{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-18_5_StR_363_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"5 StR 363/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n18. August 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten S\nund B wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 1998, soweit es sie betrifft, nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen in\nden jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagten\nB und A - letzterer hat Revision nicht\neingelegt - wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf Jahren (B ) und zehn Jahren (A ) verurteilt\nund die Unterbringung des Angeklagten A in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten S und\nB die Verletzung sachlichen Rechts. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; dagegen hat\ndas Urteil in den jeweiligen Strafaussprüchen und inso-\n\nweit keinen Bestand, als das Landgericht davon abgesehen\n\nhat, die Unterbringung der Angeklagten B und\nS in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts zu der Berechnung\nder Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus den von den An-\n\ngeklagten angegebenen Trinkmengen sind rechtsfehlerhaft.\n\na) Bedenklich ist bereits, daß das Urteil die für die Berechnung erforderlichen Anknüpfungstatsachen nur unzureichend mitteilt. Mangels Angaben zu Trinkbeginn, Tatzeit,\nKörpergewicht der Angeklagten und zugrundegelegtem Reduktionsfaktor ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung\n\nnicht möglich.\n\nb) Beim Angeklagten S wie auch beim Nichtrevisionsführer A hat sich dies nicht ausgewirkt, weil das\nLandgericht insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbejaht hat. Das Vorliegen des § 20 StGB ist auszuschließen. Durchgreifend bedenklich sind aber die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB bei dem Angeklagten B hinsichtlich des Tötungsdelikts verneint hat. Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkohol -\nkonzentration aus der angegebenen Trinkmenge hat das\nLandgericht bei dem Angeklagten B „als alkohol -\n\ngewöhntem Trinker ein Resorptionsdefizit von 30 % und ei-\n\nnen Abbau von 0,2 Promille“ zugrundegelegt. Dies ist\nschon deswegen fehlerhaft, weil es einen gesicherten Erfahrungssatz, nach dem bei alkoholgewöhnten Trinkern ein\nResorptionsdefizit von 30 % und ein stündlicher Alkoholabbauwert von 0,2 Promille zugrunde zu legen sei, nicht\ngibt. Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus der feststehenden oder unwiderlegt angegebenen Trinkmenge im Hinblick auf die Schuldfähigkeit\nist zugunsten des Angeklagten von dem geringstmöglichen\nAlkoholabbauwert von 0,1 Promille in der Stunde und dem\ngeringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen\n(BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BCGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 1 und 7). Die Zugrundelegung höherer Abbauwerte bis zu 0,2 Promille in der Stunde (zzgl.\neines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille) und eines\nhöheren Resorptionsdefizits bis zu 30 % dient lediglich\nder Kontrolle, ob die vom Angeklagten behaupteten Trinkmengen zutreffen können (BGHR aaO 7 und 8). Insoweit handelt es sich um Extremwerte, die von der Rechtsprechung\nzugunsten des Angeklagten angenommen werden, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind (BCHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19 m.w.N.). Zu Lasten des Angeklagten - wie vorliegend - dürfen diese Extremwerte nicht an-\n\ngenommen werden.\n\nDer das Tötungsdelikt betreffende Einzelstrafausspruch\n\n- nur insoweit hat das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten\nB verneint - und der Gesamtstrafausspruch hat\ndamit keinen Bestand. Bei der vorliegend in Rede stehenden Trinkmenge, von der das Landgericht ausgegangen ist,\n\nerscheint die Annahme erheblich verminderter Steuerungs-\n\nfähigkeit möglich. Schuldunfähigkeit kommt hingegen nicht\n\nin Betracht.\n\n2. Die Begründungen, mit denen das Landgericht bei den\nBeschwerdeführern die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, sind ebenfalls\nrechtsfehlerhaft.\n\na) Nach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte\n\nB nicht alkoholabhängig; er habe tage- und wochenlang ohne Alkohol auskommen können und in der Haft\nkeine Entzugserscheinungen gezeigt. Ein Hang im Sinne des\n\n§ 64 StGB liege daher nicht vor.\n\nDiese Ausführungen lassen befürchten, daß das Landgericht\nden Begriff „Hang“ im Sinne des § 64 StGB verkannt hat.\nHang in diesem Sinne ist nicht nur eine chronische, auf\nkörperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition\nbestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung,\nimmer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß\nzu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad\neiner physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB\n\n§ 64 Abs. 1 Hang 4 und 5).\n\nDie Feststellungen legen nahe, daß bei dem Angeklagten\n\nB ein Hang in diesem Sinne besteht. Danach bekam der Angeklagte „auf seinen Arbeitsstellen wie auch\nbeim Militär immer wieder Schwierigkeiten mit Vorgesetzten aufgrund seiner Alkoholprobleme“. Er trank regelmäßig\ntäglich eine kleine Flasche Schnaps und diverse Biere,\n„in den letzten Jahren ... 1 % große Flaschen Schnaps\n\nüber den Tag verteilt“. Mit diesen Tatsachen, die ein In-\n\ndiz dafür sind, daß der Angeklagte nicht in der Lage ist,\nkontrolliert zu trinken, hat sich das Landgericht nicht\n\nauseinandergesetzt.\n\nb) Bei dem Angeklagten S hat das Landgericht die\nAnordnung der Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung\nabgelehnt, eine Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines\nHanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, liege nicht vor. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte „im Grunde genommen ein friedfertiger Mensch (sei),\nder jedem Streit aus dem Weg (gehe) ”. Das Landgericht hat\nan anderer Stelle indes ausgeführt, der erheblich alkoholisierte Angeklagte sei bei den Tätlichkeiten gegen das\nOpfer am 7. und 8. August 1997 „regelrecht ’ausgeflippt’”, ersichtlich, indem er an beiden Tagen auf das\nam Boden liegende Opfer sprang, und zwar am 8. Au-\n\ngust 1997 „ein- bis zweimal aus dem Stand beidbeinig auf\nden Brustkorb des Opfers”. Im Hinblick auf diese erheblichen Tatbeiträge hat das Landgericht - sachverständig beraten - festgestellt, der Angeklagte sei „durch den Alkohol in seiner affektiven Syntonie gestört gewesen”. Wohl\ndeswegen hat der Tatrichter es unterlassen, das Vorliegen\neiner Gefahr im Sinne des § 64 StGB unter dem Gesichtspunkt dieser alkoholbedingten Störung, die sich immerhin\nan zwei aufeinanderfolgenden Tagen manifestiert hat, näher zu erörtern. Im Hinblick auf diese Störung kommt im\nübrigen dem Umstand, daß der Angeklagte als eine „sonst\nruhige, eher phlegmatische und antriebsarme” Persönlichkeit in Erscheinung getreten ist, ersichtlich keine be-\n\nsondere Bedeutung zu.\n\nc) Der Senat vermag nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß im Fall des Angeklagten S die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Anordnung\nder Maßregel niedriger ausgefallen wären. Dasselbe gilt\nim Falle des Angeklagten B im Hinblick auf die\nnoch verbliebenen wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\n\nRaub verhängten Einzelstrafen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-363-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-363-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.542705+00:00"}}