{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-08-03_5_StR_311_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-08-03","aktenzeichen":"5 StR 311/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 311/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. August 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n3. August 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten W und\nF wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 1997 nach § 349 Abs. 4\nStPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte W der Vergewaltigung in drei\nFällen, der sexuellen Nötigung und der räuberischen Erpressung schuldig ist, der Angeklagte F der sexuellen Nötigung und\nder Beihilfe zur räuberischen Erpressung;\nim übrigen wird das Verfahren gegen diese\nAngeklagten, soweit der Angeklagte W\nnicht freigesprochen ist, eingestellt; die\ninsoweit gegen den Angeklagten F verhängten Einzelstrafen (dreimal zwei Jahre\n\nund acht Monate Freiheitsstrafe) entfallen;\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\nw und im Gesamtstrafausspruch gegen den\n\nAngeklagten F aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nw und F sowie die Revisionen der Angeklagten M und Sch gegen das vorgenannte Urteil werden nach S$S 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten\nW und F eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last; insoweit trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst. Der\nAngeklagte Sch hat die Kosten seiner\nRevision und die der Nebenklägerin dadurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\nM Kosten und Auslagen seiner Revision\naufzuerlegen, jedoch hat auch dieser Angeklagte die der Nebenklägerin durch seine Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung (oben 1 b) wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten der Revisionen der Angeklagten W und F ‚an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, deutschstämmige Aussiedler aus verschiedenen GUS-Staaten, wegen einer Serie zwischen\nHerbst 1995 und Herbst 1996 begangener Gewaltverbrechen zum\nNachteil der im Dezember 1980 geborenen Nebenklägerin, die\nkurz vor Beginn der Serie mit ihrer Mutter aus der Ukraine\nnach Hamburg übergesiedelt war, verurteilt, und zwar den\n\nAngeklagten W wegen Vergewaltigung in zehn Fällen, sexu-\n\neller Nötigung in zwei Fällen und räuberischer Erpressung zu\nsechs Jahren Jugendstrafe, den Angeklagten M wegen\nVergewaltigung in vier Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe\nunter Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten F\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in\nzwei Fällen und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu vier\nJahren Gesamtfreiheitsstrafe sowie den Angeklagten Sch\n\nwegen Vergewaltigung in sieben Fällen zu sieben Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe; W ‚ M und Sch wurden im\n\nübrigen freigesprochen.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten W und F rügen mit\nErfolg, daß die Jugendkammer die in der Hauptverhandlung\nerhobene Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen hat,\n\nobgleich die Beschwerdeführer dem nicht zugestimmt hatten.\n\na) Die Verfahrensrügen genügen der Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Daß die Beschwerdeführer den Inhalt von Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß nicht vollständig\nmitgeteilt haben, ist unschädlich, da der Senat ihn von Amts\n\nwegen zur Kenntnis zu nehmen hat (BGH NStzZ 1998, 315).\n\nb) Soweit mit der Nachtragsanklage bislang nicht angeklagte\nTaten (§ 264 Abs. 1 StPO) in das Verfahren einbezogen worden\nsind, war die Erteilung der Zustimmung entgegen der Auffassung der Jugendkammer nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich.\nDie Strafprozeßordnung sieht eine solche Ausnahme nicht vor.