{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-30_5_StR_574_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"5 StR 574/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG S 2le Abs. 3\n\nl. Zum formgerechten Vortrag beim Besetzungseinwand.\n\n2. Zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplans wegen","text_plain":"BGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 222b, 338 Nr. 1\n\nGVG S 2le Abs. 3\n\nl. Zum formgerechten Vortrag beim Besetzungseinwand.\n\n2. Zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplans wegen\n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 1998. - 5 StR 574/97\n\nLG Hamburg -\n\nÜberlastung durch Umverteilung anhängiger Haftsachen.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 574/97\n\nURTEIL\n\nvom 30. Juli 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 22. und 30. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt A ,\nProfessor Dr. B ,\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten A ,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten 6) ,\n\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger des Angeklagten Öz ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 30. Juli 1998 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Febru-\n\nar 1997 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall\nferner in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in\neinem anderen Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen\ndas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren, den Angeklagten Öz wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem\nFall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten\n6) wegen versuchter schwerer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nsowie wegen gefährlicher Körperverletzung und eines Ver-\n\nstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revisionen der An-\n\ngeklagten dringen nicht durch.\n\nDie von allen Beschwerdeführern übereinstimmend erhobenen\n\nBesetzungsrügen haben keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liege vor, da nicht die\nerkennende Große Strafkammer 19, sondern die Große Straf-\n\nkammer 6 zuständig gewesen sei.\n\nNach dem für das Jahr 1996 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg ist zunächst die Große\nStrafkammer 6 für die Sache zuständig gewesen. Die Anklage ist deswegen am 24. April 1996 als Haftsache bei dieser Strafkammer eingegangen. In einem Vermerk vom\n\n25. April 1996 hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 6 festgehalten, daß wegen anderer (namentlich genannter) vorgreiflicher Verfahren eine Förderung dieses Verfahrens nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung stattfinden könne; frühester Beginn der Haupt-\n\nverhandlung würde November 1996 sein.\n\nMit Schreiben vom 15. Mai 1996 hat der Vizepräsident des\nLandgerichts den Präsidiumsmitgliedern eine Änderung des\n\nGeschäftsverteilungsplans vorgeschlagen, weil die Große\n\nStrafkammer 6 nicht mehr in der Lage sei, Haftsachen\nzeitgerecht zu verhandeln. Im Umlaufverfahren hat das\nPräsidium des Landgerichts am 20. Mai 1996 folgende Änderung des Geschäftsverteilungsplans beschlossen (§ 2le\nAbs. 3 Satz 1 GVG): „Die bei der Großen Strafkammer 6 im\nApril 1996 eingegangenen und dort noch anhängigen Hauptverhandlungssachen gelangen, soweit es sich dabei zum\nZeitpunkt dieses Beschlusses um Haftsachen handelt, die\n\nnoch nicht terminiert sind, an die Große Strafkammer 19.”\n\nAufgrund dieses Beschlusses ist die vorliegende Sache\n\n- und nur diese - an die Große Strafkammer 19 gelangt.\n\nII.\n\nDie Besetzungsrüge hat mehrere unterschiedliche rechtliche Aspekte. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die\nVoraussetzungen des 8 2le Abs. 3 GVG lägen nicht vor\n(1.), der Präsidiumsbeschluß hätte nicht im Umlaufverfahren erlassen werden dürfen (2.) und die Verteilung von\nnur einem Verfahren stelle trotz abstrakt-genereller Regelung eine unzulässige Einzelzuweisung dar (3.). Unter\n\nallen Aspekten hat die Besetzungsrüge keinen Erfolg.