{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-18_5_StR_550_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"5 StR 550/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 18. August 1998\n\n5 StR 550/97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 18. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n19. März 1997 im gesamten Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nobenbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen\ngerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-\n\ngeklagten rügen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt\n\nfestgestellt:\n\n1. Der Angeklagte handelte seit Mitte 1991 unter der Einzelfirm A ‚,„H ‚ die auf den Namen seiner Ehefrau\nA K gewerberechtlich angemeldet war. Daneben\nwar der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter der\nFirma T GmbH in S (Firma\n\nT GmbH), an der er seit Ende 1994 zu 90 % beteiligt war.\n\n2. Eingangsabgabenverkürzung durch Einfuhren von Textili-\n\nen aus Asien in die Europäische Gemeinschaft.\n\nDer Angeklagte hatte über seine beiden Firmen u. a. gute\nGeschäftsverbindungen nach Italien. Aufgrund dieser Verbindungen wurde er in der Zeit von Januar 1993 bis Februar 1995 in die Lieferung von Textilien aus Asien nach\nItalien eingebunden, die zwar nach außen unter Zwischenschaltung der Firmen des Angeklagten abgewickelt wurden,\ndie aber tatsächlich von Anfang an für den Besteller und\nEmpfänger in Italien bestimmt waren. Dies geschah auf dem\nHintergrund folgender Rechtslage in der Europäischen Gemeinschaft: Aufgrund der Gemeinschaftsverträge werden die\nzollsätze im Rahmen des Zolltarifrechts von den Gemeinschaftsorganen geregelt, denen damit auch die Befugnis\nzur Eröffnung von Zollkontingenten übertragen ist. Zollkontingente sind Zollbegünstigungen, die in begrenztem\nzeitlichen, mengen- oder wertmäßigen Umfang gewährt werden. Gemeinschaftskontingente werden von der Kommission\nentsprechend den eingereichten Anträgen unter den EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt (vgl. Artikel 20 Zollkodex\n(ZK) und Artikel 308a ZK DVO, dazu: Dorsch, Zollrecht,\n\nZollkodex Artikel 20 Rdn. 30 £ff.; Bail/Schädel/Hutter,\nKommentar Zollrecht C III Zollkontingentsgesetz, Einfüh-\n\nrung Rdn. 6 zur früheren Rechtslage).\n\nIm Rahmen der Kontingentierung von Textilwaren aus Drittländern sah sich der italienische Besteller und Empfänger\nder Textilien, der regelmäßige Geschäftsbeziehungen nach\nAsien unterhielt, immer wieder in der Situation, daß die\nitalienischen Kontingente erschöpft waren, mithin statt\ndes Kontingentszollsatzes der ungünstigere Regelzollsatz\nanzuwenden gewesen wäre, während in Deutschland noch\nfreie Quoten vorhanden waren, die zur günstigeren Verzollung zum Kontingentszollsatz führten. In diesen Fällen\nwurde der Angeklagte mit der Firma A eingeschaltet: Die\nWare wurde entweder vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in Italien nach Deutschland transportiert oder\n\n- falls die Erschöpfung der italienischen Kontingente bereits bei Absendung im Drittland erkennbar war - direkt\nnach Deutschland transportiert und hier von den Zollbehörden abgefertigt. Wurden diese Transportwege zur Erlangung der Zollbegünstigungen gewählt, trat die Firma A\n(papiermäßig) als Käuferin und Empfängerin der Waren gegenüber den Zollbehörden auf, während die zollamtliche\nAnmeldung für die Firma A über die Firma T GmbH er-\n\nfolgte.\n\nObwohl allen Beteiligten an diesem Dreiecksverkehr bewußt\nwar, daß weder eine echte Geschäftsbeziehung zwischen dem\nVerkäufer der Ware im Drittland und der Firma A noch\neine solche zwischen der Firma A und dem italienischen\nBesteller der Ware vorlag, sondern die Einschaltung des\nAngeklagten nur wegen der angestrebten Zollbegünstigungen\nerfolgte, wurde den deutschen Zollbehörden gegenüber erklärt, Käuferin der Kontingentsware sei die Firma A „,\n\ndie ihrerseits an die italienische Firma weiterverkauft\n\nhabe. Der Angeklagte ließ daher die Waren bei der Einfuhr\nüber die Firma T GmbH steuerfrei nach S§ 5 Abs. 1\n\nNr. 3 UStG 1993 abfertigen. Zum Nachweis legte er im Einverständis mit den am Dreiecksverkehr beteiligten Firmen\n(UA S. 13) die Originalrechnungen des Verkäufers an den\nitalienischen Rechnungsempfänger oder Kopien jeweils mit\nselbst angebrachten Zusätzen „sold to: A\n\nImport - Export ...“” oder „toA \"o.