{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-07_5_StR_297_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-07","aktenzeichen":"5 StR 297/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _297/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nSkender M (EEE aus CD,\ngeboren am EEE 1965 ir um,\n\nwegen versuchten Totschlags,\n\nE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Juli 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 1998 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt\nmit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nf?\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er sich „wegen blo-Ber Beleidigungen .... aus Rachsucht zu Straftaten gegen\ndas Leben“ (UA S. 21) entschlossen habe. Damit setzt es\nsich in Widerspruch zu dem als strafmildernd gewerteten\nUmstand der schweren Beleidigung. Der Senat kann nicht\nsicher ausschließen, daß sich dieser Fehler bei der\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDer Strafausspruch war deshalb aufzuheben.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung wird der neue Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die dahin mißverstanden werden könnten, daß sich aus der Eigenschaft als Asylbewerber eine gesteigerte Pflicht ergibt, keine Gewalttaten zu\nbegehen (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung\n\n2. Aufl. Rdnr. 255; BGR StGB S 46 Abs. 2 Lebensumstände\n12, 13).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-07/5-str-297-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-07/5-str-297-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.538024+00:00"}}