{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-10_5_StR_187_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"5 StR 187/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 187/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n1 J\n2 R\n3 W\n4. L\n\n5 S\n6. F\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998\n\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten R und\n\nS wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n17. November 1997, soweit es diese Angeklagten betrifft,\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden\n\nnach 8349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n. Die Revisionen der Angeklagten J ‚W ,\n\nL und F gegen das vorgenannte Urteil\nwerden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n. Die Angeklagten J ‚W und F haben die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon\nabgesehen, dem Angeklagten L Kosten seiner\n\nRevision aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten J und R jeweils des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen schuldig gesprochen; es hat den Angeklagten J zu einer\nJugendstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten R zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Angeklagten\nL ‚Ss und F sind jeweils wegen schweren Raubes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei\n\nJahren (L und F ) und vier Jahren (S ) verurteilt\nworden, wobei bei den Angeklagten S und F jeweils\nVorverurteilungen miteinbezogen worden sind. Der Angeklagte W ist\n\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten R und S haben mit der\nSachrüge teilweise Erfolg und führen bei diesen Angeklagten zur Aufhebung\nder Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch gegen den zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten S\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei diesem\nAngeklagten strafschärfend berücksichtigt, daß „er bei der Ausführung der\nTätlichkeiten am 11.5.1997 der Hauptakteur war, indem er den\nGeschädigten Sch mehrfach mit dem Polizeistock u.a. ins Gesicht\nschlug“ (UA S. 41 f.). Nach den Feststellungen schlug jedoch nicht der\nAngeklagte S ‚ sondern der Angeklagte J auf das Opfer mit dem\nPolizeistock (UA S. 32 f.). Der Tatrichter hat damit einen vom Angeklagten\nS nicht eigenhändig begangenen Tatbeitrag diesem als solchen zu\nseinen Ungunsten angelastet. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die\nStrafe ohne Berücksichtigung dieses herausgehobenen Tatbeitrags milder\n\nausgefallen wäre. Die Strafe war deshalb aufzuheben.\n\nAuch der Strafausspuch gegen den zu den Tatzeiten 22-jährigen\nAngeklagten R hat keinen Bestand. Angesichts der beachtlichen\nHöhe der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe besorgt der Senat,\ndaß das Landgericht das jugendliche Alter des Angeklagten und\ninsbesondere den Umstand nicht genügend berücksichtigt hat, daß bei ihm\neine „Persönlichkeitsstörung“ vorlag, die — wenngleich unterhalb der\nSchwelle des § 21 StGB - nach epileptischen Anfällen in seiner Kindheit und\neiner festgestellten „Vorstufe zur Alkoholabhängigkeit“ (UA S. 28) nicht ganz\nunerheblich ist. Der Senat hat auch die zugehörigen, aus § 250 Abs. 2 StGB\ngebildeten Einzelstrafen mitaufgehoben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten J ‚W ‚L und F sind\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere sind die gegen\ndiese Angeklagten verhängten Strafen aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/5-str-187-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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