\n\n1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Voraussetzungen\ndes § 2le Abs. 3 GVG lägen nicht vor, da die Große Strafkammer 6 nicht überlastet gewesen sei, ist die Besetzungsrüge präkludiert, denn der vor der erkennenden Kanmmer geltend gemachte Besetzungseinwand entsprach nicht\n\nder vorgeschriebenen Form.\n\na) Die Zulässigkeit der Besetzungsrüge setzt voraus\n\n(s 338 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO), daß der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht „rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form\ngeltend gemacht worden ist“. Die Vorschrift des § 338\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nimmt damit bezug auf\n\n§ 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, daß die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichts-\n\nrecht in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen.\n\nDie Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand\nentsprechen den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n\n§ 222b Rdn. 6; Treier in KK 3. Aufl. § 222b Rdn. 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 222b Rdn. 17),\nwie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt.\nFehlt die erforderliche Begründung, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend\n\ngemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden.\n\nDie Beschwerdeführer haben zu Beginn der Hauptverhandlung\nam 5. August 1998 rechtzeitig eingewendet, die Große\nStrafkammer 6 sei nicht überlastet gewesen. Die Änderung\ndes Geschäftsverteilungsplans habe die Angeklagten daher\nihrem gesetzlichen Richter entzogen. Anknüpfend an die im\nEntlastungsvorschlag vom 15. Mai 1996 verwendete Formulierung, die Große Strafkammer 6 sei „voll austerminiert“, haben die Beschwerdeführer in dem schriftlich er-\n\nhobenen Besetzungseinwand „gebuchte“ und freie Termine\n\ndieser Strafkammer für die Zeit von Mai 1996 bis September 1996 im einzelnen vorgetragen. Mehr als zwei Drittel\nder zur Verfügung stehenden Zeit seien danach nicht ter-\n\nminiert.\n\nDem Besetzungseinwand waren der (den Beschwerdeführern\nzugestellte) Vermerk des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 25. April 1996 und die dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 zur Terminslage\nder Kammer vom 19. Juni 1996 (also nach dem Präsidiumsbeschluß) nicht beigefügt; auch deren Inhalt wurde nicht\nvollständig vorgetragen. Die Beschwerdeführer haben lediglich auf die letztgenannte Unterlage Bezug genommen\nund beide im Wortlaut erst den Revisionsbegründungen bei-\n\ngefügt.\n\nwäre der Inhalt des Vermerkes und der dienstlichen Äußerung in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen worden,\nso wäre die Besetzungsrüge unzulässig (8 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob\nbeim Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO,\nanders als bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, als - neben einer allerdings mindestens erforderlichen schlagwortartigen Bezeichnung der Beanstandungen - Bezugnahmen auf Unterlagen\nbei den Strafakten der Kammer ausreichen, die über den\nBesetzungseinwand zu entscheiden hat. Jedenfalls fehlt es\nim Besetzungseinwand am vollständigen Vortrag weiterer\nTatsachen, die zur Beurteilung der Frage notwendig waren,\nob zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses eine Überla-\n\nstung der Großen Strafkammer 6 vorgelegen hat und ob in-\n\nfolgedessen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans\n\nnötig gewesen ist (S 2le Abs. 3 Satz 1 GVG).\n\nIn dem vor dem Präsidiumsbeschluß gefertigten Vermerk des\nVorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 25. April 1996\nsind unter anderem die beiden bereits bei der Großen\nStrafkammer 6 anhängigen Verfahren 606 KLs 6/96 und\n\n606 KLs 11/96 angesprochen worden. Die genauen Umstände\nihrer Terminierung, die eine Überlastung der Strafkammer\nhätten belegen können, sind jedoch weder diesem Vermerk\nnoch dem nach dem Präsidiumsbeschluß gefertigten - in\neinzelnen Punkten vom ersten Vermerk nach zeitlicher\nÜberholung abweichenden - Vermerk des Vorsitzenden der\nGroßen Strafkammer 6 vom 19. Juni 1996 zu entnehmen. Hier\nhätte es bereits im Besetzungseinwand ergänzenden Vor-\n\ntrags durch die Beschwerdeführer bedurft.