{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-21_5_StR_302_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-21","aktenzeichen":"5 StR 302/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO $S 136a\n\nZur Frage der Verwertbarkeit von selbstblastenden Angaben\ndes Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).","text_plain":"%\naa\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO $S 136a\n\nZur Frage der Verwertbarkeit von selbstblastenden Angaben\ndes Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).\n\nBGH, Urt.v. 21. Juli 1998 -— 5 StR 302/97\nSchwG-Berlin -\n\n0455 073 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 21. Juli 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR _302/97\n\n1. Bärbel Ute CB geborene Ag aus SED,\ngeboren am EEE 1943 ir. ro,\n\n2. Kelvin TEE,\ngeboren am EEE 1966 in ME (Liberia),\n\nalias: Tony AB,\n\ngeboren am ED 1959 in EB (Nigeria),\nalias: Uyi Om,\n\ngeboren am ED 1968 in Nigeria,\n\nwegen Mordes\n\n©,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 21. Juli 1998, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harns,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten Ci\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Te»\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes\nin zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der\nSchuld angenommen. Die hiergegen gerichteten Revisionen\nder Angeklagten haben mit einer von beiden Rechtsmittelführern erhobenen Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens\n\nauf die Sachrügen bedarf es daher nicht.\n\nMit Recht beanstanden die Angeklagten, die die Tat be-\n\nstritten haben, daß das Landgericht die durch die Zeugin\nin die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der\nAngeklagten CB zum Tathergang ohne nähere Aufklärung\n\nihres Zustandekommens verwertet hat.\n\n677\n\nI.\n\n1. Die Zeugin SW, die in der EEE Justizvoll-\n\nzugsanstalt für Frauen eine mehrjährige Freiheitsstrafe\nunter anderem wegen eines Betäubungsmitteldelikts verbüßt, gibt vor, inhaftierten Frauen die Zukunft aus dem\nKaffeesatz und aus Zigarettenasche lesen zu können. Sie\nbezeichnet sich selbst als Wahrsagerin und verspricht ihren Mitgefangenen, durch ihre „übersinnlichen Kräfte“ -\nunter Verwendung der Beschwörungsformel „Mund zu“ - Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft so zu beeinflussen, daß die Betroffenen ein mildes Urteil erhalten\noder freigesprochen werden. Den Einsatz ihrer übersinnlichen Kräfte macht sie jedoch unter anderem davon abhängig, daß ihre Gesprächspartner sich ihr rückhaltlos offenbaren und den Tathergang schriftlich niederlegen. Nach\nihren eigenen zeugenschaftlichen Angaben in diesem Ermittlungsverfahren will sie, bevor sie ihr Wissen über\ndie mit der Angeklagten CB in der Justizvollzugsan-\n'stalt geführten Gespräche sowie über die Ausforschung einer weiteren des versuchten Mordes verdächtigen Frau der\nKriminalpolizei zur Verfügung stellte, bereits sieben\nJahre mit der Polizei zusammengearbeitet haben. Mit der\nAngeklagten CB haben nach Aussage der Zeugin SC,\ndie insoweit von der Angeklagten CM nicht in Abrede\ngestellt wird, acht bis zehn „Sitzungen“ stattgefunden,\nbei denen es der Zeugin Sl sroße Mühe bereitet habe,\ndie Angeklagte dazu zu bringen, ihr gegenüber mündlich\n\nund schriftlich über ihre Tat zu berichten.