{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-22_5_StR_73_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"5 StR 73/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 73/98 -\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n22. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwältin S\n\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 16. Juli 1997 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten — die mit\nVerfahrensrügen und der Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung zum Ziel\nhat - sowie die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft — die mit der Sachrüge geltend macht, der Angeklagte\nhabe auch wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt werden müssen —\n\nbleiben ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Nebenklägerin während\n\neines Streits derart die Handgelenke gedrückt, daß diese Blutergüsse und\n\nSchmerzen erlitt. Wenige Wochen später versuchte der Angeklagte der Ne-\n\nbenklägerin ein Gemisch verschiedener Beruhigungsmittel — von ihm als\n\n“Todesdroge” bezeichnet — beizubringen; dabei setzte sich der Angeklagte\nauf das Opfer und drückte es gegen einen Sessel. Bei dem Versuch, sich\ngegen das Einflößen der Flüssigkeit zur Wehr zu setzen, verletzte sich die\nNebenklägerin an der Lippe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung\nbedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Teppichmesser und\nzwang sie, sich auszuziehen. Davon, daß der Angeklagte hierbei den Vorsatz hatte, das Opfer zu vergewaltigen, konnte sich das Landgericht nicht\nüberzeugen. Es hielt die “Bekundungen der Nebenklägerin nicht in dem Ma-Be glaubhaft, daß allein darauf eine Verurteilung gestützt werden konnte”.\nDas Landgericht ist deshalb den Angaben der Nebenklägerin lediglich insoweit gefolgt, “als ihre Bekundungen durch andere Beweismittel gestützt”\n\nwurden.\n\n2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\na) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO, weil die Revision weder eine konkrete Beweisbehauptung noch\ndas von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis\nangibt (vgl. BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 7).\n\nb) Die Rüge, der Tatrichter habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Den Antrag, einen bestimmten Zeugen zum Beweis\nfür die Tatsache zu hören, daß die Nebenklägerin ihm gegenüber geäußert\nhabe, der Angeklagte würde mit Maschinenpistolen handeln, hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Dies läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Der Beweisamtrag betraf Umstände, die die generelle Glaubwürdigkeit des Opfers erschüttern sollten. Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegen-\n\nstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn\n\nsie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins\ndie Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse\nzulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl.\nBGHR\n\nStPO 8 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13). So lag es hier.\nSelbst wenn der Zeuge die behauptete Beweistatsache bekundet hätte,\nbrauchte das Gericht daraus nicht den Schluß auf die generelle Unglaub-\n\nwürdigkeit der Nebenklägerin zu ziehen.\n\n3. Im übrigen hält das Urteil sachlichrechtlicher Überprüfung im wesentlichen\n\nstand. Der Ausführung bedarf nur folgendes:\n\na) Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es reicht aus, daß sie möglich\nsind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat die Entscheidungen des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe\nRechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden\nsind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).\n\nRechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen, so daß beide\n\nRechtsmittel den Schuldspruch nicht in Frage stellen können.\n\nDie Strafkammer konnte sich lediglich von den abgeurteilten Taten überzeugen. Hierbei ist sie den Angaben des Opfers insoweit gefolgt, als diese\n\ndurch weitere Beweismittel bestätigt wurden. So hat sie als weiteres Be-\n\nweisanzeichen für die erste Mißhandlung die Aussage eines Nachbarn herangezogen, der im Tatzeitraum blaue Flecken und Druckstellen an den\nHandgelenken des Opfers gesehen hatte. Vom zweiten dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tatkomplex hat sich das Landgericht anhand der auf dem\nNachthemd der Nebenklägerin nachgewiesenen Spuren von Beruhigungs-\n\nmitteln sowie der\n\nAussage eines Zeugen, den das Opfer am Tattag in unbekleidetem Zustand\num Hilfe gebeten hatte, zu Überzeugen vermocht. In ihrer Gesamtheit konnten diese Indiztatsachen zusammen mit den Angaben der Nebenklägerin\ndem Tatrichter die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, soweit sie festgestellt ist, vermitteln. Daß sich das Landgericht dagegen von\nweitergehenden Vorwürfen — insbesondere vom Vergewaltigungsvorsatz —\nnicht hat überzeugen können, ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Zum\neinen hatte der Tatrichter Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit\ndes Opfers, zum anderen konnte er nicht sicher ausschließen, daß es dem\nAngeklagten subjektiv nur darum ging, die Geschädigte zu demütigen (UA\n\nS. 11). Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Soweit die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge auch die Strafzumessung im Fall Il. 2. der Urteilsgründe angreift, deckt sie keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\nc) Auch sonst zeigen die Revisionen keine Fehler auf, die zur Aufhebung\ndes Urteils führen könnten. Im Fall Il. 1. sind die Urteilsgründe lediglich dahin zu ergänzen, daß die Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung\nausgesprochene Einzelgeldstrafe auf zwei DM festgesetzt wird. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier,\naus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe\ngebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).\n\nDer Senat holt dies — in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO —- nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40\nAbs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). Eines\nAusspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich eine nicht zu\nvollstreckende Einzelstrafe betroffen ist.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/5-str-73-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/5-str-73-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.982215+00:00"}}