{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-07-06_5_StR_170_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-07-06","aktenzeichen":"5 StR 170/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 6. Juli 1998\n\n5 StR 170/98\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 6. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten R gegen das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 22. Juli 1997 werden\nmit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nR des schweren Raubes in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung sowie der Nötigung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nund anderer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel\nauf die Schuldsprüche beschränkt, bei denen § 250 StGB\na.F. Anwendung fand; sie beanstandet mit der Sachrüge\ninsbesondere die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB a.F..\nDie Revisionen führen zu einer Korrektur des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzen; im übrigen sind\n\nsie unbegründet.\n\n1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind un-\n\nzulässig.\n\n2. Die Beurteilung der Konkurrenzen für die am 28. Dezember 1996 begangenen Tathandlungen hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat diese Tat\nunter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Zeugen - Bedrohung mit einer\nSchreckschußpistole - vorgenommen. In einem solchen Fall\nist zwischen den einzelnen Tathandlungen von Tateinheit\nauszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7;\nBGH NStZ 1985, 546). Der Senat ändert den Schuldspruch in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß\nder Angeklagte wegen (am 28. Dezember 1996 begangenen)\nschweren Raubes (die in einem von zwei Teilakten u.U.\nverwirklichte schwere räuberische Erpressung tritt dahinter zurück) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (begangen in zwei Teilakten), mit gefährlicher - nämlich gemeinschaftlicher (UA S. 16, 37) - Körperverletzung und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen (am 17.\nJanuar 1997 begangener) Nötigung verurteilt ist. Hinsichtlich dieser - den Schuldumfang unberührt lassenden -\nabweichenden Beurteilung der Konkurrenzen hätte sich der\n\nAngeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nIm übrigen decken die Revisionen zum Schuldspruch keine\nRechtsfehler auf, die sich zu Lasten oder zu Gunsten des\n\nAngeklagten ausgewirkt haben könnten.\n\n3. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.\n\na) Die von der Staatsanwaltschaft gerügte Anwendung des\n\n§ 250 Abs. 2 StGB a.F. ist nicht zu beanstanden; das neue\nRecht ist nicht milder. Der Tatrichter durfte nach\nrechtsfehlerfreier Annahme des Qualifikationstatbestandes\ndes $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. die Verwendung einer\nwaffe, durch deren Einsatz die damit angedrohten schweren\nSchußverletzungen tatsächlich nicht hätten bewirkt werden\nkönnen, strafmildernd bewerten. Die hierfür maßgeblichen\ntatsächlichen Umstände liegen auch bei einer geladenen\nSchreckschußpistole vor, mit der „weder ein Projektil\nnoch chemische Substanzen nach vorn verschossen werden”\nkönnen (UA S. 46 f.). Allein die Verwendung des Schlagworts „Scheinwaffe“ läßt nicht besorgen, daß der Tatrichter durch Verkennung eines verbliebenen, von der verwendeten Waffe ausgehenden Gefährdungspotentials die\nStrafrahmenwahl auf eine wesentlich fehlerhafte Wertung\n\ngestützt hätte.\n\nAuch sonst beruht die Strafrahmenwahl auf einer insgesamt\nnoch vertretbaren, damit vom Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmenden Gesamtwürdigung.\n\nb) Die teilweise abweichende Bestimmung der Konkurrenzen\nläßt den Schuldumfang zu Gunsten wie zu Lasten des Angeklagten gänzlich unberührt und gibt keine Veranlassung\nzur Abänderung der Gesamtstrafe (vgl. Kalf NStZ 1997, 66,\ndazu Basdorf NStZ 1997, 423). Daher kann der Senat im\n\nRahmen der entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ndie Einsatzstrafe für den gewichtigeren ersten Tatkomplex\n(Tat vom 28. Dezember 1996) - die bestehen bleibende Einzelstrafe für die Nötigung vom 17. Januar 1997 beträgt\n\nzwei Monate - auf zwei Jahre und sieben Monate Freiheits-\n\nstrafe festsetzen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-06/5-str-170-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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