{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-10_5_StR_233_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"5 StR 233/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 233/98 -\n(alt: 5 StR 625/96)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Gesamtfreiheitsstrafe\nauf vier Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision und die dadurch\nden Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlichen Vollrausches (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Revision des Angeklagten\nwegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte, hat das Landgericht den\nAngeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier\nMonaten verurteilt, wiederum wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre\nFreiheitsstrafe) und nunmehr wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (Einzelstrafe: sieben Monate) — bei anderer rechtlicher Beurteilung der\nTat ohne Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit —.\n\nFür die letztgenannte Tat durfte das Landgericht ohne Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht, wie geschehen, eine Einzelstrafe von sieben\nMonaten Freiheitsstrafe verhängen. Der Senat setzt den sonst rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafausspruch auf die nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\n\nhöchste zulässige Freiheitsstrafe von wiederum sechs Monaten herab; dies\n\nbedarf nicht der Tenorierung. Da sich nicht mit letzter Sicherheit ausschlie-Ben läßt, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diesen Rechtsfehler ihrerseits\num einen Monat geringer bemessen worden wäre, erkennt der Senat, um\neine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf eine so herabgesetzte Gesamtfreiheits-\n\nstrafe durch.\n\nDer geringfügige Teilerfolg der im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründeten Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung gemäß § 473\nAbs. 4 StPO.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-233-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-233-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.121588+00:00"}}