ä. vor. Teilweise\nwurden die Waren schon vom asiatischen Verkäufer an die\nFirma A fakturiert. Entsprechend den Vorgaben des italienischen Empfängers leitete der Angeklagte die Waren\nunverzüglich nach Italien weiter. Dazu meldete er seinerseits für die Firma A eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach S$S 4 Nr. 1 Buchstabe b,\n\n§ 6a UStG an. Für die Einschaltung der Firma A erhielt\nder Angeklagte neben der Erstattung entstandener Kosten\n\njeweils eine Aufwandsentschädigung.\n\nIn der Zeit vom 21. Januar 1993 bis zum 24. Februar 1995\nwurden 53 Einfuhren von Textilwaren aus Drittländern angemeldet, für die der Angeklagte über die Firma T GmbH\nzu Unrecht die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 UStG 1993 geltend machte. Denn die Firma A\nwar lediglich als „Strohmannfirma“ (UA S. 15) eingeschaltet und insoweit nicht unternehmerisch tätig, so daß die\ngesetzlichen Voraussetzungen einer nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils nicht vorlagen. Auf\ndiese Weise wurden insgesamt rund 1,6 Millionen DM Ein-\n\nfuhrumsatzsteuer nicht erhoben.\n\n3. Umsatzsteuerverkürzung durch Einfuhr von Silber aus\n\nder Schweiz.\n\nNeben den geschilderten Textillieferungen ließ der Ange-\n\nklagte sich mit der Firma A in ein System von Lieferun-\n\ngen einbinden, durch das Silbergranulat und Silberbarren\naus der Schweiz über Deutschland nach Italien verbracht\nwurden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nwar es im Ergebnis das Ziel der zahlreichen Transaktionen, in Italien die dort auf die Lieferungen anfallende\nUmsatzsteuer in Höhe von 19 % zu verkürzen. Dazu wurde\ndas Silber zunächst aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt und unter Vorlage inhaltlich unzutreffender Rechnungen an die Firma A von der Firma T GmbH zur zollrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet.\nDie dafür festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer wurde von der\nFirma T GmbH nicht sogleich entrichtet, sondern auf das\nihr bewilligte Aufschubkonto angeschrieben. Die Firma A\nmachte zwischenzeitlich unter Vorlage der ihr (formell)\nerteilten Rechnungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend und trat den Erstattungsanspruch\n\n- unter gleichzeitiger Anzeige der Abtretung bei den Finanzbehörden - an die Firma T GmbH ab. Aus diesem Grund\nüberwies das zuständige Finanzamt die zu erstattende Vorsteuer unmittelbar an die Zollkasse, so daß die Ein-\n\nfuhrumsatzsteuer damit bezahlt war.\n\nSodann wurde das Silber im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung umsatzsteuerfrei nach Italien weiterbefördert, wobei die Firma A und damit der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt\nüber das Silber hatten, sondern in das Firmengeflecht\neingebunden nur weisungsgemäß nach den Vorgaben der italienischen Hinterleute gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung handelten. Auf diese Weise wurden in der Zeit\nvon April 1994 bis Juli 1995 insgesamt 195 Silberlieferungen abgewickelt, für die die Firma A in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen insgesamt rund\n\n14,1 Millionen DM Vorsteuer zu Unrecht in Anspruch genom-\n\nmen hat.\n\n4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten der Steuerhinterziehung\n\ndurch gewerbsmäßige Eingangsabgabenhinterziehung nach\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1, § 373 Abs. 1 AO in 53 Fällen (Textilien) und der Steuerhinterziehung nach 8 370 Abs. 1\n\nNr. 1 AO in 14 Fällen (Silber) für schuldig erachtet. Es\nhat im einzelnen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten\nund zwei Jahren festgesetzt und daraus eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet.\n\nII.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe im\nTatkomplex „Textilien“ auch wegen Urkundenfälschung in\nden Fällen verurteilt werden müssen, in denen er auf den\nOrginalrechnungen den Zusatz „sold to: A * hinzugesetzt\nund diese so veränderten Rechnungen den Zollbehörden vorgelegt habe. Im übrigen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch, weil der Tatrichter jeweils nicht den erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3\n\nNr. 1 AO der Strafbemessung im Einzelfall zugrunde gelegt\nhabe.\n\nSoweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, wird es vom Generalbundesanwalt vertreten, nicht da-\n\ngegen, soweit der Strafausspruch angegriffen wird.