{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-17_5_StR_224_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"5 StR 224/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. September 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit\naufgehoben, als angeordnet worden ist, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Diese Anordnung\n\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein\nFünftel ermäßigt und der Staatskasse ein\nFünftel der in der Rechtsmittelinstanz\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie\nwegen versuchten Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde\n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nangeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Be-\n\nschlußformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Stra-\n\nfe hat keinen Bestand.\n\nRichtschnur für die Frage eines Vorwegvollzugs ist nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das\nRehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der\nGrundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB\nsoll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen\noder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am\nehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB\n\n§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 13; BGH, Beschluß vom 7.12.1995 - 4 StR 688/95 - insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 £.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon\nfrühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR\n1994, 762; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 3 StR\n554/94 -).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß der uneinsichtige Angeklagte erst durch die Einwirkung des Strafvollzugs zur\nEinsicht kommen würde und daß deshalb der Zweck der Besserung durch den Vorwegvollzug leichter erreicht würde,\nvermag nicht zu überzeugen. Die Begründung und Stärkung\nder Therapiemotivation gehört gerade zu den Aufgaben, die\nin Fällen der vorliegenden Art durch eine medizinische\nBehandlung zu lösen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mangel an Therapiebereitschaft nicht gerade in\n\ndem für die Behandlung vorgesehenen psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus am ehesten überwunden werden sollte (vgl. zu S 64\nStGB: BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12\n\nm.w.N.).\n\n2. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptver-\n\nhandlung noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach S$S 67 Abs. 2 StGB gefunden werden können. Er hebt jene Anordnung daher auf (S 354 Abs. 1 StPO)\nund sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Fünftel der im\nRevisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO). Der Senat\nsieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil\nder notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quote-\n\nlung 7).\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-17/5-str-224-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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