{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-07_5_StR_308_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-07","aktenzeichen":"5 StR 308/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n7. Juli 1998 beschlossen:\n\n1.Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\n2.Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge\nzum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat\n\nder Strafausspruch keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der mehrfach\neinschlägig vorbestrafte 70 Jahre alte Angeklagte, der\naufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit in Form\neiner Pädophilie zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, einem neunjährigen Mädchen\nzunächst an die bedeckte und - nachdem es auf Weisung den\nPullover ausgezogen hatte - an die unbedeckte Brust sowie\nan das unbedeckte Geschlechtsteil gefaßt. Danach beendete\n\ner die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluß.\n\nMit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen\nminder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB verneint\nund den nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Bei\nder Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens hat es eine\nVielzahl von strafmildernden Umständen genannt: Der Angeklagte war geständig und hat damit dem Kind eine Aussage\nin der Hauptverhandlung erspart. Er hat die Tat bereut.\nEs handelte sich um eine einmalige Verfehlung, die zudem\nvon kurzer Dauer war und vom Angeklagten aus freiem Entschluß beendet wurde. Physische oder psychische Beeinträchtigungen des Opfers hat die Jugendschutzkammer nicht\nfeststellen können. Der Angeklagte ist aufgrund seines\nfortgeschrittenen Alters und zahlreicher Krankheiten in\nsehr hohem Maße haftempfindlich. Gleichwohl hat das Landgericht unter Hinweis darauf, daß auch die Verbüßung von\nlangjährigen Haftstrafen wegen gleichartiger Taten den\nAngeklagten nicht von der Begehung der hier abzuurteilenden sexuellen Handlung abgehalten hat, eine im Vergleich\nzu ähnlich liegenden Sachverhalten, die dem Senat als Re-\n\nvisionsgericht bekannt geworden sind, sehr hohe Strafe\n\nverhängt. Diese Strafe wäre allenfalls hinnehmbar, wenn\ndas Landgericht sämtliche wesentlichen für eine mildere\nStrafe sprechenden Gesichtspunkte erwogen hätte. Dies ist\nindes nicht der Fall, denn der Tatrichter hat nicht erkennbar bedacht, daß die Umstände, die zur Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB geführt haben\n- hier die beim Angeklagten festgestellte Pädophilie -\nauch bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch\neingeschränkt - ebenfalls zu berücksichtigen sind (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB $S 50 Strafhöhenbemessung 2 m.w.N.).\nLeidet der Täter - wie vom Landgericht für den Angeklagten aufgrund zweier psychiatrischer Gutachten festgestellt - unter einer von der Norm abweichenden sexuellen\nPräferenz, die ihn in seiner Persönlichkeit so nachhaltig\nverändert hat, daß sein Hemmungsvermögen in Bezug auf\nstrafrechtliches Sexualverhalten erheblich herabgesetzt\nist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 23), so\nrelativiert dieser Umstand auch das Gewicht einschlägiger\n\nVorstrafen.\n\nDie Strafe ist deshalb neu zu bemessen. Der neue Tatrichter wird auf der Basis der aufrechterhaltenen Feststel-\n\nlungen mit zu erwägen haben, daß eine spezialpräventive\n\nEinwirkung auf den Angeklagten auch durch Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\ngewährleistet wird.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-07/5-str-308-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-07/5-str-308-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.553978+00:00"}}