{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-15_5_StR_173_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"5 StR 173/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 15. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 173/98\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nHauptverhandlung vom 15. September 1998, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte S und A\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Zwickau vom\n\n10. Dezember 1997 wird auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die\nRevision des Angeklagten, soweit Verurteilung\nerfolgt ist, mit den jeweils zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in vier Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt.\n\nGegen das Urteil richten sich die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie -\nsoweit Verurteilung erfolgt ist - die Revision des Angeklagten. Beide Rechtsmittel - das der Staatsanwaltschaft\nwirkt sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Angeklagten\n(s 301 StPO) - führen mit der jeweils erhobenen Sachrüge\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so daß es eines\nEingehens auf die vom Angeklagten geltend gemachten for-\n\nmellen Beanstandungen nicht bedarf.\n\nNach den Feststellungen lockte der Angeklagte in allen\nihm in der Anklage zur Last gelegten Fällen Frauen unter\ndem Vorwand in seine Wohnung, sie für eine Modezeitschrift fotografieren zu wollen. Nach dem Genuß eines vom\nAngeklagten angebotenen - meist alkoholischen - Getränks\nverspürten die Frauen jeweils Unwohlsein, Wahrnehmungs -\nund Konzentrationsstörungen. In diesem Zustand nahm der\nAngeklagte in den zum Schuldspruch führenden Fällen sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vor; in drei Fällen\nvollzog er den Geschlechtsverkehr. Vom Vorwurf einer weiteren gleichartigen Tat hat ihn das Landgericht freigesprochen; insoweit hat es keine Feststellungen zu sexuellen Handlungen treffen können, weil die Frau an das Geschehen nach dem Genuß des vom Angeklagten angebotenen\n\nGetränks keine Erinnerung mehr hatte.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, den Frauen narkotisierende\nMittel verabreicht zu haben. Sofern sie Unwohlsein verspürt hätten, sei dies auf Alkoholgenuß oder auf verdorbene Lebensmittel zurückzuführen. Bewußtseinstrübungen\noder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der Frauen\nhabe er nicht wahrgenommen. Soweit es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese im gegenseitigen Einver-\n\nständnis erfolgt.\n\nDas Landgericht hat es für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den willenlosen Zustand der Frauen jeweils erkannt hat. Davon, daß er diesen Zustand mit dem Ziel herbeigeführt hat, mit den Frauen sexuelle Handlungen vorzunehmen, hat es sich jedoch - ohne dies zu begründen -\n\nnicht überzeugt.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Überprüfung\nnicht stand. Sie weist Rechtsfehler auf, die sich zugunsten, möglicherweise aber auch zu Lasten des Angeklagten\n\nausgewirkt haben können.\n\n1. In den Urteilsgründen schildert das Landgericht in\nbreitem Umfang die Einlassung des Angeklagten zu den ihm\nvorgeworfenen Straftaten und stellt ihr - ohne eine damit\nverknüpfte Wertung - die ebenso ausführlich dargestellten\nAussagen der Geschädigten sowie die Angaben weiterer Zeugen zum Zustand der Frauen nach deren Aufenthalt in der\nwohnung des Angeklagten gegenüber. Ferner gibt es den Inhalt gynäkologischer und toxischer Sachverständigengutachten wieder. Mit dieser Darstellungsweise verkennt es,\ndaß die bloße Aneinanderreihung erhobener Beweise eine\neigenverantwortliche Würdigung des Tatrichters nicht zu\nersetzen vermag (vgl. BGH NStZ 1998, 51 Nr. 21; 1985, 184\nNr. 26 m.w.N.). Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne ausdrückliche Erörterung zu entnehmen, daß das Landgericht den Angaben der Zeuginnen zu ihrer Befindlichkeit und zur Vornahme sexueller Handlungen\ndurch den Angeklagten mehr Glauben als der Einlassung des\nAngeklagten geschenkt hat, weil die Zeuginnen unabhängig\nvoneinander im wesentlichen gleichartige Vorkommnisse in\nder Wohnung des Angeklagten geschildert haben. Zudem sind\nihre Angaben zu ihrem psychischen und physischen Zustand\nund zum sexuellen Geschehen durch weitere Zeugenaussagen\nund - zumindest teilweise - durch Sachverständigengutachten gestützt worden. Der Darlegung hätte jedoch bedurft,\nweshalb sich das Landgericht nicht von der naheliegenden\nMöglichkeit überzeugen konnte, daß der Angeklagte die Geschädigten gezielt in einen Zustand der Widerstandsunfä-\n\nhigkeit versetzt hat, um diesen zur Vornahme sexueller\n\nHandlungen auszunutzen. Insbesondere hätte es insoweit\neiner Gesamtwürdigung der gleichartigen Tatschilderungen\nder jeweiligen Geschädigten bedurft. Selbst wenn nämlich\njede Aussage für sich allein zum Nachweis eines vom Angeklagten gezielt auf die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit seines Opfers ausgerichteten Handelns nicht\nausreichte, können die Angaben der Geschädigten in ihrer\nGesamtheit dem Tatrichter die für eine Verurteilung notwendige Gewißheit verschaffen (vgl. BGH NStZ 1983, 133,\n134; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, jeweils m.w.N.).\nDaß das Landgericht eine Zusammenschau aller Aussagen\nvorgenommen hätte, lassen die Gründe des angefochtenen\n\nUrteils nicht erkennen.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zugunsten des Angeklagten beruhen, da die heimliche, gezielt zur Vornahme\nsexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewußt -\nseinstrübender Mittel jedenfalls dann Gewalt im Sinne der\nss 177, 178 StGB a.F. bzw. des $S 177 StGB n.F. darstellt,\nwenn sie, wie hier vom Landgericht festgestellt, auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt\n(BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - 5 StR 498/90 - m.w.N.;\nvgl. auch BGHSt 14, 81), und zugleich als hinterlistiger\nÜberfall im Sinne von § 223a StGB a.F. bzw. § 224 StGB\nn.F. zu werten ist (BGHR StGB § 223a Überfall 1; § 223a\nAbs. 1 Hinterlist 2). Der Rechtsfehler berührt auch den\nFreispruch, da insoweit jedenfalls eine Verurteilung we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt.\n\n2. Sind hingegen - wie das Landgericht meint - keine sicheren Feststellungen zur gezielten Verabreichung bewußt -\nseinsverändernder Mittel möglich, so hätte die Strafkammer darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände der Angeklagte eine Widerstandsunfähigkeit der Frauen jeweils er-\n\nkannt hat. Die Ahnungslosigkeit des Angeklagten unter-\n\nstellt, ergibt sich aus den bislang getroffenen Feststellungen nämlich nicht von selbst, daß ihm im Zeitpunkt der\nsexuellen Handlungen eine Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ohne weiteres erkennbar war, zumal die Frauen\nden Aufforderungen des Angeklagten, an sexuellen Handlungen oder deren Vorbereitung aktiv mitzuwirken, nachgekommen sind oder seinem Ansinnen zumindest verbal Widerstand\ngeleistet haben. Zur subjektiven Tatseite des $S 179 StGB\nweist das Urteil daher ebenfalls einen Erörterungsmangel\nauf, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben\n\nkann und deshalb zur Aufhebung der Schuldsprüche führt.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-15/5-str-173-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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