\n\n2. Die Verteidiger beider Angeklagter haben in der Hauptverhandlung der Einführung der Angaben der Angeklagten\nCHE gegenüber der Zeugin SCEEEEEB und der Verwertung\n\ndieser Angaben widersprochen. Sie haben in diesem Zusammenhang die Anhörung von Beamten der Ermittlungsbehörden\nbeantragt, die bekunden würden, die Zeugin SB sei in\nder Haft von den Ermittlungsbehörden mit dem Ziel auf die\nAngeklagte „angesetzt“ worden, diese über die ihr zur\nLast gelegte Tat auszuforschen. Letzteres werde mittelbar\ndurch die Aussagen von Mitgefangenen bestätigt werden. So\nwerde eine Mitgefangene bekunden, daß die Zeugin Su\nihr gegenüber erklärt habe, sie sei von den Ermittlungsbehörden auf Mitgefangene „angesetzt“, wobei ihr zugesichert worden sei, daß sie mit erheblichen Vergünstigungen\nim Strafvollzug rechnen könne, wenn sie in drei wichtigen\n- darunter auch dem vorliegenden - Ermittlungsverfahren\nder Staatsanwaltschaft nützliche Erkenntnisse liefere.\nFerner haben die Verteidiger beantragt, mehrere Mitgefangene zu hören, die bekunden würden, die Zeugin Ss\nhabe ihnen - wie auch im Fall der Angeklagten - nicht nur\neine günstige Beeinflussung der Justizorgane versprochen\nund Bestrafung durch okkulte Mächte angedroht, wenn sie\nsich ihr gegenüber nicht rückhaltlos offenbarten, sondern\nsie hätte sie zu Beginn der „Sitzungen“ Zigaretten rauchen lassen, die Haschisch und Marihuana in unbekannter\nKonzentration enthielten. Zum Nachweis dafür, daß bei\nrauschmittelungewohnten Personen wie der Angeklagten\ndurch das Rauschgiftgemisch Widerstände gegen Suggestionen abgebaut würden, ein Realitätsverlust sowie Denk- und\nWahrnehmungsstörungen aufträten, hat die Verteidigung die\n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\n\nDas Landgericht hat den Widerspruch gegen die Vernehmung\nder Zeugin SGB über die ihr von der Angeklagten ge-\n\nmachten Angaben zum Tathergang zurückgewiesen und die be-\n\nantragten Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen abgelehnt, da sie aus tatsächlichen Gründen für die Entschei-\n\ndung ohne Bedeutung seien. Zwar möge es zutreffen, daß\n\n- die Zeugin SB nicht nur mit der Angeklagten,\nsondern auch mit anderen Mitgefangenen Gespräche\nüber die diesen zur Last gelegten Straftaten geführt und dabei „okkulte Handlungen“ vorgenommen\nhabe;\n\n- sie mit Allah gedroht habe (wenn sich die Frauen\nihr gegenüber nicht offenbarten);\n\n- sie mit den Betroffenen Haschisch und Marihuana\ngeraucht habe und daß es dabei zu den von der\nVerteidigung beschriebenen Bewußtseinsveränderungen gekommen sei;\n\n- Beamte, die mit der Zeugin SB Kontakt in der\nJustizvollzugsanstalt aufgenommen haben, von dieser Vorgehensweise der Zeugin Kenntnis hatten;\n\n- die Zeugin SB auch bei der Angeklagten so\nvorgegangen sei und dabei die gleichen Wirkungen\nwie bei den in den Anträgen der Verteidigung be-\n\nnannten Mitgefangenen erzielt habe.\n\nDarauf komme es aber nicht an. Ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben der Angeklagten CB gegenüber der\nZeugin SED ergebe sich aus den genannten Umständen\nnach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\ndes Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1996 (BGHSt 42, 139)\nauch dann nicht, wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis\nvon der von der Verteidigung behaupteten Vorgehensweise\nder Zeugin SGB gehabt hätten. Maßgeblich sei allein\ndie Frage, ob die Zeugin SW die Angeklagte zu Unrecht belastet habe.\n\nHM\n\n3. In den Urteilsgründen sieht es das Landgericht aufgrund der Aussage einer Mitgefangenen für erwiesen an,\ndaß sich die Zeugin SW für Aussagen zum Nachteil der\nAngeklagten und anderer Inhaftierter Vorteile versprochen\nhat. Es schließt auch nicht aus, daß die Zeugin Se\neinen gewissen Druck auf die Angeklagte ausgeübt, ihr mit\nder „Rache Allahs“ gedroht und ihr Haschisch und Marihuana verabreicht hat. Anhaltspunkte für die Behauptung der\nVerteidigung, die Zeugin SC sei durch die Emittlungsbehörden als „Polizeispitzel“ eingesetzt worden, 1ägen jedoch nicht vor. Vielmehr habe sich die Zeugin S@®-\nWEB aus eigenem Entschluß den Ermittlungsbehörden angedient, weil sie sich hiervon Vorteile versprochen habe.