\n\nDie Revision des Angeklagten macht geltend, die den\nSchuldspruch ausfüllende steuerrechtliche Würdigung sei\nfehlerhaft, weil die fraglichen Geschäfte tatsächlich\ndurchgeführt worden seien. Scheingeschäfte lägen nicht\nvor. Der Angeklagte sei mit der Firma A selbständig un-\n\nternehmerisch tätig gewesen; dies gelte sowohl für die\n\nTextillieferungen aus Asien als auch für die Silberein-\n\nfuhren aus der Schweiz.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Allerdings wendet sich der Angeklagte vergeblich gegen\n\nden Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht in der konkreten zollrechtlichen Behandlung der 53 Textillieferungen aus Asien\neine vom Angeklagten bewirkte Verkürzung von Einfuhrum-\n\nsatzsteuer gesehen.\n\nSteuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 ist die Einfuhr von Gegenständen, die vom Anmelder im Anschluß an\ndie Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (8 A Nr. 1 Buchstabe b,\n\n§ 6a UStG) verwendet werden. Die Steuerbefreiung erfaßt\nNichtgemeinschaftswaren, die nach ihrer Verbringung in\neinen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den\nzoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr\nüberführt werden sollen, um sie anschließend als Gemeinschaftswaren in einem anderen Mitgliedstaat abzusetzen\n(Mößlang in: Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz § 5\nRdn. 8). Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer dient\nder Vereinfachung, weil die innergemeinschaftliche Lieferung nach $S 4 Nr. 1 Buchstabe b und $S 6a UStG steuerfrei\nist; die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen beim Abnehmer\n\nim anderen Mitgliedstaat erhoben (vgl. Mößlang aa0.).\n\nDer Steuerbefreiungstatbestand nach $S 5 Abs. 1\nNr. 3 UStG 1993 setzt allerdings voraus, daß der Anmelder\n\nseinerseits eine anschließende innergemeinschaftliche\n\n- 10 -\n\nLieferung nach § 6a UStG bewirkt. Den Begriff der Lieferung definiert S$S 3 Abs. 1 UStG als Leistung, durch die\nder Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen\nüber einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).. Dazu ist es erforderlich, daß dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden; die wirtschaftliche Substanz\neines Gegenstandes muß unbedingt vom Leistenden auf den\nLeistungsempfänger übergehen, und dies muß von den Betei-\n\nligten endgültig gewollt sein (BFH/NV 1986, 311 m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 UStG 1993 konnte der Angeklagte mit der Firma A nicht erfüllen. Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte zwar durch die tatsächliche Verbringung der\nWaren zur Firma T GmbH zum Zwecke der zollrechtlichen\nAbfertigung in der Gemeinschaft den Besitz daran erlangt;\neine rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht war\nihm jedoch zu keinem Zeitpunkt übertragen worden. Vielmehr handelte er ausschließlich im Interesse und auf ausdrückliche Weisung des italienischen Importeurs der Waren, der das Geschehen bestimmte und die Rechte an der\nWare behielt. Die Textillieferungen aus Asien wurden dem\nAngeklagten demnach treuhänderisch anvertraut; folglich\nkonnte im Verhältnis zum Treugeber, dem italienischen Besteller und Empfänger der Drittlandswaren, und dem Angeklagten beziehungsweise der nur pro forma zwischengeschalteten Firma A umsatzsteuerlich keine Lieferung erfolgen. Da die Waren aber tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet verbracht, angemeldet und zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, ist andererseits die Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Diese schuldet die Firma\n\nA „ während ihr die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1\n\nNr. 3 UStG 1993 mangels Tatbestandsvoraussetzung nicht\n\nzugute kommt.\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten\nder Steuerhinterziehung in den vierzehn Fällen für schuldig erachtet, in denen er die auf die Einfuhren von Silbergranulat und Silberbarren entfallende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma A geltend machte, die sodann\n\ndurch Verrechnung erstattet wurde.\n\nRechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist insoweit S$S 15\nAbs. 1 Nr. 2 UStG 1993. Danach kann der Unternehmer die\nentrichtete Einfuhrumsatzsteuer für solche Gegenstände\nals Vorsteuer abziehen, die für sein Unternehmen in das\nInland eingeführt worden sind. Die „Einfuhr“ ist mit dem\nÜbergang in das umsatzsteuerliche Inland verwirklicht.