{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-10_5_StR_232_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"5 StR 232/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 232/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Zwickau vom 23. Januar 1998 nach § 349\nAbs. 4 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\ndavon abgesehen worden ist, die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung\nmehrerer früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel\nsich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Dagegen hält\ndas Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung\ndes Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, ist rechtlich\nnicht tragfähig. Es stellt insoweit entscheidend darauf ab, daß\nbei dem Angeklagten ‚aus keiner Quelle eine Entzugssymptomatik bekannt‘ geworden sei, er ‚keine Arbeitsstelle wegen Alkoholkonsums verloren‘ habe und auch nach seiner Festnahme\nin dieser Sache ‚keinerlei Entzugserscheinungen bemerkt‘ worden seien (UA S. 53/54). Das begründet die Besorgnis, der\nTatrichter habe den Rechtsbegriff ‚Hang‘ (§ 64 StGB) verkannt.\n\n‚Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur — wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht — eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine\neingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder\nRauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung\nmuß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben ...‘ (Senat, Beschluß vom 7. Mai 1996 — 5 StR 158/96 -).\nDie Feststellungen (UA S. 4/6) legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Und im Rahmen der\nStrafzumessung ist schlüssig dargetan, ‚daß der Angeklagte\ndazu neigte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen‘ (UA\nS. 49).\n\nDie beantragte Teilaufhebung (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n17. September 1993 — 4 StR 509/93 -) muß hier den Strafaus-\n\nspruch nicht berühren.“\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-232-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-232-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.104279+00:00"}}