\nFür Serienstraftaten zum Nachteil desselben Opfers innerhalb\ndes Gesamtzeitraumes der angeklagten Taten gilt nichts\nanderes; jenseits der Tatidentität des 8 264 Abs. 1 StPO, in\nderen Grenzen $S 265 StPO eine ”Umgestaltung der Strafklage”\nerlaubt, durfte den Angeklagten eine Anklageerweiterung\n\ninnerhalb derselben fortdauernden Hauptverhandlung nicht auf-\n\ngezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146). Zudem liegen\nkeine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verweigerung ihrer\nZustimmung zur Erhebung der Nachtragsanklage als prozessualer\n\nMißbrauch zu werten wäre.\n\nAus dem Urteil ergibt sich, daß die zur Hauptverhandlung\nzugelassene Anklage auf eine erkennbar unzulängliche Vernehmung der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren gestützt\nworden war und daß demzufolge erst bei deren Vernehmung in\nder Hauptverhandlung vollständige Erkenntnisse über die\nGesamtheit der Serientaten zutage getreten sind (UA S. 51 £.,\n71 ££.). In einer derartigen Verfahrenssituation war es den\nAngeklagten, da sie sich auf eine auch insoweit umfassende\nVerteidigung nicht hatten einstellen müssen, freigestellt, ob\nsie der Einbeziehung derart neu erkannter Taten in die\nandauernde Hauptverhandlung im Wege der Nachtragsanklage\nzustimmen wollten. Gerade im Falle umfassenden Bestreitens\nder Tatvorwürfe, wie vorliegend, wird eine Verweigerung der\nZustimmung kein fernliegendes - jedenfalls ohne weitergehende\nBesonderheiten auch nicht rechtsmißbräuchliches - Verteidi-\n\ngungsverhalten sein.\n\nBei solcher Verfahrenssituation muß der Tatrichter unter\nBerücksichtigung von Belangen der Verfahrensbeschleunigung\nund des Opferschutzes in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft abwägen, ob er die Vorwürfe nach Erhebung einer\nweiteren Anklage und Verbindung insgesamt zum Gegenstand\neiner darauf neu zu beginnenden einheitlichen Hauptverhandlung machen oder ob er erst einmal die begonnene Hauptverhandlung im eingeschränkten, angeklagten Umfange zum Abschluß\nbringen will. Im letztgenannten Fall wäre er nicht gehindert,\nsonst prozeßordnungsgemäß getroffene gesicherte Erkenntnisse\n\nüber weitere nicht angeklagte Taten bei der Strafzumessung\n\nfür die abgeurteilten angeklagten Taten mitzuberücksichtigen;\nes obliegt dann der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu\nprüfen, ob wegen der neu zutage getretenen Taten die Erhebung\neiner weiteren Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit\n\nnach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann.\n\nc) Die fehlende Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage begründet zwar kein Verfahrenshindernis für die nur von\ndieser erfaßten Taten; auf die von den Angeklagten W und\nF erhobenen Verfahrensrügen ist das Verfahren aber\ninsoweit gegen diese Angeklagten auf ihre Revisionen einzustellen (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; vgl. ferner Hürxthal in\nKK 3. Aufl. § 266 Rdn. 7 m.w.N.).\n\nDies betrifft bei diesen beiden Angeklagten die Schuldsprüche\nwegen zweier Fälle der Vergewaltigung, nämlich in den beiden\nunter B II 5 des angefochtenen Urteils festgestellten Fällen,\nund den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in dem unter B\nII 4 festgestellten Fall, bei dem Angeklagten W darüber\nhinaus die Schuldsprüche wegen fünf weiterer Fälle der\nVergewaltigung, im einzelnen in dem unter B II 1 festgestellten Fall, im zweiten bis vierten der vier unter B II 8\nfestgestellten Fälle und im zweiten der beiden unter B II 10\n\nfestgestellten Fälle.\n\nDie Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Fall B II 2 des\n\nUrteils war hingegen, wie die Identität der Begleitumstände\n\nerweist (s. UA S. 28 £f., 61, Anklage S. 3, 6 £.), bereits\nvon der zugelassenen Anklage unter Nr. 2 - wenngleich als\ngemeinschaftliche Vergewaltigung - erfaßt; insoweit ging die\n\nNachtragsanklage, die den Fall gleichfalls unter Nr. 2 zum\nGegenstand hatte, - nicht anders als in den Fällen 6 und 11\n\nder Nachtragsanklage (vgl. dazu den Einbeziehungsbeschluß der\n\nJugendkammer unter II 1) - ins Leere, hatte hierfür lediglich\ndie Wirkung eines rechtlichen Hinweises nach $S 265 Abs. 1\nStPO. Auf diesen Fall ist die Verfahrenseinstellung mithin\n\nnicht zu erstrecken.