\nEine Einfuhr „für das Unternehmen” ist aber nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die Verfügungsmacht über die\neingeführten Gegenstände erlangt und diese in seinen im\nInland belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um sie\nhier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur\nAusführung von Umsätzen einzusetzen (BFH BStBl II 1980,\n615; 1993, 473).\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte\nder Angeklagte mit der Firma A zu keinem Zeitpunkt die\nVerfügungsmacht in dem aufgezeigten Umfang über das Silber. Er handelte vielmehr stets auf Weisung seiner Auftraggeber, für die er die Ware in Deutschland unter der\nFirma A einführte. Damit war er zwar Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, in der weiteren (papiermäßigen) Abwicklung aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Denn das Silber wurde nicht für tatsächlich bewirkte Umsätze der Firma A eingesetzt, sondern lediglich nach seiner Einfuhr\ntreuhänderisch nach Italien weitergeleitet. Die angebli-\n\nchen Umsätze wurden nur vorgetäuscht; dabei wurde in kur-\n\n- 12 -\n\nzer Zeit die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer erlangt, die bei einer direkten Einfuhr in Italien\n- möglicherweise nur mit Verzögerungen und belastenden\n\nModalitäten - erfolgt wäre.\n\nc) In beiden Tatkomplexen führte demnach die vom Angeklagten gewählte Gestaltung des Sachverhalts einerseits\nzur Steuerpflicht der Firma A bei der Einfuhr der Waren\nim Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer, weil sie die Waren tatsächlich in das Erhebungsgebiet verbrachte und anmeldete; andererseits konnte die Firma A bei der anschließend tatsächlich bewirkten Ausfuhr die Entlastung\nüber den Steuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1\n\nNr. 3 UStG 1993 und über den Vorsteuerabzug nach § 15\nAbs. 1 Nr. 2 UStG 1993 nicht geltend machen, weil die\ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen dafür jeweils nicht\n\nvorlagen.\n\nBei abweichender rechtlicher Gestaltung - zum Beispiel\ndurch eine tatsächlich durchgeführte unternehmerische\nEinbindung der Firma A in die jeweilige Lieferkette\noder durch Einrichtung einer Fiskalvertretung des italienischen Importeurs in Deutschland im ersten Tatkomplex\n(„Textilien“) - wäre die vorgenommene zoll- und steuerrechtliche Behandlung zutreffend gewesen mit der vom Gesetz vorgesehenen Folge, daß die hier eingeführten und\nanschließend wieder ausgeführten Drittlandswaren in\nDeutschland umsatzsteuerlich nicht belastet worden wären.\nDie in der Europäischen Gemeinschaft letztlich vom Endverbraucher zu zahlende Umsatzsteuer mußte jeweils in\nItalien erhoben werden. Soweit in der Folge die Auftraggeber des Angeklagten im Tatkomplex der Silbereinfuhren\ndarüber hinaus auf einer weiteren Handelsstufe die Hinterziehung von Umsatzsteuer in Italien bewirkt haben mö-\n\ngen, ist dies nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Dieser\n\n- 13 -\n\nerfaßt nur die unberechtigte Inanspruchnahme der Vorsteuererstattung durch die Firma A in Deutschland. Es liegt\nnicht fern, daß die Beteiligung an etwaigen Straftaten\n\ndurch den hier in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im\n\nSinne eines Strafklageverbrauchs erfaßt wären.\n\nd) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nwar sich der Angeklagte der aufgezeigten zoll- und steuerrechtlichen Zusammenhänge bewußt. Er setzte sich über\ndie daraus folgenden Probleme jedoch hinweg, um sich jeweils die nicht unerheblichen Einnahmen zu erhalten, die\nihm für die (papiermäßige) Einschaltung der Firma A von\nseinen Geschäftspartnern zuflossen. Aus diesem Grund unterließ er es auch, seinen italienischen Geschäftspartner\nauf die Möglichkeit der Errichtung einer eigenen Fiskalvertretung des italienischen Importeurs in Deutschland\nhinzuweisen, über welche die Textileinfuhren auf die\ndeutschen Quoten im Rahmen der Kontingentierung ebenfalls\nhätten abgeschrieben werden können. Auf der Grundlage\ndieser Feststellungen ist der Schuldspruch revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Der Strafausspruch hält dagegen einer rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung im wesentlichen auf die Höhe der verkürzten Steuern abgestellt und\nim einzelnen danach differenzierte Einzelstrafen zwischen\nsechs Monaten und zwei Jahren verhängt. Dabei hat der\nTatrichter in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht bedacht, daß die Steuerforderungen des