{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-05-05_5_StR_150_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"5 StR 150/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 150/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Mai 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Mai 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1997 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nIhre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zu ihrer Freisprechung unter Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils.\n\n1. Die Angeklagte gehörte als Staatsanwältin einer Sonderarbeitsgruppe an, die Strafverfahren im Zusammenhang\nmit den Ereignissen vom 17. Juni 1953 in Berlin(Ost) bearbeitete. Zwei 17 bzw. 18 Jahre alte Mädchen waren in\nden Abendstunden des 17. Juni 1953 wegen Verstoßes gegen\ndie Ausgangssperre von der Volkspolizei aufgegriffen, zur\nFeststellung ihrer Personalien in eine Schule in Berlin-Lichtenberg gebracht und dort in einem Klassenzimmer eingeschlossen worden. Hier zerrissen die Mädchen ein Foto\ndes DDR-Staatspräsidenten Pieck, schrieben auf die im\nBilderrahmen verbliebene Pappe den Spruch: ”SED ne, FDGB\nne, Adenauer ja, das ganze Volk ruft hurra”, zerrissen\nein Plakat mit einem Friedensaufruf und dem Bild einer\nFriedenstaube und begannen anschließend eine Diskussion\n\nmit Volkspolizisten, bei der sie Sowjetsoldaten als\n\n\"Russenpack” bezeichneten. Die Mädchen wurden inhaftiert.\nAm 26. Juni 1953 erhob die Angeklagte eine auf die Kontrollratsdirektive Nr. 38 gestützte, mit dem Antrag auf\nFortdauer der Untersuchungshaft verbundene Anklage, über\ndie bereits am 29. Juni 1953 vor dem Stadtgericht Berlin\nverhandelt wurde; hier wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt; die Mädchen wurden aus der Haft\n\nentlassen.\n\nDen Schuldvorwurf sieht das Landgericht durch eine wissentliche Überdehnung der zur Anwendung gebrachten Strafnorm bei Anklageerhebung und Haftfortdauerantrag als ver-\n\nwirklicht an.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht einen Rechtsbeugungsvorsatz nicht allein in der Anwendung des von der Angeklagten herangezogenen - objektiv rechtsstaatswidrigen -\n\"Staatsschutzrechts” gefunden (vgl. BGHSt 41, 317,\n321 ££.). Aber auch die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter jene “Staatsschutz-Normen” ist nicht derart abwegig gewesen, daß sich daraus der Nachweis des erforderlichen direkten Vorsatzes der Rechtsbeugung herlei-\n\nten ließe.\n\nDie Abweichung des von der Angeklagten verfaßten abstrakten Anklagesatzes vom Wortlaut der herangezogenen Kontrollratsdirektive - \"durch faschistische Provokationen”\nstatt ”durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder\nMilitarismus” - war nicht etwa so erheblich, daß die Wertung einer ”grotesken” Entfernung vom Wortlaut der Kontrollratsdirektive, aus der eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots zu belegen wäre, und eines\n\"manipulierten Anklagesatzes” (UA S. 29 £.) gerechtfertigt wäre. ”\"Propaganda” und ”Provokation” sind keine Gegensätze, letztere muß nicht etwa unbedingt straflos\n\nsein.\n\nDen in Berlin(Ost) zur Aufklärung der Unruhen am 17. Juni\n1953 eingesetzten Amtsträgern konnte das Verhalten der\njungen Mädchen an diesem Tag als staatskritisch und ehrverletzend erscheinen; namentlich vor dem Hintergrund der\nbesonders angespannten politischen Lage zu jenem Zeitpunkt an einem Höhepunkt des ”Kalten Krieges” wird die\nWertung des Tatrichters, die Mädchen hätten sich\n\"allenfalls” wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht (UA\nSs. 25, 31), der für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Berücksichtigung der Tatzeitsituation nicht gerecht. Daß ein \"Aufruf” gegen maßgebliche DDR -\nInstitutionen und für den Kanzler der Bundesrepublik\nDeutschland unter Berufung auf eine entsprechende Haltung\nder DDR-Bevölkerung nur aus der Sicht massiv im Sinne der\nDDR indoktrinierter Personen als Propaganda für Nationalsozialismus oder Militarismus, zudem als friedensgefährdend zu werten war, versteht sich von selbst; zu diesem\n\nPersonenkreis aber gehörte die Angeklagte.\n\nOb die Begründung, mit der das Landgericht die Einlassung\nder Angeklagten, sie habe auf Weisung der sowjetischen\nBesatzungsmacht gehandelt, abgetan hat, und die Überlegungen, weshalb auch eine zu ihren Gunsten unterstellte\nentsprechende Weisung sie nicht entlasten könnte, ebenfalls durchgreifenden Bedenken begegnen müßten, bedarf\nkeiner Entscheidung. Ferner kann offenbleiben, ob die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes auch deshalb in Zweifel gezogen werden müßte, weil es nicht ganz fernliegend\nerscheint, daß die weitere Behandlung der Verfolgten\nschon bei Anklageerhebung justizintern abgestimmt war und\neine Entscheidung, die weitere Verfolgung der jungen Mädchen auf eine kurzfristige Verlängerung ihrer Untersuchungshaft zu beschränken, der Annahme direkten Rechts-\n\nbeugungsvorsatzes entgegenstünde (vgl. BGHR StGB § 336\n\nDDR-Recht 25; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR\n711/97).\n\n3. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter für\nden Zeitpunkt der 45 Jahre zurückliegenden Tat die Voraussetzungen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes für die mit\nrechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Überreaktion\nder Angeklagten gegen die jungen Mädchen treffen könnte.\nDies gilt zumal deshalb, weil die Angeklagte als gelernte\nKontoristin nach Einsätzen als Trümmerfrau und Straßenbahnfahrerin lediglich eine eineinhalbjährige Volksrichterausbildung erhalten und auch nicht etwa über eine längere Berufserfahrung verfügt hatte. Die aus heutiger\nSicht besonders abseitigen Erwägungen der Angeklagten in\nder Anklageschrift zu den Gründen für eine mangelnde Entschuldigung der Verfolgten aufgrund ihrer Jugend (UA\nSs. 9) sind ersichtlich eher hierauf zurückzuführen, als\ndaß daraus ein tragfähiger Beweis für einen Rechtsbeu-\n\ngungsvorsatz hergeleitet werden könnte.\n\nEntsprechend § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Ange-\n\nklagte selbst freizusprechen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/5-str-150-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/5-str-150-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.552443+00:00"}}