{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-24_5_StR_258_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"5 StR 258/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 258/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 24. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 25. September 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im wesentlichen folgende Fest-\n\nstellungen getroffen:\n\nNach dem Besuch einer Diskoveranstaltung begleitete B\nzusammen mit ihrer Freundin M den Angeklagten und C\ngegen 4. 30 Uhr in das Studentenwohnheim Reichenhainer Straße in Chemnitz. Dort zog der Angeklagte B auf eine am Boden liegende\nMatratze, um mit ihr, „notfalls auch gewaltsam“ den Geschlechtsverkehr\ndurchzuführen. Zunächst versuchte der Angeklagte, das Opfer zu küssen.\nTrotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, B mit dem Rücken\nauf die Matratze zu drücken und zu entkleiden. Anschließend hielt er das\nOpfer, das schrie und weinte, „an den Armen fest und drückte die Beine auseinander“. In den folgenden Stunden übte der Angeklagte gegen den im\n\nLaufe des Geschehens „aus Erschöpfung und Angst“ nachlassenden Wider-\n\nstand des Opfers dreimal den Geschlechtsverkehr aus, wobei er in zwei Fällen kein Kondom verwendete. B schrie vor Schmerzen und\nflehte den Angeklagten „immer wieder an, daß er sie gehen lassen solle“.\nDer Angeklagte, der ihr angekündigt hatte, er wolle „zehnmal mit ihr schlafen“, ließ jedoch nicht von ihr ab, er steckte ihr vielmehr ein T-Shirt in den\nMund, knebelte sie damit bis zur Atemnot und drehte den Fernseher auf die\nvolle Lautstärke. Während der Mißhandlungen der B führte\nder wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilte C mit\n\nM ebenfalls gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr durch. Gegen\n10.00 Uhr entließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Opfer\naus ihrer Gewalt. Aufgrund der erlittenen Mißhandlungen „hatte die Geschädigte drei Wochen lang Schmerzen im Unterleib und Angstzustände*.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall\nim Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nFür die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden\nkann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden\nFälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat\nund des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98f.;\nBGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6). Diesen Anforderungen\nwird die Begründung des Landgerichts zur Annahme eines minder schweren\nFalles nicht gerecht.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung eines minder schweren Falles folgende\nErwägungen als strafmildernd herangezogen: Der Angeklagte stamme „aus\neinem anderen Kulturkreis, in dem es hinsichtlich des Sexuallebens vom eu-\n\nropäischen Verhalten abweichende Verhaltensweisen“ gebe, aus dem Ver-\n\nhalten der B lasse sich eine gewisse „Risikobereitschaft“\nherleiten, der Angeklagte habe wenig Gewalt bei der Tat angewendet und es\nseien „keine schwerwiegenden körperlichen Schäden“ beim Opfer entstanden. Ferner wird dem Angeklagten zugute gehalten, daß er Analphabet sei\nund sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befinde. Demgegenüber\nsieht der Tatrichter lediglich den Vertrauensmißbrauch gegenüber dem Opfer, die durch die Tat entstandenen seelischen Folgen für dieses sowie den\nUmstand, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt durchgeführt wurde, als\n\nden Angeklagten belastende Umstände an.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Milderungsgründe überbewertet und gewichtige gegen das Vorliegen eines minder\nschweren Falls sprechende Umstände außer acht gelassen oder fehlinterpretiert hat. So bestehen bereits erhebliche Bedenken, die Herkunft des Angeklagten aus einem anderen Kulturkreis als einen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstand zu werten. Zwar können bei der Frage des\nSchuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung eingewurzelte Vorstellungen des Täters nach Lage des Falles Berücksichtigung finden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 1). Allein der Umstand,\ndaß der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, rechtfertigte die\nBerücksichtigung als Strafmilderungsgrund bei einer Vergewaltigung, die generell unter Strafe gestellt ist, noch nicht. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß das Landgericht der „Risikobereitschaft“ des Opfers eine zu\ngroße Bedeutung zugemessen hat. Einer durch das vorangegangene Verhalten des Tatopfers hervorgerufenen Erwartung des Angeklagten könnte\nallenfalls für den Zeitpunkt des Tatbeginns strafmildernde Bedeutung zukommen, aber nicht mehr für das weitere, sich über mehrere Stunden hinziehende Tatgeschehen (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8). Auch\ndem strafmildernd herangezogenen Umstand, daß der Angeklagte Analphabet ist, kann — wenn überhaupt — nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, sich das Unrecht seines Handelns zu verdeutlichen, liegen nicht\n\nvor.\n\nSchließlich hat das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt, Umstände außer acht gelassen oder fehlinterpretiert, die in erheblichem Maße zu Ungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen können: Der\nAngeklagte hat das Opfer über einen Zeitraum von mehreren Stunden\nmehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Dabei hat er unter anderem\ndadurch erhebliche Gewalt angewendet, daß er B ein\nT-Shirt in den Mund stopfte und sie so bis zur Atemnot knebelte. Die vom\nLandgericht vorgenommene Bewertung, der Angeklagte habe nur „wenig\nGewalt“ angewendet, ist unverständlich. Auch hat der Tatrichter die festgestellten körperlichen Folgen der Tat für das Opfer völlig unberücksichtigt ge-\n\nlassen.\n\nAufgrund dieser die Strafrahmenbestimmung tragenden Fehlbewertungen ist\nder Strafausspruch aufzuheben.\n\nFür den Fall, daß der neue Tatrichter nach erneuter Prüfung aller be- und\nentlastenden Umstände erneut zur — eher fernliegenden — Annahme eines\nminder schweren Falls kommen sollte, gibt der Senat zu bedenken, daß eine\nderart niedrige wie die bislang verhängte Freiheitsstrafe angesichts des festgestellten Schuldumfangs kaum mehr als gerechter Schuldausgleich ange-\n\nsehen werden könnte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-258-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-258-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.124944+00:00"}}