deutschen Fiskus lediglich aus formalen Gründen - nämlich durch die Art der\nVertragsgestaltung und die tatsächliche Abwicklung - entstanden sind. Denn die eingeführten Waren sind tatsäch-\n\nlich zu keinem Zeitpunkt in den wirtschaftlichen Verkehr\n\n- 14 -\n\nim Erhebungsgebiet eingegangen; sie sind nicht hier, sondern außerhalb des Erhebungsgebietes an Endverbraucher\ngeliefert worden. Die Umsatzsteuer ist darauf angelegt,\nden Verbrauch im Inland zu belasten und dementsprechend\nWaren, die durch Verbringung in das Inland zunächst mit\nEinfuhrumsatzsteuer belastet werden, bei der Ausfuhr wieder zu entlasten. Zwar war eine solche Entlastung aus\nformalen Gründen hier nicht möglich; indessen muß bei der\nStrafzumessung auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat\nabgestellt werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Dies bedarf in Fällen der vorliegenden Art einer gesamtwirtschaftlichen Be-\n\ntrachtung.\n\nDie Ausnutzung der Zollkontingente anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei Erschöpfung der zugeteilten Kontingente im eigentlichen Bestimmungsland ist\nfür sich betrachtet nicht strafbewehrt. Dies ergibt sich\nschon daraus, daß bereits zum Zeitpunkt der hier interessierenden Textileinfuhren die Möglichkeit bestand, durch\nden italienischen Empfänger der Waren in Deutschland eine\nFiskalvertretung einzurichten, über welche die Warenlieferungen hätten eingeführt und abgeschrieben werden kön-\n\nnen (UA S. 9).\n\nEine strafrechtlich relevante Täuschung seitens des Angeklagten gegenüber seinem italienischen Geschäftspartner\nim Tatkomplex 1 ist ebensowenig festgestellt wie eine\nmögliche Beihilfe zur Hinterziehung italienischer Umsatz-\n\nsteuer im Tatkomplex 2.\n\nIV.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n- 15 -\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten nicht\nauch der Urkundenfälschung in den Fällen für schuldig erachtet, in denen er im Tatkomplex 1 den Rechnungen des\nasiatischen Textillieferanten einen Zusatz hinzufügte,\nwonach die Waren an die Firma A verkauft worden seien,\nbevor er die Textilien unter Vorlage der Rechnungen zollamtlich abfertigen ließ (UA S. 11, 12). Zwar veränderte\nder Angeklagte durch den Zusatz jeweils den Inhalt der\n(echten) Rechnungsurkunde, deren Adressat der italienische Empfänger der Waren war. Nach dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe (UA S. 10 bis 13) liegt es nahe, daß\ndies auf Weisung, zumindest aber im Einverständnis mit\ndem jeweiligen Aussteller, geschah; jedenfalls wird sich\nsolches nach dem Grundsatz in dubio pro reo keinesfalls\nausschließen lassen. Denn nach den Feststellungen war die\nUmleitung der Textillieferungen über Deutschland unter\nEinschaltung der Firma A ein seit längerem praktiziertes Verfahren, das im wirtschaftlichen Interesse aller\nBeteiligten gehandhabt wurde, um noch vorhandene Zollkontingente und damit niedrigere Zollsätze ausnutzen zu können. Da sowohl der Lieferant als auch der Empfänger der\nwaren davon ausgingen, es bedürfe zur Ausnutzung der\ndeutschen Zollkontingente tatsächlich der Zwischenschaltung der Firma A ,„ mußte dies entsprechend auch nach\naußen dokumentiert werden. Demnach war der Angeklagte im\nInnenverhältnis der am Dreiecksverkehr beteiligten Vertragsparteien befugt, die entsprechenden Zusätze auf den\nihm übersandten Rechnungen anzubringen (vgl. dazu: Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 StGB Rdn. 156). Ein Fall, in dem\nder Aussteller der Rechnungen diese bereits zuvor so in\nden Rechtsverkehr gebracht hatte, daß ihm selbst eine Änderung nicht mehr gestattet gewesen wäre, liegt nach den\nFeststellungen nicht vor (vgl. BGHR StGB S$S 267 Abs. 1\nVerfälschen 1; Tröndle aaO. Rdn. 155). Auf die inhaltli-\n\nche Richtigkeit der vom Angeklagten vorgelegten Erklärung\n\n- 16 -\n\nkommt es dagegen nicht an (vgl. BGH wistra 1986, 109).\nDie schriftliche Lüge ist nur in Öffentlichen Urkunden\n\nstrafbar (S 271 StGB).\n\n2. Auch zum Strafausspruch zeigt die Beschwerdeführerin\nkeinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler\nauf. Im Hinblick auf die oben zu III. 2. aufgezeigten Zusammenhänge und die Art der Steuerverkürzung liegt die\nAnwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO\n\nfern.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-550-97","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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