{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-23_5_StR_203_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-23","aktenzeichen":"5 StR 203/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Rechtsbeugung durch einen Behördenleiter der\nStaatsanwaltschaft in politischen Strafsachen\n\nder DDR bei Ausübung seiner dienstlichen\nWeisungsbefugnisse.","text_plain":"BGHSt nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 339\n\nZur Rechtsbeugung durch einen Behördenleiter der\nStaatsanwaltschaft in politischen Strafsachen\n\nder DDR bei Ausübung seiner dienstlichen\nWeisungsbefugnisse.\n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 1998 - 5 StR 203/98\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 203/98 -\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. November 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Zwei ausreisewillige junge Ost-Berliner, damals 20 und 22 Jahre alt, deren\nBestreben, nach Berlin(West) oder in die Bundesrepublik Deutschland zu\nübersiedeln, bislang erfolglos geblieben war, begaben sich in den frühen\nMorgenstunden des 5. Dezember 1985 spontan nach Alkoholgenuß an die\nmenschenleere Grenzübergangsstelle Bornholmer Straße, legten einem\nGrenzbeamten ihre Personalausweise vor und verlangten ihre Ausreise nach\nBerlin(West). Sie hofften, aufgrund dieser Aktion inhaftiert, verurteilt und im\nWege des „Freikaufs“ in die Bundesrepublik Deutschland entlassen zu werden. Erwartungsgemäß wurden sie festgenommen; noch am selben Tag er-\n\nging wegen des dringenden Verdachts einer Straftat nach § 214 Abs. 1 und\n\nAbs. 3 StGB-DDR gegen sie Haftbefehl. Im März 1986 wurden sie, dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend, zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Der jüngere\nVerfolgte wurde nach einem Jahr ununterbrochener Haft im Dezember 1986\nin die Bundesrepublik Deutschland entlassen, der ältere, Sohn des stellvertretenden Generaldirektors eines Ost-Berliner „Kombinats“, mußte die Strafe\nbis Mai 1987 ohne Unterbrechung vollständig verbüßen, wurde nach Ber-\n\nlin(Ost) entlassen und konnte die DDR erst Mitte 1989 verlassen.\n\nDer Angeklagte, Generalstaatsanwalt von Berlin(Ost) (vgl. BGHSt 43, 183 =\nNJW 1998, 248), berichtete einen Tag nach Haftbefehlserlaß — ersichtlich\naufgrund der Stellung des Vaters des älteren Verfolgten — an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt der DDR über das Verfahren, von dessen\nSachstand er dabei Kenntnis nahm, insbesondere von der Verhaftung der\nVerfolgten und ihrem Grund. Vor der Hauptverhandlung zeichnete er mit seinem Namenskürzel einen auf „ca. — 1,6 Jahre FE“ lautenden Strafvorschlag\nab; dieser wurde in gleicher Weise von zwei Staatsanwälten seiner Behörde\nabgezeichnet, darunter dem Leiter der zuständigen Abteilung I a.\n\n2. Aufgrund dieser Feststellungen durfte das Landgericht den Angeklagten\nnicht freisprechen.\n\na) Den Bericht betreffend, hat der Tatrichter nicht verkannt, daß der Angeklagte als Behördenleiter Herr des Ermittlungsverfahrens war und als solcher\nbei fehlenden Voraussetzungen für die Untersuchungshaft auf die Aufhebung\nvon deren Anordnung und die sofortige Freilassung der Verfolgten hinzuwirken hatte (BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2).\n\nIndes steht die Auffassung des Landgerichts, ungeachtet der mit der Berichterstattung konkludent getroffenen Entscheidung, an den Haftverhältnissen\nder Verfolgten nichts zu ändern, habe sich der Angeklagte mangels bewußter\nPflichtwidrigkeit im Sinne direkten Rechtsbeugungsvorsatzes nicht wegen\n\nRechtsbeugung in Tateinheit mit zweifacher Freiheitsberaubung strafbar ge-\n\nmacht, nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dessen ständiger Rechtsprechung lag im Antrag eines DDR-Staatsanwalts auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR in einem Fall „schlichter Paßvorlage“ regelmä-Big direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n(vgl. nur BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27). Der\nTatrichter hat den direkten Rechtsbeugungsvorsatz im Blick auf § 214 Abs. 3\nStGB-DDR, der bei gemeinschaftlicher Tatbegehung regelmäßig nur (unbedingte) Freiheitsstrafe androhte, verneint. Aber auch für diesen Sonderfall hat\nder Senat mittlerweile ausdrücklich — im Blick auf die objektive Überdehnung\ndes § 214 StGB-DDR in Fällen dieser Art und die subjektiv jedenfalls angenommene Ansiedlung in seinem Grenzbereich — abweichend entschieden\nund auch hier regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung als erfüllt erachtet (BGH NStZ-RR 1998, 171; im Ergebnis entsprechend BGH, Urteil vom 21. August 1997 — 5 StR 403/96 -). Der\nSenat hat dies mit der zwingend anzuwendenden Milderungsvorschrift des\n8 214 Abs. 4 StGB-DDR begründet; zum entsprechenden Ergebnis gelangte\nman auch alternativ durch Anwendung der vom Tatrichter selbst erwogenen\nMilderungsvorschrift des § 62 Abs. 3 StGB-DDR.\n\nDer Senat hat so ausdrücklich im Falle der Verurteilung eines „einfachen“\nDDR-Staatsanwalts entschieden und diese Beurteilung auch schon im frühen\nStadium des Ermittlungsverfahrens für zwingend erachtet. Konsequent kann\nfür einen Dienstvorgesetzten wie den Angeklagten nichts anderes gelten. Der\nSachverhalt ist insoweit anders gelagert als in dem komplexeren Fall, welcher der Entscheidung BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2 zugrundelag.\n\nb) Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft aber auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil betreffend den Strafvorschlag. Dessen rechtsbeugerische Höhe, die im Antrag des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung und im Urteil dann Niederschlag fand, hat der Tatrichter nicht ver-\n\nkannt. Die Annahme, der Angeklagte könne als Behördenleiter den Strafvorschlag inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen haben, lag ungeachtet einer\nMitzeichnung durch nachgeordnete Staatsanwälte fern. Dies gilt — worauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hinweist — umso eher, als der Fall, wie im\ndadurch ersichtlich veranlaßten Bericht des Angeklagten herausgestellt, infolge der beruflichen Stellung des Vaters des einen Verfolgten von hervorgehobenem Interesse war. Ohne jede Anhaltspunkte zugunsten eines Angeklagten - der hier zur Sache keine Angaben gemacht hat - einen derart fernliegenden Sachverhalt zu unterstellen, bedeutet eine Überspannung des\nGrundsatzes in dubio pro reo.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob bereits die Feststellungen des Tatrichters zur\nZeichnung eines inhaltlich nicht überprüften, rechtsbeugerisch überhöhten\nStrafvorschlages (UA S. 25 f.) die Voraussetzungen eines direkten Rechtsbeugungsvorsatzes erfüllt haben. Bei üblicher rechtsbeugerischer Strafpraxis\nin bestimmten Fallgruppen des politischen Strafrechts liegt solches bei einem\nBehördenleiter, der jene Übung kennt oder gar vorgegeben hat und in dem\nBewußtsein gehandelt hat, es werde in diesem Sinne verfahren werden,\n\nnicht fern.\n\nEntgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wäre in dem Strafvorschlag allerdings nicht anders als bei dem antragstellenden\nSitzungsstaatsanwalt, dessen Tätigkeit hierdurch veranlaßt werden sollte,\nlediglich eine Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu sehen\n(vgl. RGSt 59, 396; Roxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 43). Nach einer täterschaftlichen Rechtsbeugung in derselben Sache im Ermittlungsverfahren\nwäre sie Teil einer insgesamt einheitlichen Tat (BGHSt 41, 247, 250).\n\n3. Die Sache bedarf danach, da für eine Durchentscheidung auf einen\nSchuldspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Juni 1998 — 5 StR 115/98 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n8 354 Rdn. 23) kein Raum ist, neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/5-str-203-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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