{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-23_5_StR_261_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-23","aktenzeichen":"5 StR 261/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 261/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Juni 1998\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1998\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1993 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend merkt der Senat an:\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit ist unzulässig.\n\nZwar kann ein Verstoß gegen § 171a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338\nNr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23, 82, 85) - Revisionsgrund darstellen. Er\nkäme bei einer Reduzierung des tatrichterlichen Ermessens auf Null in Betracht. Eine solche Ermessensreduzierung hätte hier - ungeachtet eines anzuerkennenden sehr weiten tatrichterlichen Ermessens - bei dem ganz ungewöhnlichen Gegenstand einer tatrichterlichen Hauptverhandlung über den\nVorwurf von Leichenschändungen eines an Nekrophilie leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren mindestens teilweise nicht fern gelegen. Der\n\nSenat kann hierüber aber in der Sache nicht entscheiden.\n\nEin solcher Verstoß kann regelmäßig - so auch hier - nur über eine Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. Den hierfür maßgeblichen Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt die Verfahrensrüge nicht. Hierfür wäre konkret darzulegen gewesen, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre, hier, welche zusätzlichen Anga-\n\nben der aussagebereite Beschuldigte bei seiner Vernehmung zur Sache un-\n\n-3-\n\nter Ausschluß der Öffentlichkeit gemacht hätte. Nur dann könnte das Revisionsgericht nachprüfen, ob aufgrund dieser Angaben die Möglichkeit einer für\nden Angeklagten günstigeren Entscheidung bestanden hätte und der geltend\ngemachte Verstoß sich überhaupt auf das Urteil ausgewirkt haben kann (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1979, 109, 458).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Der\nMaßregelausspruch (§ 63 StGB) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken,\ninsbesondere nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/5-str-261-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/5-str-261-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.953874+00:00"}}