{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-26_5_StR_42_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"5 StR 42/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 26. Mai 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 42/98 -\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n26. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin K\n\nals Vertreterin der Nebenklage,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 26. Februar 1997 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nJugendlichen in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung\npornographischer Schriften sowie wegen Verbreitung pornographischer\nSchriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben sind,\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich — insoweit nicht ausgeführt —\ngegen die Schuld- und Freisprüche richtet. Der Strafausspruch ist jedoch\ninsofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht ‚für die Tat Il.2. d)* eine\nEinzelstrafe verhängt hat, obgleich es hierzu an einem Schuldspruch fehlt;\ndie hier ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Des weiteren enthalten die\nUrteilsgründe in den Fällen Il.2. e. bb) und cc) (trotz Schuldspruchs) keine\nEinzelstrafen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe, daß insoweit ein offensichtliches Versehen vorliegt und das\n\nLandgericht auch hier zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheits-\n\nstrafe ausurteilen wollte. Immerhin hat das Landgericht in siebzehn der\nzwanzig gleichgelagerten Fälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr\n\nausgeworfen.\n\nDer Wegfall einer Einzelstrafe und das Hinzukommen von zwei weiteren\nEinzelstrafen lassen die ausgesprochene Gesamtstrafe unberührt. Der Senat\nschließt aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere\nGesamttfreiheitsstrafe festsetzt. Der Wegfall der einen Einzelstrafe vermag im\nHinblick auf die Vielzahl der verhängten Einzelstrafen und das Hinzukommen\nzweier weiterer Einzelstrafen den Gesamtfreiheitsstrafenausspruch nicht\nzugunsten des Angeklagten zu beeinflussen; ebenso konnte der Senat\nausschließen, daß ein neuer Tatrichter im Hinblick auf die beiden neu\nverhängten Einzelstrafen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe ausurteilen\nwürde. Eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe kommt schon wegen der\nVerfahrensverzögerung bei der Weiterleitung der Akten durch die\nStaatsanwaltschaft an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht. Darin liegt\nhier zwar noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Artikel 6\nAbs. 1 MRK, die zur Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe führt (vgl.\nBGH, Beschluß vom 27. November 1997 — 5 StR 500/97 -). Ein neuer\nTatricher müßte die Verfahrensverzögerung aber in seinen\nStrafzumessungserwägungen berücksichtigen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-26/5-str-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-26/5-str-42-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.278027+00:00"}}