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten W und\nF (der Gesamtstrafausspruch gegen diesen wird von der\nAufhebung miterfaßt, unten 3) sind unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Gleiches gilt insgesamt für die Revisionen\nder Angeklagten Sch und M . Da das Fehlen der\nZustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage kein Verfahrenshindernis begründet (oben 1 c) und diese beiden Angeklagten keine entsprechenden Verfahrensrügen erhoben haben, kommt\nes bei ihnen nicht zur Teileinstellung des Verfahrens. Daß\ndie Jugendkammer den Teilfreispruch des Angeklagten Sch\n\n- offensichtlich versehentlich - nicht in den Urteilstenor\naufgenommen hat, hat sie selbst durch Beschluß bereits\n\nklargestellt.\n\n3. Beim Angeklagten W ist der Ausspruch über die Jugendstrafe, der die nunmehr einzustellenden Fälle miterfaßt hat,\ninsgesamt aufzuheben, beim Angeklagten F der Gesamtstrafausspruch, in den auch die von der Einstellung erfaßten\nEinzelstrafen einbezogen worden waren. Daß die beiden verbliebenen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr zehn\nMonaten für die sexuelle Nötigung im Fall B II 2 und von\neinem Jahr für die - vertretbar als tatmehrheitlich hierzu\nbeurteilte - Beihilfe zur räuberischen Erpressung im Fall B\nII 3) von dem insgesamt zu weit gefaßten Schuldspruch beeinflußt worden sind, kann der Senat ausschließen. Die Feststellungen zur gesamten Tatserie zum Nachteil der Nebenklägerin\nsind - auch soweit sie nicht verfahrensfehlerfrei unmittelbar\n\nzum Aburteilungsgegenstand gemacht werden durfte - sonst ins-\n\ngesamt prozeßordnungsgemäß getroffen worden; es ist nicht\nersichtlich, daß sich die Angeklagten F und W auch\nbetreffend die zu weit mitabgeurteilten Serientaten in der\nSache wirkungsvoller als geschehen hätten verteidigen können.\nInsbesondere auch deshalb bedurfte es nicht einer Aufhebung\nden aufgehobenen Rechtsfolgenaussprüchen zugehöriger Fest-\n\nstellungen nach § 353 Abs. 2 StPO.\n\n4. Der neue Tatrichter wird lediglich auf der Grundlage der\nbisherigen Feststellungen - die allenfalls durch neue, nicht\nwidersprechende ergänzbar sind - gegen den Angeklagten W\n\nunter Berücksichtigung des erheblich geringeren Schuldumfangs\ndes unmittelbaren Verurteilungsgegenstandes eine neue Jugendstrafe zu verhängen und gegen den Angeklagten F eine neue\nGesamtfreiheitsstrafe aus den beiden verbliebenen Einzelstrafen zu bilden haben. Bei diesem Angeklagten wird er beim\nGesamtstrafausspruch noch zu prüfen haben, ob Einzelstrafen\naus F letzter Vorverurteilung (UA S. 16) - zu denen\ngegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen sind -\nnach § 55 StGB einzubeziehen sind. Eine zwischenzeitlich etwa\nerfolgte umfassende Verbüßung würde dies nicht hindern\n\n(Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 3).\n\n5. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend eine erneute\nAnklageerhebung wegen der nicht abgeurteilten Taten gegen\nW und F zu erwägen haben, über die in einer weiteren\nHauptverhandlung umfassend neue Feststellungen zu treffen\nsein würden. Für die Frage einer Beachtlichkeit des Verschlechterungsverbots hierbei verweist der Senat auf Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 18 (m.N. zum\nStreitstand) und Hanack, ebenda § 358 Rdn. 18.\n\n6. Bei der den Angeklagten W nicht beschwerenden Freisprechung in den Fällen 10, 13 und 14/15 der Nachtragsanklage\n\nhat es sein Bewenden.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-03/5-str-311-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-03/5-str-311-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.843921+00:00"}}