{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-05_5_StR_503_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"5 StR 503/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 503/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Meineides u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1996\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Erpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur\nErpressung (Fall 2 des Urteils) verurteilt worden ist;\n\ninsoweit wird der Angeklagte freigesprochen;\n\nb) unter Einstellung des Verfahrens\nnach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte in\nden Fällen 3, 4 und 6 des Urteils wegen Erpressung\nverurteilt worden ist, im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\nBestehen bleibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wird, und wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von\n230 Tagessätzen zu je 400 DM.\n\nSoweit Freispruch und Einstellung erfolgt ist, fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last, die auch die\n\nweiteren Kosten des Revisionsverfahrens und die dem\n\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides, Erpressung\nin vier Fällen und Beihilfe zur Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Der Angeklagte hat seine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision auf die Verurteilung wegen Erpressung in vier\nFällen und Beihilfe zur Erpressung beschränkt, die Staatsanwaltschaft hat\nihre auf den Rechtsfolgenausspruchs wegen Meineides beschränkte Revisi-\n\non zurückgenommen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten sind seine Verurteilungen wegen\nErpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur Erpressung im Fall\n2 des Urteils aufzuheben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen aus den\nGründen des Senatsbeschlusses vom 22. April 1998 — 5 StR 5/98 — (zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nIn den übrigen drei Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen\nErpressung stellt der Senat, dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick\nauf die verbleibende Verurteilung wegen Meineides und Falschbeurkundung\n\nim Amt ein.\n\nMit dem Wegfall der Schuldsprüche in den allein noch angefochtenen\nErpressungsfällen entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\nNeben der Gesamtgeldstrafe bleibt die vom Landgericht wegen Meineides\n\nverhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nunmehr als\n\neinzige, entsprechend der tatrichterlichen Entscheidung zur Bewährung\n\nausgesetzten Freiheitsstrafe bestehen.\n\nMit der auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Kostenentscheidung - die Teilrücknahme der Revision des Angeklagten erfordert keine gesonderte Berücksichtigung — hat sich die Kostenbeschwerde\ndes Angeklagten erledigt. Bei der bereits vom Landgericht ausgesprochenen\nBestimmung der Bewährungszeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei\n\nJahren hat es sein Bewenden.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-05/5-str-503-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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