{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-10_5_StR_89_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"5 StR 89/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 89/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt (Oder) vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des weiteren hat es angeordnet, die Strafe vor\nder Maßregel zu vollstrecken. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nI. Soweit sich die — insoweit nicht ausgeführte — Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat sich\naufgrund einer revisionsrechtlich letztlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung davon überzeugt, daß der Angeklagte weder aufgrund seiner Minderbegabung noch aufgrund seiner zur Tatzeit bestehenden alkoholischen Beeinträchtigung in Kombination mit einer affektiven Erregung schuldunfähig im\n\nSinne von § 20 StGB war. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nentnimmt der Senat, daß sich das Landgericht von einer bestehenden\nSchuldfähigkeit des Angeklagten ohne durchgreifenden Rechtsfehler aufgrund der Aussagen von Zeugen überzeugt hat, die den Angeklagten - teilweise über einen längeren Zeitraum — bis kurz vor der Tat beobachtet haben\nsowie der Aussage weiterer Zeugen, die ihn wenige Stunden nach der Tat\nerlebt haben. Auf ergänzende Erwägungen, die das Landgericht zum Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat selbst angestellt hat, kommt es\nfür die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten mithin nicht entscheidend an.\n\nIl. Soweit sich die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist sie\nbegründet. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen,\ndaß bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen,\ndie Strafe jedoch nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu Wut- und Zornausbrüchen, die sich in Gewalt äußerten, neige.\nDiese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine\nStrafranmenverschiebung nach den 88 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn\nder Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann\n(BGH MDR 1985, 947; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 ).\nWeitere Voraussetzung für eine Versagung der Strafmilderung ist jedoch,\ndaß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden\nkann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender\nUmstand gesehen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH StV 1985, 102; BGH, Beschluß vom 14. August\n1992 - 2 StR 349/92 — ).\n\n2. Das Landgericht hat bereits nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß er nach Alkoholkonsum zu Aggressionsdelikten von erheblichem Ausmaß neigt. Hierzu hätte es einer näheren Darstellung der\nStraftaten bedurft, die nach Überzeugung des Landgerichts auf eine alkoholbedingte massive Gewaltbereitschaft des Angeklagten schließen lassen.\n\nZudem liegt es nach den getroffenen Feststellungen sehr nahe, daß dem\nAngeklagten der Alkoholkonsum nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht\nwerden kann, weil er alkoholkrank ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der Angeklagte ein chronischer, auch physisch abhängiger Alkoholiker. Er trinkt seit seiner Jugend regelmäßig Alkohol, in den letzten Jahren ein bis drei Flaschen Schnaps über den Tag verteilt. Bei Abstinenzversuchen litt er unter starken Entzugserscheinungen, die er — standen keine alkoholischen Getränke zur Verfügung — sogar mit dem Trinken von Haar- oder\nRasierwasser bekämpfte. Während seiner Inhaftierung trank er eine Flasche\nFensterputzmittel, um entzugsbedingten Schlafstörungen, gegen die er im\nübrigen Medikamente erhielt, entgegenzuwirken.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Urteil mit der\nFrage auseinandersetzen müssen, ob in der aktuellen Alkoholaufnahme\ndurch den Angeklagten ein Umstand gesehen werden kann, der es rechtfertigt, von der Strafranmenverschiebung nach 88 21, 49 StGB abzusehen.\n\n3. Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Maßregelausspruch aufgehoben, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben,\nden gesamten Rechtsfolgenausspruch unter Berücksichtigung der Alkoholkrankheit des Angeklagten neu zu bedenken (zu Maßregeln bei krankhafter Alkoholsucht vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 2b m.w.N.).\n\n4. Zur Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel wird der neue\nTatrichter zu beachten haben, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 867 Abs. 1 StGB regelmäßig die Maßregeln nach §§ 63, 64\nStGB vor der Strafe zu vollziehen sind. Will das Tatgericht von dieser Regel\nim Rehabilitationsinteresse des Angeklagten ganz oder — was bei langen\nFreiheitsstrafen naheliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1997 —\n\n5 StR 603/97 — ) - teilweise abweichen, so bedarf dies eingehender Begründung (vgl. dazu Tröndle aaO § 67 Rdn. 3a m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-89-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.139669+00:00"}}