\n\naa) In dem ersten Vermerk vom 25. April 1996 hatte der\nVorsitzende der Großen Strafkammer 6 erwähnt, daß am\n\n15. Mai 1996 die Hauptverhandlung in der Strafsache 606\nKLs 6/96 beginnen werde. Diese Tatsache haben die Beschwerdeführer in dem Besetzungseinwand nicht vorgetragen; der 15. Mai 1996 wird vielmehr als „verhandlungsfrei” aufgeführt. Da es sich zudem um eine beginnende\nHauptverhandlung handelte, liegt es nahe, daß auch Folgetermine vorgemerkt bzw. zu erwarten waren. Hätte sich\ndiese Sachlage bis zum Präsidiumsbeschluß geändert, so\nhätten die Beschwerdeführer dies im Besetzungseinwand\nvortragen müssen. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 19. Juni 1996 geht\n\nhervor, daß in dieser Sache im Juli und August 1996 Ver-\n\nhandlungstermine anstanden, ohne daß sich aus dieser ÄußBerung ergibt, ob diese Termine neu anberaumt oder ob sie\n\nFortsetzungstermine waren.\n\nDie freibeweisliche Überprüfung der Terminslage der Großen Strafkammer 6 betreffend das Verfahren 606 KLs 6/96\ndurch den Senat hat folgendes ergeben: Am 9. April 1996\nhatte der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf den\n\n15. Mai 1996 (mit Fortsetzungsterminen am 21. und\n\n22. Mai 1996) anberaumt. Nachdem sich eine Begutachtung\ndes Angeklagten verzögert hatte, hob der Vorsitzende diese Termine am 9. Mai 1996 auf und terminierte am 13. Juni\n1996 die Hauptverhandlung nunmehr auf den 31. Juli 1996\n(mit Fortsetzungsterminen am 9. und 12. August 1996).\nDiese Terminslage hat der Beschwerdeführer in dem am\n\n5. August 1996 erhobenen Besetzungseinwand nicht erwähnt.\n\nbb) Der Besetzungseinwand läßt ferner die in dem Vermerk\nvom 25. April 1996 unter den „umfangreichen Haftsachen”“\naufgeführte, im März 1996 eingegangene Sache 606 KLs\n11/96 gänzlich unerwähnt, bei der am 12. April 1996 die\n6-Monats-Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 121 StPO angestanden hatte. Es liegt auf der\nHand, daß es sich dabei um eine Tatsache handelt, die für\ndie Frage der „Überlastung“ und der „nötigen“ Entlastung\nvon wesentlicher Bedeutung war. Insoweit ist nämlich\nnicht nur entscheidend, welche Hauptverhandlungen bereits\nterminiert sind, es müssen auch die Verfahren mitberücksichtigt werden, die als vordringliche Haftsachen eine\n\nzügige Terminierung erforderlich machen.\n\nDie freibeweisliche Überprüfung der Terminslage der Großen Strafkammer 6 betreffend das Verfahren 606 KLs 11/96\ndurch den Senat hat folgendes ergeben: Am 19. April 1996\nordnete das Oberlandesgericht gemäß SS 121, 122 Abs. 1\nStPO die Haftfortdauer auch deshalb an, weil der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Am 23. Mai 1996 sprach der Vorsitzende mit dem\nVerteidiger, Rechtsanwalt L ‚ ab, daß die Hauptverhandlung am 24. Juli 1996 beginnen sollte. Diese Terminsabsprache erfolgte zwar kurz nach dem Präsidiumsbeschluß; der Verfahrensgang zeigt aber, daß diese beschleunigungsbedürftige Sache damals schon verhandlungsreif und deswegen auch ersichtlich für den Antrag des\nVorsitzenden um Entlastung erheblich war. Nachdem Rechtsanwalt L das Mandat niedergelegt und Rechtsanwalt\nA sich am 23. Mai 1996 als Verteidiger legitimiert\nhatte, wurde der Juli-Termin wegen des Verteidigerwechsels und wegen Terminschwierigkeiten (u.a. Urlaub) des\nneuen Verteidigers aufgehoben. Da ein früherer Termin mit\nRechtsanwalt A nicht zu vereinbaren war, wurde am\n11. Juni 1996 der Beginn der Hauptverhandlung auf den\n\n5. August 1996 verlegt (mit sieben Fortsetzungsterminen\nbis in den September 1996). Im übrigen hat Rechtsanwalt\nA ‚ der einen Beschwerdeführer verteidigt und den Besetzungseinwand verfaßt hatte, diese - ihm bekannten -\nUmstände nicht vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt,\n„daß sich der Herr Vorsitzende der Großen Strafkammer 6\nnicht gehindert sah, in der ersten Juniwoche mit dem Unterzeichnenden in einem Verfahren, in dem der Unterzeichnende verteidigt (Strafsache ... 606 KLs 11/96), eine\nMehrzahl von Hauptverhandlungsterminen ... abzustim-\n\nmen ...”