{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-27_5_StR_717_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"5 StR 717/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 717/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Mai 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1998\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 17. September 1997 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über diese in weiterer Tateinheit\nmit vorsätzlichem Vollrausch schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch aller Strafen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches und\nwegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in\nTateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung aller Strafen. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen versetzte sich der Angeklagte bedingt vorsätzlich in\neinen Rausch. In diesem Zustand schoß er vom Balkon seiner Wohnung mit\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, die er Jahre zuvor ohne die\nerforderliche Erlaubnis erworben und seither verwahrt hatte, mit „natürlichem“ bedingten Tötungsvorsatz mehrmals auf den Zeugen Di Vitto, ohne\ndiesen zu treffen. Nachdem der Angeklagte den letzten Schuß abgegeben\nhatte, befand sich im Patronenlager seiner Waffe noch eine Patrone. Der\nAngeklagte wurde „unmittelbar“ nach der Tat von der durch Zeugen infor-\n\nmierten Polizei in seiner Wohnung festgenommen.\n\n1. Aufgrund dieser Feststellungen geht der Senat davon aus, daß der Angeklagte freiwillig von dem im Vollrausch (§ 323a Abs. 1 StGB) begangenen\nVersuch des Totschlags (§§ 212, 22) nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative\nStGB zurückgetreten ist. Der Angeklagte konnte so lange vom unbeendeten\nVersuch des Totschlags zurücktreten, wie er annahm, es bedürfe noch weiterer Handlungen, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen (BGHSt 39, 221,\n227). Dies war hier der Fall. Der Angeklagte, der bei seiner Festnahme äu-Berte, das nächste Mal werde er besser treffen (UA S. 8), hatte erkannt, daß\ndie von ihm abgegebenen Schüsse den Zeugen verfehlt hatten. Da sich in\nseiner Waffe noch eine Patrone befand, hatte er die Möglichkeit, einen weiteren Schuß auf den Zeugen abzugeben. Ein fehlgeschlagener Versuch lag\nsomit nicht vor (vgl. BGHSt 39, 221, 228). Der Freiwilligkeit des Rücktritts\nsteht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich in einem Rauschzustand befand, der möglicherweise seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorschriften über den\nstrafbefreienden Rücktritt vom Versuch auch dann anzuwenden, wenn der\nmit „natürlichem“ Vorsatz handelnde Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurückgetreten ist (BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rücktritt 1). Der Senat\nschließt aus, daß ein neuer Tatrichter ergänzende — gegen einen freiwilligen\nRücktritt sprechende — Feststellungen treffen könnte, zumal da der Angeklagte selbst keinerlei Erinnerung an die Rauschtat haben will.\n\n2. Damit entfällt eine gesonderte Strafbarkeit wegen des zweiten Tatkomplexes, der Schüsse auf den Zeugen V\n\na) Einen gegenüber dem ersten Tatkomplex (Waffenerwerb und Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über die Waffe) zusätzlichen Tatbestand des Waffenrechts hat der Angeklagte im zweiten Tatkomplex nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein Führen der Waffe i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b, § 4\nAbs. 4 WaffG vor; denn der Angeklagte schoß vom Balkon seiner Wohnung.\nEin Führen einer Waffe liegt nach § 4 Abs. 4 WaffG nur dann vor, wenn der\nTäter die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung,\nGeschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. Dies ist dann\nnicht gegeben, wenn der Täter aus seinem Wohnbereich heraus schießt. Es\nkommt auf den Standort des Schützen, nicht auf den Ort des etwaigen Erfolgseintritts an (BGHR WaffG § 4 Führen 1; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl.\n8 4 Rdn. 24).\n\nb) Es verbleibt als im Vollrausch begangenes objektives Tun des Angeklagten allein die — weitere — Ausführung der Dauerstraftat der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach\n8 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a WaffG. Allerdings zerfällt dieses Tun in zwei\nim Vollrausch begangene objektive Taten: Zunächst beging der Angeklagte,\nnachdem er sich berauscht hatte, weiterhin — nunmehr allein objektiv — die\ngenannte Dauerstraftat. Durch den alsdann gefaßten Entschluß des Angeklagten, mit „natürlichem“ bedingten Tötungsvorsatz auf den Zeugen zu\nschießen, erlangte die Rauschtat, wenngleich kein weiterer Tatbestand erfüllt\nwurde, eine neue Qualität: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\nWaffe stellt von dem Augenblick des genannten Entschlusses an ein wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten dar, geht insbesondere in eine andere\nGefahrenkategorie über, nämlich von der bloßen abstrakten Gefährlichkeit\nzur konkreten (Lebens-)Gefährdung. All dies begründet eine Zäsur in dem\nSinne, daß eine neue (Rausch-)Tat vorliegt (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGHR\nWaffG 8 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 m.w.N.). Gleichwohl liegt im zweiten Tat-\n\nkomplex eine einzige Tat nach § 323a StGB; denn alle im Rausch begangenen objektiven Taten werden zu einem einzigen Vollrausch zusammengefaßt\n(BGHR StGB § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4). Dies steht im Einklang mit der\nEntscheidung des 2. Strafsenats BGHR StGB § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 2, die für das ähnliche Problem bei Anwendung des Sprengstoffgesetzes\nzu dem Ergebnis der Annahme von Tateinheit zwischen Sprengstoffdelikt\n\nund Vollrausch gelangt.\n\n3. Der Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen bedarf\nes nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind\nmöglich. Der neue Tatrichter hat eine Strafe für das Gesamtgeschehen festzusetzen. Er darf dabei berücksichtigen, daß die Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über die Waffe im zweiten Komplex einen neuen, hohen Grad der\nGefährlichkeit angenommen hat. Das Verbot der reformatio in peius (§ 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) gebietet, daß die neue einzige Strafe nicht höher sein\ndarf als die bisher verhängte Gesamtstrafe.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/5-str-717-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/5-str-717-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.444956+00:00"}}