{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-27_5_StR_216_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"5 StR 216/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 216/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Mai 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Januar 1998 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von\n8 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 30. April 1998 bemerkt der Senat:\n\nBei der Tat setzte ein Mittäter des Angeklagten plangemäß eine Pistole als\nDrohmittel ein. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, welche Eigenschaften die Pistole hatte und ob oder wie sie geladen war. Er hat deshalb\ndie Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewendet und - rechtsfehlerfrei — einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. ver-\n\nneint.\n\nFür die Frage, ob § 250 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998\n(BGBl. I S. 164) gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils\ngeltenden Recht das „mildeste Gesetz“ ist (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO),\n\nkommt es nicht darauf an, wie die genannte neue Vorschrift insoweit auszu-\n\nlegen ist, als sie das Qualifikationsmerkmal „Waffe“ enthält; denn jedenfalls\nist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB\nn.F. erfüllt, was zum gleichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf\nJahren wie die vom Tatrichter angewendete Vorschrift des § 250 Abs. 1\nStGB a.F. führt.\n\nDas Merkmal der körperlichen schweren Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a StGB n.F.) ist im Rahmen der Raubvorschriften zwar neu, war\njedoch bereits dem bisherigen Recht eigen. So enthielt das alte Recht dieses\nMerkmal in der Vorschrift des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles. Das neue Recht enthält das genannte\nMerkmal als Qualifikationsgrund in der Vorschrift des § 176a Abs. 4 Nr. 1\nStGB. Das Merkmal der körperlichen schweren Mißhandlung in § 250 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe a StGB n.F. ist daher ebenso zu interpretieren wie nach bisherigem Recht. Allerdings reicht zur Erfüllung dieses Merkmals nicht aus,\ndaß die körperliche Unversehrtheit des Opfers „nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist“ (BGH, BeschluB vom 14. Dezember 1993\n— 4 StR 717/93 -, bei Miebach NStZ 1994, 223). Andererseits hat die körperliche schwere Mißhandlung nicht zur Voraussetzung, daß die Folgen der\nschweren Körperverletzung (§ 224 StGB a.F.; § 226 StGB n.F.) eingetreten sind. Vielmehr muß die körperliche Integrität des Opfers schwer, das\nheißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit\nerheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Es genügen dabei\nheftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (Laufhütte in LK 11. Aufl.\n8 176 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls gegeben, da der\nAngeklagte mehrfach gegen den Kopf des Opfers schlug, so daß dieses eine\nSiebbeinfraktur, eine Gesichtsschädelprellung mit Monokelhaematom und\n\neine Trommelfellperforation erlitt. Hinsichtlich dieser Feststellungen schließt\nder Senat aus, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn bereits in der Tatsachenhauptverhandlung die Möglichkeit\n\nbestanden hätte, ihn auf das neue Recht hinzuweisen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/5-str-216-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/5-str-216-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.425058+00:00"}}