\nSelbst wenn aber der entgegenstehende Vortrag der Verteidigung zutreffe, so ergebe sich daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Beweisverwertungs-\n\nverbot.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft der beiden Angeklagten wesentlich auf die Aussage\nder Zeugin SW über die ihr von der Angeklagten Ci»\n0) mitgeteilten Angaben zum Tatgeschehen, aus denen nach\n\nder Überzeugung des Schwurgerichts Täterwissen spricht.\nII.\n\nDie Verwertung der Angaben, die die Angeklagte gegenüber\nder Zeugin SC gemacht hat, begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken; angesichts der von der Zeugin Sp-GEB bekundeten langjährigen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und der vom Landgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte für möglich oder sogar für nahe-\n\nliegend erachteten Befragungsmethoden der „Wahrsagerin“\n\nhätte das Schwurgericht die Aussage der Zeugin Si\nder Verurteilung der Angeklagten nicht zugrundelegen dürfen, ohne zuvor aufzuklären, ob sich aus dem Kontakt der\nZeugin Serbest zu den Ermittlungsbehörden in Verbindung\nmit den Umständen der Ausforschung der Angeklagten in der\nUntersuchungshaft ein Verstoß gegen S 136a Abs. 1 StPO in\nentsprechender Anwendung ergab. Zwar können die hierfür\nerforderlichen Feststellungen nach den Regeln des sogenannten Freibeweises erfolgen, so daß es entgegen der\nAuffassung der Revisionsführer einer förmlichen Bescheidung der von der Verteidigung gestellten Anträge nicht\nnotwendig bedurfte (vgl. BGHSt 16, 164, 166). Vielmehr\nist es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters überlassen, wie er sich die Überzeugung vom\nZustandekommen einer Beschuldigtenaussage verschaffen\nwill. Gerade bei der Behauptung der Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden wird es häufig an genügend konkreten Anhaltspunkten fehlen, die den Tatrichter zu umfangreichen Ermittlungen drängen müßten. So lag es hier\n\n“ jedoch nicht, da dem Landgericht bereits aus den Akten\nHinweise auf eine Zusammenarbeit der Zeugin mit der Polizei vorlagen und die Zeugin sich dem Landgericht als\n„schillernde“, in der Wahl ihrer Methoden fragwürdige\nPerson darstellte. Vielmehr hat das Landgericht, eine Aufklärung der näheren Umstände des Zustandekommens der Aussagen der Angeklagten gegenüber der Zeugin Sp deshalb unterlassen, weil es sich den Blick für eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung dadurch versperrt hat,\ndaß es für ein Verwertungsverbot aufgrund verbotener Be-\n\nfragungsmethoden einen zu engen Maßstab angelegt hat.\n\n1. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 42, 139) liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozeßordnung vor, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte, wenn Ermittlungsbehörden eine Privatperson veranlassen, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf\ndie Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen. Jedenfalls wenn es um die\nAufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht\nund die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend und wesentlich erschwert gewesen wäre, liegt in dem\noben genannten Vorgehen auch keine Verletzung allgemeiner, der Strafprozeßordnung übergeordneter und sie ergänzender rechtsstaatlicher Grundsätze. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, daß\ndiese Leitsätze trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung ausschließlich den Umstand einer rechtlichen Bewertung unterziehen, daß ein Tatverdächtiger auf staatliche Veranlassung durch eine Privatperson ohne Offenlegung\ndes staatlichen Ermittlungsauftrags ausgeforscht wird.