{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-09-15_5_StR_145_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"5 StR 145/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 145/98\n\n(alt: 5 StR 232/97)\n\nURTEIL\n\nvom 15. September 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nSitzung vom 15. September 1998, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 15. September 1998 für Recht erkannt:\n\nDie Revision und die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 6. November 1997\n\nwerden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 239 Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes sowie in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat\nder Senat durch Beschluß vom 17. Juni 1997 dieses Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen 237 Straftaten zum Nachteil der M H\n\nverurteilt worden war. Der Senat hat ferner bezüglich der\nbeiden Fälle betreffend K H in einem Fall\nden Schuldspruch geändert und die Einzelstrafe aufgehoben\nund im anderen Fall die Revision verworfen. Dies hat zur\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und im Ergebnis zur\nZurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts geführt.\n\nDarauf hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 236 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen\n(wegen dreier nicht erwiesener Fälle zum Nachteil der\n\nM H ) freigesprochen.\n\nI. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift - entgegen der Ansicht des\n\nGeneralbundesanwalts - nicht durch.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es\ndie Ehefrau des Angeklagten und Mutter der beiden geschä-\n\ndigten Mädchen nicht als Zeugin vernommen hat.\n\nDie Rüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nvorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.\n\nNach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur\ndann in zulässiger Weise erhoben, wenn “die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen angegeben” sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.\nEine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der\nTatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels auf-\n\nzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhe-\n\nbung aufdrängen mußte (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Auf-\n\nklärungsrüge 6 m.w.N.). Eine bestimmte Beweistatsache und\n\nein bestimmtes Beweismittel sind hier von der Revision\n\nbenannt worden.\n\nAußerdem ist jedoch für eine zulässige Aufklärungsrüge\ndie Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge\n3, 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244\nRdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344\nRdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 52).\nDas bedeutet für den Fall der vermißten Anhörung eines\netwaigen Zeugen, daß zumindest mitgeteilt werden muß, ob\nund in welcher prozessualen Rolle (als Beschuldigter oder\nals Zeuge) die Auskunftsperson bereits vernommen worden\nist und welche Aussagen dabei gemacht worden sind (vgl.\nBGHR StPO $S 344 Abs.2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 m.w.N.).\nDie Ehefrau des Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren\ndurch die Polizei als Beschuldigte vernommen worden und\nhat dabei zur Sache geschwiegen. Zumindest dies bedurfte\ndes - unterbliebenen - Vortrags durch die Revision. Es\nkommt danach nicht darauf an, ob es auch der Mitteilung\nbedurfte, daß gegen die Ehefrau des Angeklagten nach Abtrennung vom vorliegenden Verfahren ein gesondertes Verfahren geführt wurde und welchen Gang dieses Verfahren\n\ninzwischen genommen hat.\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, daß das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die\nKompetenz hat, an Hand des Akteninhalts zu untersuchen,\nob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (BGHR StPO § 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).\n\nIm übrigen wäre die Aufklärungsrüge unbegründet, da\nnichts erkennbar ist, was den Tatrichter zur Vernehmung\n\nder Ehefrau des Angeklagten hätte drängen können.\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen\n\nUrteils deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Der von der Revision gesehene Kreisschluß liegt nicht\nvor. Die Strafkammer hat der Geschädigten M H\ninsbesondere insoweit geglaubt, als diese ihr persönliches und intimes Verhältnis zum Angeklagten geschildert\nhat, und sich dabei auf die Struktur der Belastung des\nAngeklagten durch die Zeugin und deren partielle “Selbstbelastung”, auf das äußere Verhalten der Zeugin während\nder Vernehmung, auf beschriebene Details des Verhaltens\ndes Angeklagten und auf geschilderte subjektive Einschätzungen durch die Zeugin in den Tatsituationen gestützt.\nMit alledem hat die Strafkammer an Merkmale angeknüpft,\ndie grundsätzlich taugliche Indizien für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sind (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht 2. Aufl. Rdn. 199 f£f., 217 ££f., 234\n£f£f., 261 ff£f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl.\nRdn. 1458 £f.). In der Verwendung solcher strukturellen\nElemente einer Zeugenaussage zur Beurteilung von deren\nZuverlässigkeit liegt für sich genommen - d.h. sofern\n\nnicht etwa Besonderheiten hinzutreten - kein Kreisschluß.\n\nb) Die Voraussetzungen des sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind hinreichend dargetan. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei\nfestgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten diesem zumindest die Betreuung ihrer Tochter in der Lebensführung\nanvertraut hat. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe, daß dieser Auftrag durch den Auszug der\nEhefrau aus der Familienwohnung nicht in Wegfall gekommen\n\nist, weil die Tochter der Obhut des Angeklagten überlas-\n\nsen blieb. Der Mißbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis\n\nverbundenen Abhängigkeit ist hinreichend festgestellt.\n\nII. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1, § 473\nAbs. 1 Satz 1 StPO. Ein Fall des § 473 Abs. 4 StPO liegt\nnicht vor, weil die geringfügige Schuldspruchänderung\nnicht zu einer Änderung des Gesamtstrafausspruchs führt,\nso daß die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten un-\n\nbegründet ist.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-15/5-str-145-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-15/5-str-145-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.583429+00:00"}}