{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-11_5_StR_125_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-11","aktenzeichen":"5 StR 125/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\n- 5 StR 125/98 -\n\ngegen\n\n1 H\n2. |\n3 T\n4 H\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 11. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr.Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten H\n\nRechtsanwältin K\n\nals Verteidigerin der Angeklagten |\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger der Angeklagten T\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ho\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Görlitz vom 7. August 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 und\n2 AuslG (in der Fassung vom 30. Juni 1993) sowie der jeweils tateinheitlich\nbegangenen Bestechlichkeit (Angeklagte | und T ) bzw. der\nTeilnahme an Bestechungsdelikten (Angeklagte H und Ho ) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagten I ‚T und Ho für die in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft zu entschädigen sind. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nDie Freisprüche der Angeklagten halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil\ndas angefochtene Urteil erhebliche Darstellungs- und Erörterungsmängel\n\naufweist.\n\nDie Begründung des Urteils genügt nicht den an ein freisprechendes Urteil zu\nstellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an\ndie Darlegung, welcher Anklagevorwurf dem einzelnen Angeklagten gemacht\nwird (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen\nDarstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen\nden Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in\nder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen — zusätzlichen — Feststellungen nicht getroffen werden\nkönnen (vgl. BGHR StPO 8 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10; zum Ganzen: Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 208 ff.;\nG. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 5. Aufl., S. 467 f.). Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten\nSachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt oder\nob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. zuletzt BGH, NStZ-RR 1997,\n374 m.w.N.; zur Überzeugungsbildung vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25). Diese Grundsätze läßt das angefochtene Urteil außer\nacht.\n\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der\nAnklagevorwurf im wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten H\n\nim Ermittlungsverfahren beruht. Danach wird den Angeklagten H und\nHo vorgeworfen, im Zeitraum von Ende März 1994 bis Juni 1994 in zehn\nFällen „30 Personen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, die nicht über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung für\ndie Bundesrepublik Deutschland verfügten, vom Hoheitsgebiet der Republik\nPolen über den Grenzübergang Bad Muskau nach Deutschland“ gebracht zu\nhaben. Die Angeklagten I und T ‚ die als grenzpolizeiliche\n\nUnterstützungskräfte am Grenzübergang Bad Muskau tätig waren, sollen an\n\nden Taten in der Weise beteiligt gewesen sein, daß sie „bei den nicht einreiseberechtigten Ausländern jeweils nur eine Scheinkontrolle vornahmen und\nsie passieren ließen, weil in deren Pässen jeweils 200 DM bereit lagen, die\ndie Angeklagten als von vornherein ausgemachtes Entgelt zuvor entnahmen\nund für sich behielten“. Der Tatrichter konnte sich von der Richtigkeit des\nAnklagevorwurfs „nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen“, weil er Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten H hatte, und hat deshalb alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nZur Begründung hat das Landgericht - ohne darauf einzugehen, welchen\nSachverhalt es nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung als\nfestgestellt erachtet - lediglich einzelne Beweisergebnisse dargestellt, die\ngegen eine Beteiligung der Angeklagten Ho ,| und T\n\nsprechen. Die Einlassung des Angeklagten H ,‚ seine früheren Angaben\nzur Sache sowie ihr Zustandekommen hat der Tatrichter dabei nicht wiedergegeben. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen der Angeklagte Hrustl, den das Landgericht für\nein Mitglied einer „Schleuserbande“ hält, sowohl die Mitangeklagten als auch\nsich selbst zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kenntnis der Einlassung des\nAngeklagten H — einschließlich ihrer Genese — sowie der Einlassungen\nder Mitangeklagten ist für die Beurteilung der Beweislage insbesondere der\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten H jedoch unverzichtbar. Ohne sie ist\ndem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen des\nTatrichters mit denen er seine „bestehenden Zweifel“ an der Glaubhaftigkeit\nder Angaben des Angeklagten H nicht zu überwinden vermochte,\nrechtsfehlerfrei sind, zumal das Landgericht festgestellt hat, daß seine Aussage „bezüglich der Tatmodalitäten überwiegend im Kerngeschehen kon-\n\nstant“ sei.\n\nAngesichts der aufgezeigten Darstellungs- und Erörterungsmängel ist es\ndem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Freisprüche der\nAngeklagten auf rechtlich unbedenklichen Erwägungen beruhen. Die Sache\nbedarf deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch einen\nneuen Tatrichter.\n\nOb das angefochtene Urteil hinsichtlich der Beurteilung einer Alibibehauptung des Angeklagten Ho weiteren durchgreifenden Bedenken unterläge,\nbedarf bei dieser Sachlage keiner Vertiefung. In diesem Zusammenhang\nweist der Senat darauf hin, daß für einzelne Indiztatsachen der Zweifelssatz\nnicht gilt (vgl. insoweit Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdnr. 29 m.w.N.).\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-11/5-str-125-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-11/5-str-125-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.179024+00:00"}}