{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-11_5_StR_115_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-11","aktenzeichen":"5 StR 115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n-5 StR 115/98 -\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju-\n\nni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 5. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlicher Beihilfe zu\nRechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte, damals 31 Jahre alt und Staatsanwalt bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Chemnitz, klagte im Mai 1953 den Friseurmeister A\n\nS und seinen 18jährigen Sohn W S wegen Verbrechens\nnach Artikel 6 der DDR-Verfassung i.V.m. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 an\nund beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Verfolgten wurden\nanklagegemäß zu Zuchthausstrafen von zehn (Vater) bzw. fünf (Sohn) Jahren und zum Einzug ihres gesamten Vermögens verurteilt. Die beiden Verfolgten befanden sich insgesamt jeweils weit über drei Jahre in Haft. Das\nUrteil gegen W S entsprach dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft,\ngegen A S hatte er zwölf Jahre Zuchthaus beantragt.\n\n2. Die Auffassung des Landgerichts, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung scheitere am direkten Vorsatz, hält, soweit\nes die Verurteilung von A S betrifft, rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht einen Rechtsbeugungsvorsatz nicht allein\nin der Anwendung des vom Angeklagten herangezogenen - objektiv rechtsstaatswidrigen - \"Staatsschutzstrafrechts” gefunden (vgl. BGHSt 41, 317, 321\nff.;, BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 — 5 StR 150/98 -). Es hat auch rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der zur Tatzeit herrschenden Verhältnisse in\nder DDR weder in der Anklage noch im Antrag auf Haftfortdauer eine direkt\n\nvorsätzliche Rechtsbeugung zu finden vermocht.\n\nDas Landgericht hat indes in der Verhängung der zehnjährigen Freiheitsstrafe gegen A S mit Recht eine offensichtlich unerträgliche Bestrafung gesehen, die sich - ungeachtet der sanktionierten, immerhin begrenzt öffentlich geäußerten massiven Kritik am System der DDR, an ihren\nRepräsentanten, deren Liquidierung A S als wünschenswert bezeichnete, sowie an Stalin, über dessen Tod er Genugtuung äußerte - nur als\nwillkürliche massive Einschüchterung politisch Andersdenkender verstehen\nläßt. Diese Wertung ist bei der Höhe der erkannten Bestrafung, wie sie auch\nunter Berücksichtigung der Vorstellungen eines DDR-Juristen zur Tatzeit ersichtlich nur für Fälle der Schwerkriminalität verhängt werden durfte, evident;\nsie entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats zu Fällen von Meinungsäußerungsdelikten (BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1; vgl. auch BGHR StGB § 336 Konkurrrenzen 1 zum Fall Bahro; Willnow JR 1997, 221, 265, 270 m.w.N.).\n\nb) Die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hält danach rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie läßt sich bei einem derart markanten Unrechtsurteil auch mit einer bloßen Volksrichterausbildung des Angeklagten,\nseiner ideologischen Verankerung in das DDR-System und seinem persönlichen Werdegang, zumal angesichts seiner Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem, nicht begründen (vgl. BGHSt 41, 317, 337 ff.).\n\n3. Der Senat hält die Verurteilung des erst 18-jährigen W S zu\neiner fünfjährigen Zuchthausstrafe aus rechtsstaatlicher Sicht für ebenfalls\nunerträglich überhöht und für eine überharte Bestrafung. Immerhin hatte das\ngesamte Strafverfahren auch für ihn eine nahezu existenzvernichtende Wirkung. Es ist indes angesichts der weit zurückliegenden Tatzeit auf dem Höhepunkt des \"Kalten Krieges” (vgl. BGHSt 41, 317, 338; BGH, Urteil vom\n5. Mai 1998 — 5 StR 150/98 -) und im Blick darauf, daß der Angeklagte bei\ndem Sohn den Strafvorschlag seiner Vorgesetzten noch unterschritten hatte,\nin Anwendung des Zweifelssatzes hinzunehmen, das Verhalten des Angeklagten insoweit aus subjektiven Gründen noch nicht als rechtsbeugerisch zu\nbewerten. Ohne daß diese Beurteilung angesichts der Tateinheit einer gesonderten Freisprechung zugänglich wäre, ist der neue Tatrichter nach § 358\nAbs. 1 StPO an diese Beurteilung des Senats gebunden.\n\n4. Der Senat merkt an, daß schon angesichts der Vielfältigkeit der von dem\nin Frage stehenden ”Staatsschutzstrafrecht” erfaßten Lebenssachverhalte\nStrafstatistiken irrelevant sind. Im Bereich offensichtlich unerträglicher\nRechtsanwendung, insbesondere überharter Bestrafung, kann zudem eine\nentsprechende verbreitete Praxis auch den subjektiven Tatbestand der\nRechtsbeugung nicht in Frage stellen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter\n2; Rechtsbeugung 7; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).\n\n5. Aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 354 Rdn. 23) sieht sich der Senat gehindert, von sich aus auf einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung\ndurchzuentscheiden, der nach den getroffenen - indes vom freigesprochenen\nAngeklagten nicht anfechtbaren - Feststellungen ohne weiteres gerechtfertigt\n\nwäre.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-11/5-str-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-11/5-str-115-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.160089+00:00"}}