{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-24_5_StR_120_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"5 StR 120/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 120/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juni 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1998\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe den\n\nAussetzungsamtrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt.\n\n1. Der Angeklagte hatte am 3. September 1996 beantragt, Rechtsanwalt\n\nzum Verteidiger zu bestellen. Gleichwohl bestellte der Vorsitzende, ohne\nden Angeklagten anzuhören, Rechtsanwalt L zum Verteidiger. Sodann\nzeigte Rechtsanwalt U unter Vollmachtvorlage an, daß er den Angeklagten vertrete, jener indes nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um einen Wahlverteidiger vergüten zu können; er beantrage deshalb die Beiordnung zum Verteidiger und lege für diesen Fall das Wahlmandat nieder. Mit\nzwei weiteren Schreiben gab der Angeklagte nochmals seinem Wunsch\nAusdruck, Rechtsanwalt U zum Verteidiger zu bestellen. Entsprechende\nAnträge stellte Rechtsanwalt U ‚ zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 1997, nachdem er am 5. Februar 1997 zu der auf den 13. Februar 1997\n\nterminierten Hauptverhandlung geladen worden war.\n\nAm 13. Februar 1997 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt L mit Rücksicht\ndarauf entpflichtet, daß sich Rechtsanwalt U als Wahlverteidiger gemeldet habe. Am 14. Februar 1997 ist Rechtsanwalt U zu dem auf den\n18. Februar 1997 verlegten Hauptverhandlungstermin geladen worden, wovon er — weil er sich, wie er dem Vorsitzenden angekündigt hatte, bis Freitag,\nden 14. Februar 1997 im Urlaub befand — erst am Montag, den 17. Februar 1997 Kenntnis genommen hat. Mit Telefax vom selben Tage hat Rechtsanwalt U das Wahlmandat niedergelegt und namens und in Vollmacht\ndes Angeklagten erneut beantragt, als dessen Verteidiger bestellt zu werden.\nEr hat geltend gemacht, daß er sich zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung\ndes Angeklagten am 18. Februar 1997 außerstande sehe, da eine genügende Vorbereitung wegen bisher fehlender Beiordnung nicht erfolgt sei, er ferner nicht im Besitz einer Anklageschrift sei (diese war ihm nicht mitgeteilt\nworden: die entsprechende Mitteilungsverfügung ist gestrichen und daher\nnicht ausgeführt worden); ergänzend hat er darauf hingewiesen, daß er keine\nKenntnis von dem vorbereitenden psychiatrischen Sachverständigengutachten habe, welches zur Akte gelangt sei, nachdem er Akteneinsicht genommen habe. Daraufhin hat der Vorsitzende, wiederum ohne Anhörung des An-\n\ngeklagten, Rechtsanwalt Sch zum Verteidiger bestellt.\n\nZu Beginn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, Rechtsanwalt Sch zu entpflichten. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt\n(was die Revision nicht rügt). Sodann hat der Angeklagte die Aussetzung der\nHauptverhandlung mit der Begründung beantragt, er könne sich nicht ordnungsgemäß verteidigen, weil er kein erschöpfendes persönliches Gespräch\nmit Rechtsanwalt Sch habe führen können. Der Verteidiger hat erklärt, daß er sich „grundsätzlich in der Lage fühle, in diesem Verfahren als\nPflichtverteidiger aufzutreten“ und daß er „nur noch etwas Zeit (benötige), um\ndas psychiatrische Gutachten mit dem Angeklagten zu erörtern“. Daraufhin\nhat das Landgericht den Antrag des Angeklagten mit der Begündung abgelehnt, daß der Verteidiger nach eigener Erklärung genügend Zeit erhalten\n\nhabe, um sich anhand der Akten auf das Verfahren vorzubereiten; dem An-\n\ngeklagten werde „im übrigen zur Vorbereitung auf das psychiatrische Gutachten Gelegenheit gegeben, nach der heutigen Hauptverhandlung und eineinhalb Stunden vor der morgigen Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger\nRücksprache zu nehmen.“ Sodann ist der Angeklagte zur Person und zur\nSache vernommen worden. Einer schriftlichen Erklärung von Rechtsanwalt\nSch ist zu entnehmen, daß er unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung erstmals mit dem Angeklagten hat sprechen können und mit ihm\n„ım Anschluß an den ersten Verhandlungstag ... bis 23.30 Uhr ... das Verfahren sowie das Gutachten besprach“.