{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-06-09_5_StR_106_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"5 StR 106/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 106/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Juni 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd Samaschke aus Großräschen,\ngeboren am 29. März 1959 in Bärenstein,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1998\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. August 1997 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Maßregelausspruch,\n\nb) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n\nversagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in vier Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet. Die auf Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Höhe der ausgespro-\n\nchenen Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) betroffen sind. Auf die\n\nSachrüge sind aber der Maßregelausspruch und die Entscheidung, die Strafe\n\nnicht zur Bewährung auszusetzen, aufzuheben.\n\n1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ungenaue Feststellungen zum Zustand\ndes Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\n\nMaßregelausspruchs.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat ausgeführt: Der Angeklagte\nhabe aufgrund des Alkoholmißbrauchs seines Vaters und der Unfähigkeit\nseiner Mutter, einen ordentlichen Haushalt zu führen, einen Mangel an emotionaler Zuwendung erfahren; dadurch sei es zu einer Störung seiner sexuellen Entwicklung gekommen. Hinzu komme eine leichte Beeinträchtigung\nder geistigen Entwicklung. „So“ habe sich beim Angeklagten ein Widerspruch\nzwischen hoher sozialer Kompetenz einerseits und sexueller Unreife andererseits entwickelt. Diese sexuelle Unreife erreiche im Zusammenspiel mit\neiner leichten geistigen Behinderung Krankheitswert, der eine Behandlung\nerforderlich mache. Aufgrund dieser „Entwicklungsstörung“ sei der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.\n\nDiese Darlegungen tragen weder die gesicherte Feststellung einer krankhaften seelischen Störung noch die einer schweren seelischen Abartigkeit\n(vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3,\n6, 9, 14, 15).\n\n2. Der Strafausspruch des Landgerichts läßt, soweit die Höhe der Einzel-\n\nstrafen und die Gesamtstrafe betroffen sind, Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Nichtanwendung des 8 56 Abs. 2 StGB ist allerdings fehlerhaft begründet:\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB mit der Erwägung verneint, daß der Angeklagte „sich nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und um eine Schadenswie-\n\ndergutmachung bemüht“ habe. Der Angeklagte hatte die festgestellten Taten\n\nindes bestritten. Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten verwertet (BGHR\nStGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-09/5-str-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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