{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-04_5_StR_223_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"5 StR 223/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 223/98\n\nvom 4. August 1998\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 4. August 1998, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte\n\nRichterin Harns,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar\n1998 mit den Feststellungen - ausgenommen die\nFeststellungen zur rechtswidrigen Tat - auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Mit der Revision rügt die Beschuldigte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen die Feststellungen\nzur rechtswidrigen Tat richtet, erfolglos; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat es\n\njedoch mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen lebte die 73 Jahre alte Beschuldigte in einem Pflegeheim, in das sie vom Bezirksamt\neingewiesen worden war. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit und einer darauf beruhenden hirnorganischen Schädigung wurde der Beschuldigten eine Betreuerin bestellt. In\ndem Pflegeheim wurde die Beschuldigte in einem Doppelzimmer mit der 87jährigen an Alzheimer erkrankten Patientin\nS untergebracht. Im angetrunkenen Zustand\nwurde die Beschuldigte gelegentlich ausfallend. Sie warf\nFlaschen aus dem Fenster und beschimpfte andere Heimbewohner. Es kam auch vor, daß sie Mitpatienten „schubste“,\nwenn sie ihr im Wege standen. Am frühen Morgen des\n25. März 1997 wollte S die Toilette aufsuchen und tastete sich an dem Bett der Beschuldigten vor-\n\nbei in Richtung Tür. Die angetrunkene Beschuldigte fühlte\n\nsich hierdurch gestört, sie beschimpfte S\nund versetzte ihr einen heftigen „Schubs”, so daß diese\nzu Boden fiel. S erlitt einen Oberschenkel -\n\nhalsbruch und verstarb knapp einen Monat später an einer\nLungenembolie, die durch das verletzungsbedingte längere\nKrankenlager aufgetreten war. Erst seit diesem Vorfall\nbewohnt die Beschuldigte ein Einzelzimmer. Es ist geplant, sie auf einer gesonderten Station für alkoholab-\n\nhängige Senioren mit intensiver Betreuung unterzubringen.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die\nBeschuldigte eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat. Sachverständig\nberaten hat es weiter festgestellt, daß die Beschuldigte\ninfolge ihres jahrzehntelangen Alkoholmißbrauchs an einem\nKorsakow-Syndrom leide, wodurch sowohl ihre Einsichtsals auch die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB\naufgehoben seien. Aufgrund ihres Zustandes sei zu befürchten, daß sie - insbesondere unter Alkoholeinfluß -\n\nerneut gegen Mitpatienten gewaltsam vorgehen könne.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbeschwert die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie\ndarf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muß\nwahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB $S 63 Gefährlichkeit 8,\n11, 15, 19). Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick\nauf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr\nbelastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der\nbegangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Die zu\nerwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich\nsein. Darüber hinaus kommt die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn\nweniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies ergibt sich aus dem - im gesamten Maßregelrecht\ngeltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten - Subsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58\nff., $S 63 Rdn. 82 ££f.). Soweit staatliche Stellen kranke\nPersonen in Obhut nehmen, ist - namentlich in Fällen der\nvorliegenden Art - zudem erforderlich, daß andere organisatorische Möglichkeiten und außerstrafrechtliche Maßnahmen zur Einschränkung der Gefährlichkeit ausgeschöpft\nwerden. Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes\n\nMittel in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 1998, 405).\n\nDaß die hier vorliegende Anlaßtat erheblich ist, steht\naußer Frage. Die Gefährlichkeit der Beschuldigten für\nMitpatienten wurde vom Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer\nTat bejaht. Allerdings hat der Tatrichter dabei unterlassen zu prüfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterbleiben kann, weil\nandere, weniger einschneidende Vorkehrungen einen genügenden Schutz für andere Heimbewohner bieten. Namentlich\nim Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität und unter\nBerücksichtigung dessen, daß die Beschuldigte bereits in\neiner Pflegeeinrichtung untergebracht ist, hätte hier\nauch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer\nanderweitigen Unterbringung der Beschuldigten - insbesondere der geplanten Unterbringung auf einer gesonderten\nStation für alkoholabhängige Senioren - eine Chance\nliegt, die von ihr für Mitpatienten ausgehende Gefahr in\n\nvertretbarer Weise abzumildern.\n\nDies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im\nRahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft\n(vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH\nStv 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205). Da im\nBlick auf die von der Beschuldigten begangene - als solche verhältnismäßig leichte - Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch mildere Maßnahmen sogar die vom Landgericht angenommene Gefährlichkeit der\nBeschuldigten im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291), ist diese\nPrüfung bei der Frage der Anordnung der Maßregel nachzuholen. Im übrigen hätte das Landgericht im Rahmen der Er-\n\nörterung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch be-\n\nrücksichtigen müssen, daß die Beschuldigte unter Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung steht, so daß auf eine eventuelle Verschlechterung ihres Zustandes sofort mit entsprechenden Maßnah-\n\nmen reagiert werden kann.\n\nInsgesamt bedarf deshalb die Frage der Unterbringung der\nnochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen\nTatrichter. Dieser wird hierbei insbesondere zu beachten\nhaben, wie sich die Verhältnisse der Beschuldigten in der\nZwischenzeit entwickelt haben. Der Senat sieht sich nicht\nin der Lage, die Entscheidung selbst zu treffen und dabei\nneue Fürsorgemaßnahmen, wie sie die Verteidigung in der\nRevisionshauptverhandlung erläutert hat und die eine Gefährdung Dritter ausschließen könnten, selbst zu bewer-\n\nten. Dies muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-04/5-str-223-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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