{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-24_5_StR_271_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"5 StR 271/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 271/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1998\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nBei Begehung der spontanen, besonders sinnlosen Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken höhergradiger alkoholischer Beeinträchtigung, seiner vermutlich auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhenden leichten bis mittelgradigen Debilität und einer affektiven Tendenz erheblich eingeschränkt. Zwar weiß der Angeklagte, daß er\nunter Alkoholeinfluß aggressiv reagiert. Jedoch erschwert ihm seine geistige\nBehinderung, in deren Folge er einer Betreuung bei seiner Lebensführung\nbedarf, eine Anpassung an soziale Normen. Dies vermindert ersichtlich auch\nseine Fähigkeit, seiner Alkoholabhängigkeit, die ihrerseits zu einem begin-\n\nnenden weiteren Hirnabbau geführt hat, zu widerstehen.\n\nFolglich hat der Angeklagte den Zustand der erheblichen Verminderung seiner Verantwortlichkeit bei Begehung der Tat weitgehend nicht verschuldet.\nDie verhängte Strafe liegt ungeachtet der Schwere der Tat — wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat — im oberen Bereich des konkret\nSchuldangemessenen. Unter diesen Voraussetzungen besorgt der Senat,\ndaß das Schwurgericht, das bei der Strafranmenbestimmung und bei der\nallgemeinen Strafzumessung wiederholt maßgeblich zum Nachteil des Angeklagten dessen Brutalität und hohe kriminelle Energie bei Begehung der Tat\nohne einschränkende Erwägungen bewertet hat, dabei nicht hinreichend bedacht haben könnte, daß die Handlungsintensität dem Angeklagten nicht uneingeschränkt anzulasten ist, wenn sie — was hier auf der Hand liegt — auf\nden Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zurückgeht (vgl. BGHR\nStGB § 21 Strafzumessung 17 m.w.N.).\n\nDer Senat hebt deshalb den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Der neue Tatrichter kann für die Strafzumessung insbesondere\nergänzende Feststellungen zu etwaigen Folgeschäden der Tat für das Opfer\ntreffen, die bisher unterblieben, für die Höhe der zu verhängenden Strafe jedoch nicht unwesentlich sind. Insbesondere können sie für die tatrichterliche\nErmessensentscheidung von Bedeutung sein, ob dem Angeklagten eine\nzweifache, neben § 21 StGB auch durch § 23 Abs. 2 StGB begründete\nStrafrahmenverschiebung aus § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen ist. Deren Ablehnung ist im angefochtenen Urteil nicht unbedenklich begründet worden,\nwenngleich der Senat dies angesichts überhaupt vorgenommener Strafrah-\n\nmenmilderung für sich noch nicht beanstanden würde.\n\nNeben dem Strafausspruch hebt der Senat auch den Maßregelausspruch\nnach § 64 StGB auf. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB - der Hang,\nsein Zusammenhang mit der Tat und die Gefährlichkeit — sind im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei angenommen worden. Indes lassen die am Wortlaut des § 64\nAbs. 2 StGB orientierten Erwägungen (UA S. 55) nicht hinreichend sicher\n\nerkennen, ob das Schwurgericht seine Entscheidung an dem nach BverfGE\n91, 1 verbindlichen Maßstab hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfolges orientiert hat. Wenngleich die in diesem Zusammenhang aufgeführten bedenkenswerten Überlegungen darauf hindeuten, daß auch die\nVoraussetzungen dieses engeren Maßstabes erfüllt sein dürften, sollte der\nneue Tatrichter insgesamt über die Rechtsfolgen der Tat entscheiden und\ndabei auch die Frage der Maßregel unter Berücksichtigung des zutreffenden\nMaßstabes mit Hilfe eines Sachverständigen nochmals prüfen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-271-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-271-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.144455+00:00"}}