{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-17_5_StR_59_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-17","aktenzeichen":"5 StR 59/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 59/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. August 1998 beschlossen:\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 28. November 1995 nach $S 349 Abs. 4\n\nStPO aufgehoben\n\na)\n\nim Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung in 30\nFällen verurteilt worden ist: in diesem\nUmfang wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten zu tragen;\n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nverbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nVeranstaltung eines Glückspiels, Steuerhinterziehung in\n88 Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n19. Juni 1997 unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch beruht im Einzelnen auf folgenden\nFeststellungen: Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit seinem Bruder in der Zeit zwischen Februar 1987 und November\n1989 fünf Spielkasinos in Frankfurt am Main, in denen er\nGlücksspiele veranstalten ließ. In sämtlichen Kasinos\nwurde Roulette und Black-Jack an mehreren Tischen in der\nWeise gespielt, wie es in staatlich konzessionierten\nSpielbanken üblich ist. Den vom Angeklagten vorgeschobe -\nnen Konzessionsinhabern war jeweils nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Beobachtungsspiele an diesen\nTischen erteilt worden, bei denen es nach den Regeln auf\ndie Geschicklichkeit der Teilnehmer ankam. An dieses Regelwerk hielt sich der Angeklagte jedoch von Anfang an\nnicht; seine Kunden waren ebenfalls nicht an Beobachtungs- oder Geschicklichkeitsspielen, sondern ausschließ-\n\nlich an Glücksspielen interessiert.\n\nDie aus dem Betrieb der fünf Spielkasinos erzielten Erlöse wurden in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen\ndes bezeichneten Zeitraums nur unzureichend erfaßt, eine\nUmsatzsteuerjahreserklärung 1988 wurde nicht abgegeben.\n\nFür die in den Spielkasinos tätigen Arbeitnehmer - Ge-\n\nschäftsführer, Croupiers, Buffetkräfte und Türsteher -\nwurden nur teilweise - und insoweit unzutreffende - monatliche Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Zusammenhang\nmit dem Ankauf von drei im Bahnhofsviertel der Stadt\nFrankfurt am Main belegenen bebauten Grundstücken aus dem\nImmobilienbestand des Angeklagten und seines Bruders\ndurch eine der Stadt nahestehende Stiftung drei Mietverträge mit gefälschten Unterschriften vorgelegt, denen un-\n\nzutreffende Ertragsberechnungen beigefügt waren.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das\nLandgericht den Angeklagten der Veranstaltung unerlaubten\nGlücksspiels nach § 2§ 4 StGB a.F., der Umsatzsteuerhinterziehung in 30 Fällen, der Lohnsteuerhinterziehung in\n58 Fällen und der Urkundenfälschung für schuldig erach-\n\ntet.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung hat\n\nkeinen Bestand.\n\na) Der Europäische Gerichtshof (6. Kammer) hat mit Urteil\nvom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Karlheinz\nFischer gegen Finanzamt Donaueschingen, abgedruckt in\nDStRE 1998, 490) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg\ndarauf erkannt, daß die unerlaubte Veranstaltung eines\nGlücksspiels in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:\neinheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.\n\nL 145, S. 1) fällt. Im Hinblick auf den dem gemeinsamen\n\nMehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Grundsatz der\nsteuerlichen Neutralität ist es den Mitgliedstaaten danach verwehrt, unerlaubte Glücksspiele der Mehrwertsteuer\nzu unterwerfen, wenn die Veranstaltung solcher Glücksspiele durch eine zugelassene Öffentliche Spielbank steu-\n\nerfrei ist, wie dies 8 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG vorsieht.\n\nb) Die Vorabentscheidung des Gerichtshofes nach § 177 EG-Vertrag wirkt zwar nur für die am Ausgangsverfahren Beteiligten bindend. Indessen ist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die verbindliche Auslegung des\nGemeinschaftsrechts nach Art. 164, 177 Abs. 1 EG-Vertrag\nübertragen. Eine von der Rechtsprechung des Gerichtshofes\nabweichende Entscheidung würde die erneute Vorlegungspflicht nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag auslösen. Dazu\n\nbesteht vorliegend keine Veranlassung.\n\nDamit entfällt der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 30 Fällen. Insoweit ist der Angeklagte freizu-\n\nsprechen.\n\n3. Die in den 30 Fällen verhängten Freiheitsstrafen - von\neinem Jahr sechs Monaten, 19 mal je zwei Monaten und\nzehnmal je fünf Monaten - geraten in Wegfall. Damit kann\n\nauch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 1998 hat der Senat darüber hinaus auch\ndie übrigen von der weitergehenden Bestrafung möglicherweise beeinflußten Einzelstrafen aufgehoben. Der nunmehr\nberufene Tatrichter wird bei der Entscheidung über den\nFortgang des Verfahrens und die neu zu bemessende Strafe\n\nnicht nur den lange zurückliegenden Tatzeitraum und die\n\nohnehin sehr lange Verfahrensdauer zu bedenken haben,\nsondern auch die seit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils\nam 28. November 1995 vergangene Zeit (vgl. BGH wistra\n1995, 193). Dabei kann unberücksichtigt bleiben, daß die\nStrafakten in dieser Sache erst am 4. Februar 1997 der\nzuständigen Dienststelle des Generalbundesanwalts zugeleitet worden sind. Denn diese - an sich gegen Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 MRK verstoßende - Verzögerung konnte sich\nim Ergebnis nicht auswirken, weil der Bundesgerichtshof\n(anders als der Tatrichter) die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem anhängigen Vorlegungsverfahren\nFischer abwarten mußte oder seinerseits verpflichtet gewesen wäre, eine Vorabentscheidung zu derselben Rechtsfrage einzuholen (vgl. Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag).\n\nDie Verfahrensdauer in der Rechtssache Fischer vor dem\nEuropäischen Gerichtshof (Eingang am 25. August 1995;\nmündliche Verhandlung am 30. Januar 1997; Schlußantrag\ndes Generalanwalts am 20. März 1997; Urteil am 11. Juni\n1998), die im Ergebnis ursächlich war für die Dauer des\nRevisionsverfahrens, hat der Angeklagte nicht zu vertreten. Dieser Zeitablauf wird beim Rechtsfolgenausspruch\nangemessen zu berücksichtigen sein: Zutreffend hat der\nGeneralbundesanwalt in diesem Zusammenhang zu bedenken\n\ngegeben, ob die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen\n\nvon zwei Monaten in den 58 Fällen der Lohnsteuerhinterziehung rechtlich noch vertretbar erscheint, und im übrigen darauf hingewiesen, daß auch die Frage einer Bewährungsentscheidung nach § 56 StGB im Lichte der langen\n\nVerfahrensdauer neuer tatrichterlicher Würdigung bedarf.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-17/5-str-59-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-17/5-str-59-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.484604+00:00"}}