\n\ncc) Darauf daß im April 1996 eine weitere Anklage mit einem - bis zum Erlaß des Präsidiumsbeschlusses noch nicht\nbeschiedenen - Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls bei der\nGroßen Strafkammer 6 eingegangen ist, woraus der Generalbundesanwalt die Unzulässigkeit der Besetzungsrüge abge-\n\nleitet hat, stellt der Senat nicht ab.\n\nb) Soweit behauptet wird, die Große Strafkammer 6 wäre\nnicht überlastet gewesen, wäre die Rüge im übrigen auch\noffensichtlich unbegründet. Aufgrund der bereits erwähnten Verfahrenstatsachen war die Annahme einer Überlastung\nsachlich vertretbar; sie ist revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstanden (vgl. unter Ziff. 3 Buchstabe a Unter-\n\npunkt aa).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführer die Art und Weise des vom\nPräsidium gewählten Verfahrens beanstanden, ist die Besetzungsrüge jedenfalls unbegründet. Das Präsidium durfte\ndie Geschäftsverteilung für das Jahr 1996 im Umlaufverfahren ändern. Die Vorschrift des § 2li GVG untersagt eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren zumindest im Bereich des § 2le Abs. 3 GVG bei - wie vorliegend - eilbedürftigen und nicht umstrittenen Entscheidungen nicht,\nwenn aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung auf\neine Sitzung verzichtet werden kann, ohne daß dadurch die\ninhaltliche Qualität des gefaßten Beschlusses beeinträchtigt wird, und alle anderen an dem konkreten Beschluß\nmitwirkungsberechtigten und nicht durch Krankheit, Urlaub\no.ä. verhinderten Mitglieder des Präsidiums mit einem Umlaufverfahren einverstanden sind (vgl. BVerwG NJW 1992,\n\n254).\n\nDaß im vorliegenden Fall ein Beratungsbedarf in mündlicher Sitzung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Präsidiumsmitglieder mit der Belastungssituation\nder Strafkammern grundsätzlich vertraut waren. Aus der\nvom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidialrichters des Landgerichts Hamburg, Richter am Landgericht M ‚ vom 28. Juli 1998 ergibt sich, daß aufgrund\neines deutlichen Anstiegs der in den ersten Monaten des\nJahres 1996 eingegangenen Anklagen die Belastungssituation der Großen Strafkammern angespannt und diese angespannte Situation Gegenstand der Beratungen einer Präsidiumssitzung vom 24. April 1996 war. Aus dem späteren\nVerhalten des Präsidiums ergibt sich nichts Gegenteiliges: Nach einer Gegenvorstellung des Verteidigers eines\nder Beschwerdeführer hat - wie die Präsidentin des Landgerichts Hamburg auf Nachfrage am 28. Juli 1998 ausgeführt hat - das Präsidium am 26. Juni 1996 die Gesamtangelegenheit ausführlich erörtert und sich insbesondere\nmit der Fragestellung befaßt, ob der Beschluß vom\n\n20. Mai 1996 einer Korrektur bedürfe. Dabei hat es einstimmig beschlossen, daß keine Veranlassung zur Aufhebung\n\ndes Änderungsbeschlusses vom 20. Mai 1996 bestehe.\n\n3. Auch soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Einzelfallzuweisung behaupten, ist die Besetzungsrüge jeden-\n\nfalls unbegründet.\n\nDas Präsidium darf den Geschäftsverteilungsplan im Laufe\ndes Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung\neines Spruchkörpers nötig wird (§ 2le Abs. 3 GVG). Diese\n\nVoraussetzungen hat das Präsidium, gemessen an den Maß-\n\nstäben der - im Rahmen des von den Beschwerdeführern zu\nihren Beanstandungen vorgetragenen Sachverhalts vorgenommenen - revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BGHSt 27,\n397; BGH NJW 1956, 110, 111; vgl. auch BVerwG NJW 1982,\n2394; BFH/NV 1991, 826) rechtsfehlerfrei angenommen. Das\ngilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6\n\nals auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19.