{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-05_5_StR_157_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"5 StR 157/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 157/98 - 455 643\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Mai 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael KÜED aus DEE,\ndort geboren ar EEE 959,\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\nIR;\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1997 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nBeihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die\n\nbeiden die Hehlereitaten betreffenden Einzelfreiheitsstrafen\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin -\n\nStrafrichter - zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl und we-\n\ngen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Hehlerei in zwei Fällen\nnicht. Daß die Diebesbeute aus zwei Einbruchsdiebstählen stammt, begründet für sich allein noch keine zwei Hehlereitaten. Das Landgericht hat die\nMöglichkeit nicht erörtert, ob der Angeklagte die zwischen dem 17. und dem\n18. November 1996 entwendeten Brillen und die zwischen dem 21. und dem\n22. November 1996 entwendeten Eintrittskarten etwa in einem Vorgang erhalten hat; eine Erörterung hätte jedoch nahegelegen, weil der Angeklagte\nsich dahingehend eingelassen hat, diese Sachen habe er im November erhalten, ohne zwei Übergabetermine zu erwähnen. Im Fall der einheitlichen\nÜbergabe von Brillen und Karten liegt jedoch nur eine Hehlerei vor (vgl. Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 64).\n\nDer Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter zu dieser Frage noch Feststellungen treffen kann, und berichtigt den Schuldspruch dementsprechend.\nDie Änderung des Schuldspruchs führt, ohne daß es einer Aufhebung von\nFeststellungen bedarf, zur Aufhebung der die Hehlereitaten betreffenden\nEinzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es reicht die Strafgewalt\ndes Strafrichters aus (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/5-str-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/5-str-157-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.571020+00:00"}}