\nDieses Verhalten stellt, für sich genommen, - entgegen\nder Rechtsauffassung der Revisionen - weder einen Verstoß\ngegen die Belehrungspflichten der SS 163a, 136 Abs. 1\nStPO noch eine Täuschung im Sinne der unmittelbar oder\nentsprechend angewendeten Vorschriften der SS 163a, 136a\nAbs. 1 StPO dar, noch verstößt es gegen den Grundsatz\n„nemo tenetur se ipsum accusare“ (BGH aa0). Dies besagt\njedoch nicht, daß dem Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von Straftaten keine aus dem Rechtsstaatsprinzip\nund dem aus ihm hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Grenzen gesetzt sind, wenn zur Heim-\n\nlichkeit der Ausforschung weitere Umstände hinzutreten,\n\n10\n\ndie die Freiheit des Beschuldigten, sich über seine Tat\nzu äußern, zusätzlich beeinträchtigen (BGH aaO S. 154\n£.).\n\n2. § 136a StPO stellt die prozeßrechtliche Ausformung des\nLeitgedankens der Rechtsstaatlichkeit dar, unter dem nach\nArt. 20 Abs. 3 GG das gesamte Strafverfahren steht (BGHSt\n31, 304, 308). Die Norm richtet sich daher grundsätzlich\nan staatliche Organe, denen jede Beeinflussung der Willensentschließung oder -betätigung des Beschuldigten\ndurch Zwang oder vergleichbar schwere Eingriffe untersagt\nist; Verstöße gegen die genannten Verbote ziehen gemäß\n\nS 136a Abs. 3 StPO ein Verwertungsverbot nach sich. Da\nPrivatpersonen in keiner vergleichbaren Pflichtenstellung\nwie Ermittlungsbehörden stehen, unterliegen die von diesen Personen mit Mitteln des § 136a Abs. 1 StPO gewonnenen Angaben regelmäßig keinem Verwertungsverbot (h. M.;\nvgl. BGHSt 27, 355, 357; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO\n25. Aufl. § 136a Rdn. 9 m.w.N.; kritisch Rogall ZStW 91,\n\"1, 41). Jedoch gebietet es der Schutzzweck des § 136a\nStPO, in entsprechender Anwendung der Norm ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn sich staatliche Behörden die in § 136a Abs. 1, 2 StPO umschriebenen Verhaltensweisen Privater zurechnen lassen müssen. Eine solche\n- auf Ausnahmefälle beschränkte - Zurechnung kann sich\nsowohl aus der Art des Zusammenwirkens zwischen den Ermittlungsbehörden und der Privatperson ergeben als auch\naus den Umständen, unter denen die Privatperson zu be-\n\nweiserheblichen Angaben eines Tatverdächtigen gelangt.\n\n11\n\nEine solche Zurechnung kommt hier insbesondere deshalb in\nBetracht, weil die Zeugin Sl die Angeklagte unter\nden besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft ausgeforscht hat.\n\na) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der\nWillensentschließung und damit ein Verstoß gegen die\n\nSS 163a, 136a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung mit\nder Folge eines Verwertungsverbots für die so erlangten\nErkenntnisse kann nach der Rechtsprechung des Senats\n(BGHSt 34, 362) schon dann vorliegen, wenn die Ermittlungsbehörden einen Mithäftling, der den Auftrag hat, den\nBeschuldigten über die diesem zur Last gelegte Tat auszuforschen, in einen so engen Kontakt mit dem Beschuldigten\nbringen, daß dessen Möglichkeit, sich der Einflußnahme\ndes „Polizeispitzels“ zu entziehen, maßgeblich eingeschränkt wird. Der von der Untersuchungshaft ausgehende\nZwang, der den Zweck hat, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere\nStrafverfolgung sicherzustellen, darf nicht dazu mißbraucht werden, die Aussage eines Beschuldigten zu beeinflussen, ihn insbesondere zu veranlassen, von seinem\nSchweigerecht keinen Gebrauch zu machen. In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ist eine solche Fallkonstellation ausdrücklich\nals Beispiel dafür bezeichnet worden, daß dem Einsatz von\nPrivatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten rechts-\n\nstaatliche Grenzen gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154).