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO verwertet, zu denen der Nebenkläger noch nicht gehört worden wäre. Dies wird vom\n\nNebenkläger auch selbst nicht behauptet.\n\nIm übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung\ndes Vorbringens des Nebenklägers im Schriftsatz vom\n\n7. September 1998 nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten führen\n\nkönnen.\n\nDie Auslagen, die dem Nebenkläger durch seine Teilnahme\nan der Hauptverhandlung entstanden sind, die zu dem in\ndiesem Verfahren zweiten tatrichterlichen Urteil geführt\nhat, waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen. Das Landgericht hatte in dieser Hauptverhandlung nur noch eine\nEinzelstrafe wegen einer Tat, die den Nebenkläger nicht\n\nzum Anschluß berechtigt (Förderung der Prostitution in\n\nTateinheit mit Zuhälterei) sowie eine Gesamtstrafe auszusprechen. In diese war zwar auch die Einzelstrafe wegen\ndes rechtskräftig abgeurteilten Nebenklagedelikts einzubeziehen. Dies allein führt nicht dazu, dem Angeklagten\ndie in der zweiten Tatsacheninstanz entstandenen Nebenklagekosten aufzubürden, denn solches wäre unbillig\n\n(Ss 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-28/5-str-344-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-28/5-str-344-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.836913+00:00"}}