\n\nEine Änderung nach § 2le Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30,\n371; BGHR StPO $S 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2;\nBCHR GVG § 2le Abs. 3 Änderung 1; BFH/NV 1996, 481; BSG\nSozSich 1983, RsprNr 3694). Eine solche Notwendigkeit\nfolgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine\nvon der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung\nrechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer\nStrafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371). Allerdings dürfen\nmit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip (Kissel GVG 2. Aufl. $S 2le Rdn. 82)\nnicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte\nKriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden\n(vgl. BGHSt 7, 23; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2). Wird hiergegen verstoßen, wird die Zuweisung nicht dadurch zulässig, daß sie durch eine allgemein\ngehaltene Klausel erfolgt (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ge-\n\nschäftsverteilungsplan 2 m.w.N.).\n\na) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben\n(vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom\n9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung). Das Präsidium durfte die Große Strafkammer 6\num nur eine Haftsache, nämlich das gegenständliche Ver-\n\nfahren, entlasten.\n\naa) Die Große Strafkammer 6 war Ende April 1996 durch umfangreiche Haft- und Jugendschutzsachen und bis mindestens Oktober 1996 terminierte Hauptverhandlungen sowie\ndurch die im März 1996 eingegangene Haftsache 606 KLs\n11/96 stark belastet. Die vorliegende Haftsache konnte -\nauch insoweit ist die Beurteilung des Präsidiums nicht zu\nbeanstanden - in absehbarer Zeit nicht mit der gebotenen\nBeschleunigung (vgl. dazu Boujong in KK 3. Aufl. 8 121\nRdn. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu der Frage, ob die nicht nur kurzfristige Überlastung eines\nSpruchkörpers eines Gerichts einen wichtigen Grund im\nSinne von § 121 Abs. 1 StPO darstellt) bearbeitet werden.\nDer Großen Strafkammer 6 blieben in dieser Situation nur\ndie Möglichkeiten, eine (rechtsstaatswidrige) Verzögerung\nder vorliegenden Haftsache und möglicherweise auch anderer Haftsachen in Kauf zu nehmen, bestehende Haftbefehle\naußer Vollzug zu setzen oder aber das Präsidium um Entla-\n\nstung zu bitten.\n\nBei dieser nunmehr eingetretenen Überlastungssituation\nwar die vom Präsidium gewählte Entlastung sachgerecht.\nDie Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der\nGroßen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung\n\nund Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht ge-\n\nholfen (vgl. BGHSt 30, 371). Die Entlastung von bereits\nanhängigen terminierten oder vorbereiteten Haftsachen\nhätte die Bearbeitung jener Sachen unvertretbar verzögert. Daher durfte das Präsidium zuletzt eingegangene,\nnoch nicht vorbereitete und terminierte Haftsachen umverteilen, um auf diese Weise die zügige Bearbeitung der\nschon anhängigen Haftsachen zu gewährleisten. Diese Fallgruppe hat das Präsidium einerseits anhand des Zeitraums\ndes Eingangs der Verfahren bei der Großen Strafkammer 6 -\nnämlich im April 1996 - und andererseits anhand der Qualifizierung der eingegangenen Verfahren als noch nicht\nterminierte Haftsachen umschrieben. Das sind objektive,\n\nsachgerechte Kriterien.\n\nDaß das Präsidium eine Entlastung für die nach April 1996\nbis zum Präsidiumsbeschluß ergangenen Haftsachen nicht\nvorgesehen hatte, war nicht etwa ersichtlich unvertretbar: Nach der Erklärung des Vorsitzenden der Großen\nStrafkammer 6 konnte das Präsidium davon ausgehen, daß\ndiese Strafkammer ab November 1996 nicht mehr überlastet\nwar, so daß ab Mai 1996 eingehende Haftsachen noch in\nvoraussichtlich angemessener Frist zur Verhandlung gebracht werden konnten. Zudem ist zu einem etwaigen Eingang von Haftsachen bei der Großen Strafkammer 6 im\n\nMai 1996 und zur ebenfalls maßgeblichen Belastungssituation der übernehmenden Großen Strafkammer 19 nichts bekannt; von den Beschwerdeführern, die in diesem speziellen Zusammenhang keine Beanstandung erhoben haben, ist\n\nhierzu nichts vorgetragen.\n\nbb) Die an solchen Kriterien ausgerichtete Entlastung der\nGroßen Strafkammer 6 wird auch nicht etwa schon dadurch\nunzulässig, daß hier - für das Präsidium zumindest erkennbar - nur eine Sache unter die Kriterien fiel. Eine\nandere Umverteilung, die zum gleichen, notwendig zu gewährleistenden Entlastungsziel geführt hätte, wäre hier\nnur in der Form denkbar gewesen, daß die zu entlastende\nStrafkammer - zusätzlich zu dem umverteilten einen Verfahren - von mehr Verfahren befreit worden wäre, als für\ndie gebotene Entlastung erforderlich gewesen wäre. Eine\nsolche Regelung, die letztlich wesentlich nur der Dokumentation ihrer Abstraktheit gedient hätte, war nicht ge-\n\nboten.