{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-18_5_StR_337_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"5 StR 337/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 337/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.\n\nNL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n18. August 1998 beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom\n. 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO je-\n\nweils im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat jeden der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer\n\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\n. Jahren verurteilt. Die Revisionen haben mit der Sachrüge\n\neinen Teilerfolg zum Strafausspruch, weil das Landgericht\ndie Strafrahmenmilderung des S 316a Abs. 2 StGB für den\nminder schweren Fall dieses Verbrechens durch das\n\n6. StrRG - Herabsetzung der Höchststrafe auf zehn Jahre\nFreiheitsstrafe - übersehen hat (UA S. 16).\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zur Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten I - gelangt ist, beruht nicht\nauf Mutmaßungen, sondern auf naheliegenden Rückschlüssen\naus den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers zum Ablauf\ndes Überfalls und aus dem Teilbesitz an der Beute bei der\nwenig später erfolgten Festnahme. Der geplante räuberische Angriff auf einen Taxifahrer im Fahrzeug, zudem wie\nhier nach planmäßig herbeigeführtem Halt an einem verkehrsarmen Ort, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs (vgl. BGHR StGB S 316a Abs. 1 Straßenverkehr 7 m.w.N.). Da der Angriff mit der vollendeten schweren räuberischen Erpressung verübt und nicht lediglich\nunternommen worden ist, hat sich die mildere tatbestandliche Fassung des § 316a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG,\nwie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht zugun-\n\nsten der Angeklagten ausgewirkt.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der sonst rechtsfehlerfreien Strafzumessung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB minder schwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung und des räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer angenommen. Der Senat kann danach nicht sicher ausschließen, daß die Strafen niedriger festgesetzt\n. worden wären, wenn das Landgericht nicht rechts£fehlerhaft\ndie Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde\ngelegt hätte, die sich aus § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.\nergab.\n\nDer Aufhebung zugehöriger Feststellungen nach S 353\nAbs. 2 StPO bedarf es bei einem bloßen Rechtsfehler in\n\nder Strafrahmenbestimmung nicht. Der neue Tatrichter hat\n\nauf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lediglich aus dem zutreffenden\n\nStrafrahmen die Strafen neu festzusetzen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-337-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-337-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.524664+00:00"}}