{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-04_5_StR_362_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"5 StR 362/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 362/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n4. August 1998 beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2\nStPO auf die Vorwürfe des schweren Raubes be-\n\nschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n31. März 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die\nStrafverfolgung auf die Verbrechen des schweren Raubes\nnach §§ 249, 250 StGB beschränkt. Zu § 250 StGB hat der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\na) Bei der Tat vom 1. Juli 1996 wurden eine ungeladene Maschinenpistole und eine Gaspistole mit unbekanntem Ladezustand, also - nicht\n\nausschließbar - ebenfalls ungeladen zur Be-\n\ndrohung der Postangestellten eingesetzt. Damit ist der Qualifikationstatbestand des\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178),\ndas am 1. April 1998 in Kraft getreten ist,\nnicht erfüllt. Eine ungeladene Schußwaffe\nist objektiv ungefährlich (vgl. BGHR StGB\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 Waffe 1), fällt mithin\nnicht unter den Begriff „Waffe“ im Sinne von\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., wie sich aus\ndem weiteren Tatbestandsmerkmal dieser Be-\n\nstimmung (oder ein anderes gefährliches\n\nWerkzeug) sowie der Differenzierung in § 250\nAbs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB n.F. ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1998\n\n- 5 StR 216/98 - sowie BGH, Beschlüsse vom\n23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom\n\n19. Mai 1998 - A StR 204/98 -). Darauf, daß\ndie Maschinenpistole an sich eine (Schuß-)\nWaffe war, kommt es nicht an. Sie wurde bei\nder Tat nicht im Sinne von § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB n.F. „verwendet”, weil sie nach\nArt ihrer Nutzung ungeeignet war,objektiv\nwenigstens Lebensgefahr zu begründen (so\nBGH, Beschluß vom 23. Juni 1998\n\n- 4 StR 205/98 -, noch offengelassen in BGH,\nBeschluß vom 23. April 1998\n\n- 1 StR 180/98 -). Auch die geladene Pistole, die der Angeklagte bei sich führte, wurde nicht im genannten Sinne „verwendet“\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1998\n\n- 1 StR 165/98 - in StV 1998, 382).\n\nAllerdings hat der Angeklagte den Tatbestand\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB n.F. erfüllt, der jedoch nur mit einer dreijährigen\nMindeststrafe bedroht ist. Jedenfalls deshalb, weil nicht auszuschließen ist, daß\nsich der Tatrichter hier an der Mindeststrafe des $S 250 Abs. 1 StGB a.F. ausgerichtet\nhat, ist $S 250 Abs. 1 lit. b StGB n.F. das\n„mildeste Gesetz” (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nDies gilt freilich nicht für die Bewertung\nder Tat vom 20. Juni 1996, weil diese vom\nLandgericht als minder schwerer Fall angesehen wurde und der Strafrahmen des § 250\n\nAbs. 2 StGB a.F. milder ist als der von\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB. Doch\nist nicht auszuschließen, daß die zweite\nStrafe von der Höhe der Einsatzstrafe beein-\n\nflußt ist.\n\nc) Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es\nnicht. Der zu neuer Entscheidung berufene\n\nTatrichter kann ergänzende treffen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-04/5-str-362-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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