{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-17_5_StR_404_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"5 StR 404/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 404/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. September 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch\nüber die Sicherungsverwahrung mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Zugleich hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich\n\nder angeordneten Maßregel Erfolg.\n\nDer vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte war im\nMärz 1993 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und zugleich war die (erste) Sicherheitsver-\n\nwahrung angeordnet worden. Die Vollstreckung dieser Stra-\n\nfe war Ende Dezember 1995 erledigt; anschließend wurde\ndie Sicherungsverwahrung vollzogen. Im Jahre 1995 - noch\nwährend der Verbüßung der vom Landgericht Nürnberg-Fürth\nverhängten Strafe und vor dem Beginn der Vollstreckung\nder Sicherungsverwahrung - beging der Angeklagte aus der\n\nStrafhaft heraus die hier abgeurteilten Taten.\n\nDie Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung hat keinen\nBestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hat, ob die\nAnordnung der zweiten Sicherungsverwahrung zusätzlich zur\nersten - inzwischen teilweise vollstreckten - ersten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nzu vereinbaren ist. Solches war hier jedoch unerläßlich\n(vgl. BGH StV 1996, 541; NStZ-RR 1997, 2; NStZ-RR 1998,\n135).\n\nDie Änderung des § 67d Abs. 3 StGB durch das Gesetz zur\nBekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen\nStraftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 160, vgl. Ullenbruch NStZ 1998, 326) hat die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nhier nicht geändert. Daß die bislang vorgesehene Beschränkung der ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre\nbei der Gefahr der schweren seelischen oder körperlichen\nSchädigung von Opfern aufgehoben wurde, ist hier schon\ndeshalb bedeutungslos, weil eine solche Gefahr beim Angeklagten nicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten\nauch im Hinblick auf den Umstand weiter, daß der Gesetzgeber eine weitere Sicherungsverwahrung, abgesehen von\nFällen der oben genannten Gefahr, nunmehr auf zehn Jahre\nbeschränkt hat; er hatte bei der Begrenzung insbesondere\n\nden Fall gewaltloser Eigentums- und Vermögenskriminali-\n\ntät - wie er hier gegeben ist - im Blick (Bericht des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BTDrucks. 13/9060). So mußte das Landgericht\nauch hier, trotz der insoweit nunmehr für den Angeklagten\ngünstigeren Rechtslage, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswirkungen der ersten Sicherungsverwahrung auf\n\nden Angeklagten würdigen.\n\nDanach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen,\ndaß sich der - wenngleich durch die bisherigen Strafverbüßungen bislang nicht beeindruckte - nunmehr 53jährige\nAngeklagte, der die Taten vor Anordnung der ersten Sicherungsverwahrung begangen hat, jedenfalls durch einen\nlangjährigen Vollzug der ersten Sicherungsverwahrung aus-\n\nreichend beeindrucken läßt (vgl. BGH StV 1996, 541).\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-17/5-str-404-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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