{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-23_5_StR_95_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"5 StR 95/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 95/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerhard TOD aus Hu.\ngeboren am EB 1947 in VE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 17. Oktober 1996 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\n, Als unbegründet verworfen werden\n\na) die weitergehende Revision des Angeklagten nach\n8 349 Abs. 2 StPO,\n\nb) die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung.\n\n.„ Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel\n\nsowie die den Nebenklägerinnen durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen —\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Nebenklägerinnen ei-\n\nnen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach zuge-\n\nsprochen. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Schuld- und\n\nStrafausspruch beschränkt worden; sie läßt damit die Entscheidung über den\n\nSchmerzensgeldanspruch der Nebenklägerinnen unberührt. Die Revision\n\nführt mit der Sachrüge zur Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu\nverwerfen gewesen wäre. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von\nAmts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden\nWeise verzögert worden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO 8 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).\n\nDas angefochtene Urteil ist am 17. Oktober 1996 verkündet worden und gelangte am 3. Dezember 1996 zur Geschäftsstelle. Obwohl die Zustellung des\nUrteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 347 StPO bereits am 22. Januar 1997 erfolgte, gab die Staatsanwaltschaft erst am 14. November 1997 eine Revisionsgegenerklärung ab. Am 17. Februar 1998 gingen die Akten beim\nGeneralbundesanwalt ein. Dem Senat liegen sie seit 13. März 1998 vor. Diese allein von den Justizbehörden — vornehmlich von der Staatsanwaltschaft —\nzu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der\nAkten an den Bundesgerichtshof muß bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt werden (BGH aaO).\n\nDer Senat hat die ausgesprochenen Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung um jeweils zwei Monate und die ausgesprochene Gesamtstrafe um\nsechs Monate reduziert. Diese abschließende Sachentscheidung kann der\nSenat selbst treffen (BGH aaO; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4;\nBGH StV 94, 242). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\nherzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. Senat, Beschluß\nvom 27. November 1997 - 5 StR 500/97 - unter Hinweis auf den Beschluß\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 —) kann und muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände\nheranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.\n\nDie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist deshalb\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/5-str-95-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/5-str-95-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.226361+00:00"}}