\n\nDas Landgericht war daher gehalten zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter Einsatz welcher Mittel die Ermittlungsbehörden die Zeugin SW auf die Angeklagte „angesetzt“ haben. Zwar stellt das Schwurgericht, das mit\n\neiner Hilfserwägung ein gezieltes „Ansetzen“ der Zeugin\n\n12\n\nSEE auf die Angeklagte durch die Ermittlungsbehörden\nin Kenntnis von deren fragwürdigen Vernehmungsmethoden\nfür unerheblich hält, in den Urteilsgründen ohne nähere\nBe-gründung fest, daß für die von der Verteidigung behauptete Spitzeltätigkeit der Zeugin keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Angesichts der systematischen Vorgehensweise der Zeugin SGB bei der Ausforschung mehrerer Mitgefangener (Sammeln schriftlicher, von der jeweiligen Gefangenen unterschriebener Selbstbelastungen) und\nangesichts der von ihr bekundeten langjährigen Zusammenarbeit mit der Polizei kann dieser Wertung aber nicht ge-\n\nfolgt werden.\n\nb) Der Umstand, daß die Ausforschung.der Angeklagten in\nder Untersuchungshaft stattfand, verliert jedoch auch\ndann nicht seine Bedeutung, wenn sich die Zeugin Sue\n- wie vom Landgericht unterstellt - den Ermittlungsbehörden von sich aus als „Polizeispitzel“ angedient haben\nsollte und diese sie unter Inkaufnahme ihrer - den Er-\n\n- mittlungsbehörden bekannten - Methoden haben gewähren\nlassen. Zwar wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht\ndie Zwangswirkung der Untersuchungshaft gezielt dazu eingesetzt, die Angeklagte zur Selbstbelastung zu veranlassen (vgl. BGHR StPO $S 136a Abs. 1 Zwang 3). Nach dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.\nSeptember 1988 (BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2) sind Ermittlungsbehörden deshalb auch nicht grundsätzlich gehalten, Kontakte zwischen Mitgefangenen zu unterbinden, wenn\nsich das Verhalten eines Gefangenen darauf beschränkt,\ndas Vertrauen des Beschuldigten zu gewinnen, um ihn auf\n\ndiese Weise zu einer Tatschilderung zu veranlassen.\n\n13\n\nDas vom Landgericht unterstellte Vorgehen der Zeugin Serbest ging jedoch darüber hinaus. Danach hat die Zeugin\nSCHE der Angeklagten unter Ausnutzung abergläubischer\nVorstellungen vorgespiegelt, bei Ablegen eines Geständnisses einen günstigen Einfluß auf ihr Strafverfahren zu\nnehmen, ihr darüber hinaus mit der Rache „höherer Mächte“\ngedroht, falls sie sich der Zeugin nicht rückhaltlos offenbare. Können bereits diese Vorgehensweisen eine nicht\nunerhebliche Beeinflussung der Willensfreiheit der Angeklagten in Bezug auf ihr Aussageverhalten darstellen, so\ngilt dies verstärkt für eine vom Landgericht ebenfalls\nunterstellte zusätzliche Beeinflussung durch Drogen mit\n\nbewußtseinsverändernder Wirkung.\n\nDer Senat hat nicht zu entscheiden, ob Ermittlungsbehörden bei Kenntnis solcher Ausforschungsmethoden aus Gründen der Erhaltung rechtsstaatlichen Ansehens grundsätzlich gehalten sind, einer (weiteren) Ausforschung von\nVerdächtigen durch Informanten, die sich hiervon Vorteile\nversprechen, entgegenzuwirken. Jedenfalls ergibt sich eine solche Verpflichtung für Untersuchungsgefangene aus\ndem besonderen Gewaltverhältnis, in dem sich diese befinden. Müssen Untersuchungsgefangene im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege Einschränkungen ihrer physischen und psychischen Freiheit hinnehmen, so trifft den\nStaat im Gegenzug die Verpflichtung, sie vor massiven\nEingriffen nicht nur in ihre körperliche