{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-19_5_StR_329_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"5 StR 329/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0495 103 14\n\n5 StR _ 329/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Manuel C ED zus Up VG,\ndort geboren am EEE 1950,\n\n2. Jens IL u zu: (men \"EEE\ngeboren am MED 1950 in ru,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nAu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n19. August 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten CB\nund LB wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 nach\nS 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen\ngegen diese Angeklagten mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen der Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CE wegen Mordes\nin Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub zu acht Jahren und\nsechs Monaten Jugendstrafe sowie den Angeklagten IEB-WEB wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\nmit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit\nversuchtem schweren Raub unter Einbeziehung einer Verurtei-\n\nlung zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten CB und LUD\n\nführen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden\n\nStrafaussprüche, zum Schuldspruch sind sie unbegründet.\n\nDie Schuldsprüche lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten letztlich nicht erkennen. Der Senat nimmt die Annahme natürlicher Handlungseinheit hin. Die Differenzierung\nzwischen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Mißhandlung mit\n\nfahrlässig zurechenbarer Todesfolge bei LEE und bereits bedingt vorsätzlicher Tötung aus niedrigen Beweggründen in der letzten Phase der insgesamt todesverursachenden\n\nGewalttätigkeiten bei CB unterliegt keinen Bedenken.\n\nDie Strafaussprüche gegen die zur Tatzeit 16jährigen Angeklagten CE und LUD haben keinen Bestand, weil\ndie Begründung der Jugendkammer für die uneingeschränkte\nSchuldfähigkeit dieser Angeklagten - im Gegensatz zu den\nmitabgeurteilten Angeklagten WW und Me - sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.\n\nBei CD sind die psychodiagnostischen Kriterien, aus\nwelchen die Strafkammer trotz seiner Alkoholisierung eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, ohne hinreichenden Beweiswert. Die von ihm\nverübten massiven Gewalthandlungen belegen kein in diesem\nZusammenhang relevantes Leistungsverhalten; die Einschätzung seiner Trunkenheit durch die ebenfalls alkoholisierten\nMitangeklagten ist gleichfalls ohne wesentlichen Aussagegehalt. Der Senat kann eine mildere Bestrafung für den Fall\nder Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei diesem\n\nAngeklagten nicht ausschließen.\n\n4. y7,\n\nBei IB durfte die Jugendkammer aufgrund beträchtlich aussagekräftigerer individueller psychodiagnostischer\nKriterien zwar eine Blutalkoholkonzentration von über 3 %\nbei Tatbegehung ausschließen. Sie durfte die Blutalkoholkonzentration indes nicht auf der Grundlage der rechnerisch\nungünstigsten Kriterien nach einer Trinkmengenberechnung -\n0,2 % stündlicher Abbau, 30 3 Resorptionsdefizit - feststellen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. August 1998\n\n- 5 StR 363/98 - m.w.N.). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Jugendkammer ohne diesen Verstoß gegen\nden Zweifelsgrundsatz auch bei LED zur Annahme der\nVoraussetzungen des § 21 StGB gelangt wäre. Möglicherweise\nhätte sie ihn auch ohne S§ 21 StGB, aber bei Annahme stärkerer alkoholischer Enthemmung, als aufgrund der unrichtigen\nBerechnung festgestellt, etwas milder bestraft. Der neue\nTatrichter wird bei dem Angeklagten LEE nunmehr\nauch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung durch das\nLandgericht Potsdam zu drei Jahren Jugendstrafe (Senatsbeschluß vom 10. Juni 1998 - 5 StR 187/98 -) einzubeziehen\n\nhaben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/5-str-329-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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