{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-21_5_StR_174_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-21","aktenzeichen":"5 StR 174/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. Juli 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 174/98\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 21. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Scha ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sa ,\n\nRechtsanwalt Sch\n\nals Verteidiger des Angeklagten C ,\n\nRechtsanwältin R\n\nals Verteidigerin des Angeklagten K ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom 18. De-\n\nzember 1997 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die durch die Revisionen entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten zu tra-\n\ngen.\n- Von Rechts wegen -\nGründe\nDas Landgericht hat die Angeklagten Sa und K\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten\nCc hat das Landgericht von dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels freigesprochen. Die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten C ‚ im übrigen gegen die\n\nRechtsfolgenaussprüche im Hinblick auf die Angeklagten\n\nSa und K . Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\nI. Soweit der Angeklagte C freigesprochen worden\n\nist, weist das Urteil Rechtsfehler nicht auf.\n\n1.Die Anklage legt dem Angeklagten C zur Last,\ngemeinschaftlich mit den Angeklagten Sa und K\nunversteuerte Zigaretten von Litauen nach\nDeutschland geschmuggelt zu haben, indem er als Fahrer\ndes LKW bei der Eingangsabfertigung gegenüber den deutschen Zollbehörden lediglich die mitgeführte Ladung\nSchnittholz anmeldete, nicht dagegen die darin versteckten 1,6 Millionen Stück Zigaretten. Das Landgericht hat\nden Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können,\ndaß der Angeklagte C von den versteckten Zigaretten Kenntnis hatte und vorsätzlich oder leichtfertig Ein-\n\ngangsabgaben verkürzt hat.\n\n2. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein: Der Tatrichter\nist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet\nsind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist fehlerhaft (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH wistra 1993, 339, 340; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 26 £f£f.).\n\nSolche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin nicht\nauf. Das Landgericht stützt sich zur Begründung des Freispruchs im wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten Sa und K ‚ den Angeklagten C\n\nnicht gekannt zu haben und von den Lieferanten der\nSchmuggelware dahin unterrichtet worden zu sein, daß die\nFahrer in den Schmuggel nicht eingeweiht seien. Das Landgericht hält diese Einlassungen der Mitangeklagten nicht\nfür eine den Angeklagten C entlastende unrichtige\nSchutzbehauptung. Es hat dies insbesondere darauf gestützt, daß die Mitangeklagten auf diesen Umstand bereits\nim Vorfeld der Tat gegenüber dem Verdeckten Ermittler\nmehrfach hingewiesen hatten und deshalb mit diesem vereinbart worden war, daß er und nicht der Fahrer den LKW\n\nzum Entladeort bringen solle.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand\nfür das Landgericht kein Anlaß, im Rahmen der Beweiswürdigung als belastendes Indiz zu erörtern, daß der Angeklagte C auf dem Transportweg telefonische Anweisungen über den Ort der Ablieferung der Ware von dem ihm\ndamals unbekannten Angeklagten S entgegengenommen hat, ohne bei seinem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen. Das Landgericht hat sich nämlich davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte C der Meinung war, es handele\nsich um einen Anruf im Auftrag des Holzlieferanten. Angesichts dieses vom Landgericht angenommenen Irrtums mußte\nin der Befolgung der Anweisung durch den Angeklagten\n\nc kein erörterungsbedürftiges Indiz für seine\n\nKenntnis von der Schmuggelware gesehen werden.\n\nDer Entfernung der Zollplomben und der Abladung der Holzlieferung vor der Zollabfertigung kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; diese\nUmstände bedurften folglich auch keiner besonderen Erörterung in den Urteilsgründen. Denn nach den Feststellungen ging der Angeklagte C in seinen Vorstellungen\ndavon aus, der Empfänger der Ware - das heißt der Verdeckte Ermittler - werde mit den ihm übergebenen Begleit-\n\npapieren sämtliche Zollformalitäten erledigen.