{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-21_5_StR_231_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-21","aktenzeichen":"5 StR 231/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 231/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Juli 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n21. Juli 1998 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte N\nim Fall II.1.jJ) der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt\nworden ist. Insoweit werden die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten N\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 17. September 1997 nach § 349 Abs. 4\nStPO\n\na) im Ausspruch über die in den Fällen\nII.1.c) und e) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamt-\n\nstrafenausspruch sowie\n\nb) im Ausspruch über die Anordnung der\nEinziehung der Kraftfahrzeuge aufgeho-\n\nben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nN und die Revision der Angeklagten\nH werden nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten N ‚ an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die Angeklagte H hat die Kosten ih-\n\nres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und wegen Hehlerei\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten, die Angeklagte H wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt und die Einziehung von zwei Kraftfahrzeugen\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten N ‚ mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nbeanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, während die auf die Sachrüge gestütz-\n\nte Revision der Angeklagten H unbegründet ist.\n\nSoweit der Angeklagte N im Fall II.1.j) der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nIm Hinblick auf den Strafausspruch hat die Revision des\nAngeklagten in den Fällen II.1.c) und e) der Urteilsgrün-\n\nde Erfolg. Die verhängten Einzelstrafen von zehn und\n\nacht Monaten können aus den Gründen der Antragsschrift zu\nII 2 des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 1998 nicht bestehen bleiben. Der Wegfall von drei Einzelstrafen zieht\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Einziehung der Kraftfahrzeuge hat keinen Bestand (vgl. BGH,\nBeschluß vom 12. Juli 1995 - 3 StR 280/95 -).\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die sehr\nknappen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an\n\nden betreffenden Kraftfahrzeugen zu ergänzen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-231-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-231-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.113394+00:00"}}