{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-18_5_StR_189_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"5 StR 189/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 18. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 189/98\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nSitzungen vom 17. und 18. August 1998, an der teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nam 18. August 1998 für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 17. Novem-\n\nber 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.\n\nDer Erörterung zur Sachrüge bedarf nur folgendes:\n\n1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem\nButterflymesser dem Geschädigten, der ihn angebettelt und\nüber den er sich geärgert hatte, mit großer Wucht in die\nlinke Brusthälfte, wobei er dessen Tod für möglich hielt\nund billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte, der von vornherein nur ein Mal zustechen wollte, zog das Messer heraus, drehte sich um und überquerte die „schmale Straße\n'Hamburger Berg’”, wobei er das Opfer als „Wichser” bezeichnete. Er blieb noch „kurze Zeit an dem Pizzaverkaufsstand ... nahe beim Tatort stehen, ohne dort etwas\n\nzu essen, bevor er seinen Weg fortsetzte”. „Dabei“ beob-\n\nachtete er, wie sich der Geschädigte die Brust hielt,\n\ntorkelte und zu Boden fiel.\n\n2. Das Landgericht nimmt einen beendeten Totschlagsversuch an. Bei der Wucht und Zielrichtung des Stiches ist\ndie Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, auch bei Berücksichtigung seines psychischen Zustands, nicht zu beanstanden. Die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 20 StGB hält ebenfalls sach-\n\nlichrechtlicher Prüfung stand.\n\nSchließlich ist im Ergebnis auch die Auffassung nicht zu\nbeanstanden, ein Rücktritt vom Versuch scheide aus. Zum\nAusschluß des Rücktritts hat das Landgericht ausgeführt:\n„Der Angeklagte hatte nach seinem Vorsatz mit einem Stich\nschon alles Erforderliche für eine von ihm billigend in\nKauf genommene Tötung des Opfers getan. Er hat später\nfreiwillig keine Hilfsmaßnahmen ergriffen ...”. Diese\nFormulierung läßt offen, ob das Landgericht auf den (ursprünglichen) Tatplan abgestellt hat oder auf die Vorstellung, die sich der Angeklagte nach Ausführung des\nStiches gemacht hat (Rücktrittshorizont, BGHSt 39, 221,\n227).\n\na) Letzteres liegt nach den festgestellten Tatumständen\nnahe: Der Angeklagte führte den Stich mit solcher Wucht\naus, daß das Messer „16 Lagen teils dicken und festen\nStoffes“ und „Materials“ (ersichtlich die in der Brusttasche steckende Lederbrieftasche, UA S. 11) durchdrang und\n5 cm unterhalb der linken Brustwarze eine Stichwunde mit\n\neiner Tiefe von 2,5 cm hinterließ.\n\nb) Aber auch wenn das Landgericht mit der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 221)\nauf den - im Urteil (UA S. 41) ausdrücklich erwähnten -\nTatplan abgestellt hätte, ist nach den Feststellungen der\nBestand des Urteils nicht gefährdet. Auch in diesem Fall\n\nläge ein beendeter Versuch vor:\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der\nTäter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit\nstrafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann\n(BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23;\n1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.\nDamit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den „Rücktrittshorizont” maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224). Dies hat umgekehrt auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf\njedoch erkennt, daß er sich insoweit geirrt hat; dieser\n\nVersuch ist im Ergebnis beendet.\n\nEin solcher Fall läge hier vor: Angesichts der Tatumstände ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte\nden Geschädigten zu Boden fallen sah, auszuschließen, daß\ner noch immer nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnete.\nSpätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen\nzeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den „Rücktrittshorizont“\n\nnoch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226; BGHR StGB\n\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch\nRengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und\nes bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit\nzu erlangen. Die insoweit erforderliche Rettungsaktivität\n\nhat der Angeklagte nicht entfaltet.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-18/5-str-189-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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