\n\nDer Umstand, daß die von der Umverteilung betroffene Sache den Präsidiumsmitgliedern hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes bekannt war, führt ebenfalls nicht zur\nUnzulässigkeit der Regelung. Dies ist bei einer Umverteilung bereits anhängiger Verfahren, welche die Rechtsprechung als zulässig ansieht, häufig der Fall. Solche\nProbleme können sich auch bei der Jahresgeschäftsverteilung stellen, wenn schon anhängige Sachen neu verteilt\nwerden müssen. In all diesen Fällen - sowohl bei der Jahresgeschäftsverteilung und erst recht bei § 2le\n\nAbs. 3 GVG - ist die Kenntnisnahme des Präsidiums von Gegenstand und Umfang der betroffenen Sachen vielfach unvermeidbar, unter Umständen gar geboten, wenn anderenfalls weder die konkrete Belastung der einzelnen Spruchkörper festgestellt noch die Frage einer Entlastung sachgerecht entschieden werden kann. Bei einer Umverteilung\n\nnach § 2le Abs. 3 GVG, insbesondere von Haftsachen, muß\n\ndas Präsidium bei seiner Entscheidung möglicherweise konkret bedenken, wie lange eine Hauptverhandlung voraussichtlich dauern wird und wann ein anderer Spruchkörper\n\ndie Sache terminieren könnte.\n\nb) Auch durfte das Präsidium die Sache der Großen Straf-\n\nkammer 19 übertragen.\n\naa) Der Präsidiumsbeschluß war nicht bereits deswegen\nfehlerhaft, weil im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg für das Jahr 1996 keine Regelung enthalten\nwar, welche Kammer bei einer Überlastung einer anderen\n\nKammer zuständig werden sollte.\n\nDaß im Falle nicht vorhersehbarer Umstände wie Überlastung und ungenügende Auslastung einer Kammer ein Spielraum für eine etwaige Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres unvermeidbar ist, hat\nder Gesetzgeber berücksichtigt, indem er in Absatz 3 des\n§ 2le GVG, anders als bei der Geschäftsverteilung nach\nAbsatz 1, keine Regelung vor dem Beginn des Geschäftsjahres vorgesehen hat. Hier muß das Präsidium, gerade weil\nsolche Umstände nicht vorhersehbar sind, eine auf die\nkonkrete Belastungssituation abgestellte Umverteilung\nvornehmen können, die sich an den Kriterien „Überlastung”\nund „ungenügende Auslastung“ eines Spruchkörpers ausrichtet. Welcher Spruchkörper überlastet ist, und welcher ihn\n(sei es aufgrund ungenügender, sei es aufgrund geringerer\nAuslastung) - gegebenenfalls ad hoc - entlasten kann,\nläßt sich nicht von vornherein bestimmen; insoweit ist\n\neine Verteilung anhand der vom Gesetz gewählten unbe-\n\nstimmten Begriffe unumgänglich. Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann\nsachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die\nkonkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO $S 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV\n1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).\n\nEine sich an die Zuständigkeitsbestimmung bei Vertretung,\nZurückverweisung und Wiederaufnahme anlehnende Regelung\nwäre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer für den\nFall der Überlastung eines Spruchkörpers - bei den anderen in § 2le Abs. 3 GVG geregelten Fällen käme eine solche Regelung von vornherein nicht in Betracht - deshalb\n\ngerade nicht sachgerecht.\n\nDie Notwendigkeit für eine vorsorgliche Regelung über die\nZuständigkeit bei einer Entlastung nach S 2le Abs. 3 GVG\nläßt sich auch nicht aus der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 322) nach einem Bestand von\nRechtssätzen, die für jeden Streitfall im voraus generell-abstrakt den Richter bezeichnen, ableiten. Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts dürfen danach allerdings mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache\nund damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des\ngesetzlichen Richters lassen. Für den Fall einer aufgrund\nunvorhergesehener Ereignisse entstehenden Über- bzw. Unterlastung eines Spruchkörpers hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht eine offene Regelung, wie sie der Gesetzgeber in\n\n§ 2le Abs. 3 GVG getroffen hat, jedoch aus Gründen der zu\ngewährleistenden Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane ausdrücklich als verfassungskonform er-\n\nklärt (BVer£GE 95, 322, 331 £.).