\n\nDie Urteilsgründe lassen erkennen, daß das Landgericht\nalle wesentlichen Umstände, die für und gegen eine Kenntnis des Angeklagten C bzw. eine leichtfertige Unkenntnis sprechen, erkannt und bedacht hat. Das Landgericht hat die einzelnen Indizien nicht voneinander losgelöst gewürdigt, sondern die erforderliche Gesamtwürdigung\naller für und gegen den Angeklagten C sprechenden\nUmstände vorgenommen. Daß das Landgericht sich letztlich\nvon einer Kenntnis des Angeklagten C bzw. einer\nleichtfertigen Unkenntnis im Hinblick auf die Erklärungen\nder Mitangeklagten, der Angeklagte C sei in den\nSchmuggel nicht eingeweiht worden, nicht hat überzeugen\n\nkönnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Auch soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der\nSachrüge die Rechtsfolgenaussprüche gegen die Angeklagten\nSa und K angreift, bleiben die Revisio-\n\nnen ohne Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des um-\n\nfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\n\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat,\ndie wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände\nfestzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn\nsich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer\nBestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit\nlöst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\neingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende\nRichtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345,\n349). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Be-\n\nwertung des Tatrichters hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320).\n\nDie Strafzumessung durch das Landgericht ist - gemessen\n\nan den genannten Grundsätzen - nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen\ndes § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verneint. Zutreffend hat es den\nerhöhten Strafrahmen des $S 373 Abs. 1 AO der Strafzumessung im einzelnen zugrunde gelegt. Dabei sind die gegen\ndie Angeklagten jeweils verhängten Strafen - entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin - bei Berücksichtigung des\nzur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis\nfünf Jahren nicht unvertretbar niedrig. Sie haben sich\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere nicht nach unten von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Denn das Landgericht\ndurfte bei der Strafzumessung im einzelnen zu Gunsten der\nAngeklagten berücksichtigen, daß der Schmuggel unter aktiver Mitwirkung der Zollbehörden erfolgte, so daß die\n\ngesamte Zigarettenlieferung sichergestellt werden konnte\n\nund bei der Strafzumessung infolgedessen nur noch die\nverbleibende Tabaksteuer zu berücksichtigen war. Ferner\nhat der Tatrichter ohne Rechtsfehler bedacht, daß der Gewinn der Angeklagten Sa und K nicht\nübermäßig hoch sein sollte, daß beide Angeklagten - wenn\nauch unter Berücksichtigung der erdrückenden Beweislage -\nein Geständnis abgelegt haben und daß beide durch die\nfast dreimonatige Untersuchungshaft nachhaltig beein-\n\ndruckt worden sind.\n\nBandenmäßiger Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) kam nicht\nin Betracht, so daß in einer fehlenden Erörterung kein\nRechtsfehler begründet ist. Denn die Angeklagten wirkten\nzu keinem Zeitpunkt während des Schmuggels im engeren\nSinne - das heißt vom Beginn der Ausführungshandlung bis\nzur Beendigung der Tat - zeitlich und örtlich zusammen,\nwie es ein bandenmäßiges Handeln erfordern würde (vgl.\nVoß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl.\n\ns 373 Rdn. 37 m.w.N.).\n\nRechtsfehlerhaft war es auch nicht, daß das Landgericht\n\ngeneralpräventive Erwägungen nicht erörtert hat.\n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Freiheitsstrafe\nzur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Entscheidungen über Gewährung oder Versagung von Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2\nStGB sind in erster Linie daraufhin überprüfbar, ob die\nnotwendige Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen\nworden ist und ob dem Tatrichter dabei Ermessensfehler\nunterlaufen sind. Im übrigen ist auch hier die tatrich-\n\nterliche Überzeugungsbildung, soweit sie vertretbar ist,\n\nhinzunehmen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4;\nBGH, Urteil vom 29. Juli 1997 - 1 StR 289/97 -). Gemessen\nan diesem Prüfungsmaßstab ist ein Rechtsfehler nicht zu\nerkennen. Der Senat hat das Ergebnis der Würdigung des\n\nTatrichters daher hinzunehmen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-174-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-21/5-str-174-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.092195+00:00"}}