Integrität, sondern auch in die Freiheit selbstbestimmten Verhaltens zu\nschützen, denen sie infolge der Haftsituation - anders\nals bei der Wahl sozialer Kontakte im freien Leben - nur\nbegrenzt ausweichen können (vgl. auch Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 68 f.). Erfüllen\nstaatliche Behörden diese Verpflichtung nicht, obwohl sie\n\nvon massiven Übergriffen oder gar Straftaten im Zusammen-\n\n14\n\nhang mit der Ausforschung Tatverdächtiger durch Mithäftlinge Kenntnis haben oder bei pflichtgemäßer Erfüllung\nihrer Aufgaben hätten Kenntnis haben müssen, so ist ihnen\ndas Verhalten ihrer Informanten zuzurechnen. Eine von den\nErmittlungsbehörden geduldete oder pflichtwidrig nicht\nerkannte schwerwiegende Zwangswirkung, wie sie angesichts\nder Unbestimmtheit der von der Zeugin SB oseäußerten\nDrohungen insoweit eher fernliegen mag, bei einer aufgedrängten oder gar erzwungenen Verabreichung von Rauschmitteln, die eine nicht unerhebliche Enthemmung der auszuforschenden Person bewirken, aber zu bejahen wäre, würde daher in entsprechender Anwendung des § 136a Abs. 3\nStPO zu einem Verwertungsverbot für die dabei gewonnenen\nErkenntnisse der Informantin führen und mußte deshalb vom\n\nLandgericht aufgeklärt werden.\n\nDa die in § 136a StPO bezeichneten Vorgehensweisen nur\nbeispielhaft für verbotene Beweismittelgewinnung stehen\n(vgl. BGHSt 5, 332, 334; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\"43. Aufl. S§ 136a Rdn. 6), kann dahinstehen, ob das den\nErmittlungsbehörden zurechenbare Verhalten der Privatperson in der Untersuchungshaft - hier die Verabreichung von\nMitteln im Sinne des S 136a Abs. 1 Satz 1 StPO - die\nRechtsfolge des § 136a Abs. 3 StPO nach sich zieht (so\ndie überwiegende Literatur; vgl. Fezer JZ 1987, 937;\nGrünwald StV 1987, 470, 471; Roxin NStZ 1995, 465, 467;\n1997, 18 £.; Seebode JR 1988, 426, 430) oder ob erst die\nvon der Untersuchungshaft ausgehende Zwangswirkung, die\nhier zur Zurechnung des Verhaltens von Privatpersonen\nführen kann, der angewendeten Methode das entscheidende\nGepräge gibt, so daß insgesamt von verbotenem Zwang im\nSinne von § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO auszugehen ist (vgl.\nBGHSt 34, 362 f.; zust. Schneider JR 1996, 401, 407).\n\n15\n\nIII.\n\nDa die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch\nunter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts nicht\nausreichen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob\ndie durch die Zeugin SE in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Angeklagten CB einem Verwertungsverbot unterliegen, verweist er die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung an\ndas Landgericht zurück. Zwar erfolgt die Feststellung der\nfür die Anwendung des S§ 136a StPO maßgeblichen Umstände\nim Freibeweis, den zu erheben grundsätzlich auch dem Revisionsgericht gestattet ist (BGHSt 16, 164, 166). Art\nund Umfang der zu erhebenden Beweise, so unter anderem\ndie möglicherweise erforderliche Vernehmung inhaftierter\nZeugen, deren persönlicher Eindruck für die Beurteilung\nihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist, lassen das Revisionsverfahren hierfür jedoch im vorliegenden Fall als\nungeeignet erscheinen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz\n2, Unerreichbarkeit 1 bei unzureichender Aufklärung der\nfreibeweislich zu ermittelnden Unerreichbarkeit eines\n\nZeugen durch den Tatrichter).\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Tepperwien\n\n©","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-302-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-302-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.130668+00:00"}}