\n\nbb) Zu welchen Änderungen des Jahresgeschäftsverteilungsplans nach § 2le Abs. 3 GVG die Überlastung eines Spruchkörpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen (BCGHSt 27, 397; BGH NUW\n1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr\n3694). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein\neigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums des Landgerichts zu setzen (BGHSt 27,\n397). Die Entscheidung muß allerdings sachlich begründet\nsein und dem Interesse der Rechtspflege dienen (vgl.\n\nKissel GVG 2. Aufl. § 2le Rdn. 99).\n\nAuch hier ist das Abstraktionsprinzip freilich nicht unbeachtlich: Die Übertragung der umzuverteilenden Geschäfte muß unter möglichst weitgehender Beachtung generellabstrakter Merkmale erfolgen, wie sie im Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgegeben sein müssen, damit eine steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu\nerledigenden Aufgaben verhindert wird. Gerade in einem\nFall wie dem vorliegenden, der sich dadurch auszeichnet,\ndaß das Präsidium der überlasteten Strafkammer nur ein\nVerfahren abgenommen hat, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Auswahlkri-\n\nterien.\n\ncc) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Übertragung\nder Haftsache auf die Große Strafkammer 19 rechtsfehlerfrei. Die freibeweislich eingeholte dienstliche Äußerung\ndes Präsidialrichters vom 28. Juli 1998 hat ergeben, daß\ndieser sich bei der Vorbereitung der Entscheidung des\nPräsidiums auf der Grundlage der ihm detailliert bekannten Belastungssituation der Strafkammern die Kenntnis\nverschafft hatte, daß nur die Großen Strafkammern 11 und\n19 £für die Entlastung in Betracht kamen, und daß er durch\nergänzende Rückfrage bei diesen Strafkammern die für die\nUmverteilung notwendigen Auskünfte eingeholt hat. Die auf\nder Grundlage dieser Informationen gefundene Beurteilung\n\ndes Präsidiums entsprach pflichtgemäßem Ermessen.\n\nAuch die übrigen - teilweise unzulässigen - Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\nDer Senat kann offen lassen, ob in einzelnen Fällen gegen\ndas Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßen wurde; darauf würde das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Es\nist ausgeschlossen, daß das Landgericht den entlastenden\nAussagen der Zeugen eher geglaubt hätte, wenn sie unvereidigt geblieben wären. Soweit das Landgericht den Bekundungen der Zeugen - zu weniger bedeutenden Tatsachen -\ngeglaubt hat, wurde die Glaubhaftigkeit mit anderen Um-\n\nständen als der Vereidigung begründet. Bei der hier vor\n\nliegenden Beweissituation und Beweisaufnahme konnten die\nAngeklagten auch nicht darauf vertrauen, daß das Landgericht die Zeugenaussagen gerade wegen der Vereidigung für\n\numfassend glaubhaft halten würde.\n\nII.\n\nDie Verlesung des polizeilichen Vermerks über die Angaben\nder Zeugin R war zulässig, denn er stellt der\nSache nach eine Niederschrift über eine Vernehmung dar\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251\nRdn. 57; die Entscheidung BGHR StPO s§ 251 Abs. 2 Erklärung 1 betrifft eine andere Fallgestaltung - Ablehnung\nder Protokollierung durch den Beschuldigten). Im übrigen\nkann auf der behaupteten Gesetzesverletzung nichts beruhen, weil der die Zeugin R vernehmende Polizeibeamte selbst in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt\n\nhat.\n\nIII.\n\nSoweit die Verletzung des Beweisamtragsrechts gerügt\nwird, sind die Verfahrensrügen unbegründet, denn das\nLandgericht hat die - überwiegend Bekundungen der Zeugen\nzum Randgeschehen betreffenden - Beweisamträge mit zutreffender Begründung abgelehnt und sich damit - soweit\nerforderlich - im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Wahrunterstellung von Hilfstatsachen zur - hier eher unbedeutenden - allgemeinen Glaubwürdigkeit (vgl. 8§ 68 Abs. 4\n\nStPO: entscheidend ist die „Glaubwürdigkeit in der vor-\n\nliegenden Sache“) des Zeugen B ; die Wahrunterstellung war zudem hier auch deshalb zulässig, weil der Zeuge\ndie wahrunterstellten Tatsachen in der Hauptverhandlung\n\nnicht bestritten hat.