\n\n2. In der Ablehnung des Aussetzungsamtrages liegt ein Fehlgebrauch des\ndem Gericht durch § 265 Abs. 4 StPO eingeräumten Ermessens (vgl. BGH\nNJW 1958, 1736). Hierdurch ist der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\na) Schon die Entscheidungen über Auswahl und Bestellung des Verteidigers\nstoßen auf Bedenken. Der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem § 142\nAbs. 1 Satz 3 StPO Rechnung trägt, verlangt, daß dem Beschuldigten, wenn\nnicht wichtige Gründe entgegenstehen, ein Verteidiger seines Vertrauens\nbestellt werden muß, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem\nund Verteidiger eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist (vgl. BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243; 68, 237, 256). Als solcher\nVerteidiger des Vertrauens war Rechtsanwalt U benannt worden. Ein\nsachlicher Grund, der dessen Beiordnung widersprochen haben könnte, ist\nnicht ersichtlich. Ein solcher ist nicht etwa daraus herzuleiten, daß Rechtsanwalt U am 17. Februar 1998 erklärt hatte, er sei am 18. Februar 1997\nzur Verteidigung außerstande. Rechtsanwalt U hat dabei die Niederlegung des Wahlmandats mit der Erneuerung des Beiordnungsamtrages verbunden und geltend gemacht, die bisher fehlende Beiordnung sei der Grund\ndafür, daß er sich bisher nicht genügend habe vorbereiten können. Dies ist\numso weniger zu beanstanden, als dem Verteidiger wichtige Unterlagen (An-\n\nklageschrift und psychiatrisches Gutachten) nicht vorlagen. Die Bestellung\n\neines anderen Verteidigers, der zur Verteidigung bereit war, und die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt U rechtfertigten sich auch nicht\naus dem Umstand, daß die in § 121 StPO bestimmte Frist am 23. Februar 1997 ablief, worauf der Vorsitzende in seinem Beschluß vom 18. Februar 1997 abgestellt hat, mit dem er den Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts U zum Verteidiger zurückgewiesen hatte. Dem Anspruch auf beschleunigte Aburteilung des sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten durfte in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs\nkein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.\n\nb) Bei dieser Sachlage legte die mit dem Eintritt des neuen Verteidigers verbundene Änderung der Verfahrenslage (BGH NJW 1958, 1736; 1965, 2164)\nunter dem Gesichtspunkt des Rechts des Angeklagten auf eine wirksame\nVerteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK) und unter dem Gesichtspunkt der\nrichterlichen Fürsorgepflicht (BGH aaO) eine Aussetzung nahe: Allerdings\nhatte der bestellte Verteidiger erklärt, zur Verteidigung bereit zu sein. Eine\nsolche Erklärung ist grundsätzlich ausreichend, weil der Verteidiger die Verteidigung und die Art und Weise, wie er sich auf sie vorbereitet und sie führt,\nselbst zu verantworten hat. Hier ergeben aber die dem Gericht bekannten\nUmstände, daß der Verteidiger nicht die Möglichkeit hatte, sich ausreichend\nauf die Hauptverhandlung vorzubereiten (vgl. BGH aaO; BGH NJW 1973,\n1985, 1986; BGH NStZ 1983, 281). Dies folgt ohne weiteres aus dessen Erklärung, noch etwas Zeit zu benötigen, um das vorbereitende psychiatrische\nSachverständigengutachten mit dem Angeklagten zu erörtern. Diese Erklärung erwies die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, bis dahin keine\nGelegenheit zu angemessener Verteidigerkonsultation gehabt zu haben. Daß\nauch tatsächlich noch Beratungsbedarf bestand, wovon ersichtlich auch das\nGericht ausging, ergibt sich daraus, daß nach dem ersten Verhandlungstag\neine Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger bis in die Nacht\nhinein stattfand. Bei dieser Sachlage konnte es auf die bloße Erklärung des\nVerteidigers, sich „grundsätzlich in der Lage (zu fühlen), in diesem Verfahren\nals Pflichtverteidiger aufzutreten“, nicht ankommen (vgl. BGH NJW 1965,\n2164, 2165).\n\nDies hat das Landgericht verkannt. Es hat den Angeklagten zur Sache vernommen, obgleich er seinen Verteidiger zuvor nicht in ausreichendem Maße\nbefragen konnte. Darüber hinaus hatte der Verteidiger bis dahin keine Gelegenheit, das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten, das\nin diesem Schwurgerichtsverfahren von besonderer Bedeutung ist, mit dem\n\nAngeklagten zu erörtern.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/5-str-120-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.099780+00:00"}}