{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-06_5_StR_88_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"5 StR 88/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 88/98 -\n\nc”)\n\nFa\nep)\n(|\nOo\nEN\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Mai 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Franz Dieter FB aus Hop.\ndort geboren am 1941,\n\n2.Johianrn H EB aus HER,\ndort geboren am EP 1947,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nX F\nA\n\nU\n3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 im Schuldspruch nach § 349\nAbs. 4 StPO dahin berichtigt, daß der Angeklagte FED wegen\nUntreue in 187 Fällen und Bestechlichkeit in 21 Fällen und der Angeklagte Hg wegen Untreue in 94 Fällen und Bestechlichkeit in\nzehn Fällen verurteilt sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FE wegen Untreue in 189 Fällen\nund Bestechlichkeit in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten und den Angeklagten HB wegen Untreue in 96\nFällen und Bestechlichkeit in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten in den Fällen 1224 und 1268 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt, obwohl diese Taten in der\nHauptverhandlung bereits gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend berichtigt; die\n\nwegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen entfallen. Aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat — in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - bei beiden Angeklagten jeweils in einem Fall der Verurteilung zu Einzelgeldstrafen wegen Untreue\n(Fall 27/Fall 202) die Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze von 100 auf\n90 ermäßigt.\n\nDie Strafkammer hat die lange, von den Angeklagten nicht zu vertretende\nVerfahrensdauer bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Gesamtstrafen berücksichtigt. Daß sie für das Ausmaß der Herabsetzung der\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen\nStrafmilderung zu niedrigeren Strafen geführt hätte. Daß hier minder schwere\nFälle angenommen worden sind, ist nur mit wesentlicher Berücksichtigung\nder langen Verfahrensdauer zu erklären. Die Aufhebung der wegen der bereits eingestellten Taten verhängten Einzelgeldstrafen führt zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der Anzahl der verbleibenden Einzelstrafen\nschließt der Senat aus, daß das Landgericht niedrigere als die erkannten\n\nGesamtstrafen festgesetzt hätte.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/5-str-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/5-str-88-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.750186+00:00"}}