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten aufgedeckt.\n\nIm Fall 8 haben die Angeklagten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, weil sie schon ein Tatbestandsmerkmal der schweren räuberischen Erpressung verwirklicht hatten. Daß die Angeklagten ihre Geldforderung\nnur für den Fall erhoben haben, daß die Geschädigten mit\nder Tätigkeit als „Sicherheitsdienst”“ beginnen würden,\nändert an dem auf die Verwirklichung der schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatentschluß nichts. Für\ndiesen - von ihrer eigenen Entscheidung unabhängigen -\nFall waren die Angeklagten nämlich bereits endgültig zur\nTat entschlossen. Die Erhebung der Schutzgeldforderung\nhing also nur von einer bestimmten, von ihnen bedachten\nund erwarteten Gestaltung der Sachlage ab, die allein in\nder Entscheidung der Geschädigten lag. Der Senat entnimmt\nden Feststellungen, daß die Angeklagten nicht etwa erst\nfür den Fall, daß die Geschädigten die Tätigkeit beginnen\nwürden, erst einen weiteren (neuen) Erpressungsentschluß\n\nfassen wollten. Damit hatten die Angeklagten aber bereits\n\nden unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 12, 306, 309;\n21, 14, 17). Mit der ausgeübten Gewaltanwendung und mit\nder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\n-G wurde eine Pistole an den Kopf gehalten (UA\n\nS. 44), Gü wurde bedroht, „beim nächsten Mal werde er\nkalt gemacht” (UA S. 177); die Angeklagten übten weiteren\nDruck aus (UA S. 42), um „nochmals ihrer Forderung nach\nzahlung von Schutzgeldern Nachdruck zu verleihen“ (UA\n\nS. 44) - erstrebten die Angeklagten A und 6)\neine sofortige Entscheidung der Zeugen über die von den\nAngeklagten bestimmt gewollte Zahlung des Schutzgeldes.\nDamit ist zugleich der finale Zusammenhang zwischen Nöti-\n\ngungshandlung und erstrebtem Vorteil gegeben.\n\nII.\n\nDie Angeklagten sind auch nicht vom Versuch der Tat zurückgetreten (Fälle 5, 6 und 8), denn in allen Fällen\nliegt ersichtlich ein - was die Angeklagten auch erkannt\n\nhatten - fehlgeschlagener Versuch vor.\n\n1. Im Fall 5 kam es nach dem letzten Treffen am\n\n4. September 1995 zu keiner weiteren Kontaktaufnahme, ob-\n\nwohl die Angeklagten dies dem geschädigten Zeugen Y\naufgegeben hatten (UA S. 27); sie hatten ersichtlich\n\nerkannt, daß der Zeuge nicht zahlen wollte. Y\n\nhatte sich vielmehr aus Hamburg abgesetzt und an die Po-\n\nlizei gewandt (UA S. 27, 105, 106), er war nicht einmal\n\nbereit, im Beisein der Polizei Kontakt zu den Angeklagten\n\naufzunehmen und an deren Überführung durch eine fingierte\n\nGeldübergabe mitzuwirken (UA S. 26, 121). Im Fall 8 gilt\n\nentsprechendes (UA S. 43, 44); hinzu kommt, daß der Ange-\n\nklagte A aufgrund der Anzeige des Geschädigten G\n\nfestgenommen wurde.\n\n2. Auch im Fall 6 ist der Versuch fehlgeschlagen, denn\nder Geschädigte B weigerte sich den Angeklagten\ngegenüber, trotz massiver Gewaltanwendung, zu zahlen (UA\nS. 36, 132). Auch dieser Zeuge wandte sich an die Polizei\n(UA S. 37), und er hat versucht, sich vor den Angeklagten\nzu verstecken (UA S. 131, 139, 141). Nachdem die Angeklagten den Zeugen mehrfach bedrängt hatten und der Zeuge\ngleichwohl nicht bezahlt hatte, erkannten sie, daß sie\n\nihn zu Zahlungen nicht nötigen konnten.\n\nIII.\n\nDie Änderungen durch das 6. StrRG lassen den Strafausspruch unberührt, denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise ist § 250 StGB n.F. nicht das mildere\nRecht im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB. In den Erpressungsfällen 5 und 6 haben die Angeklagten jedenfalls ein gefährliches Werkzeug, im Fall 8 eine geladene Schußwaffe\n\nverwendet.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-30/5-str-574-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-30/5-str-574-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.805527+00:00"}}