{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-22_5_StR_5_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"5 StR 5/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB-DDR 88 127, 129\n\nWer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung\neiner Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer\nvom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen\nErpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler\n\ndas Grundstück selbst erworben hat.","text_plain":"Nachschlagewerk:\nBGHSt ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStGB 88 240, 253\nStGB-DDR 88 127, 129\n\nWer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung\neiner Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer\nvom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen\nErpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler\n\ndas Grundstück selbst erworben hat.\n\nBGH, Beschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 - LG Berlin\n\n- 5 StR 5/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1998 beschlos-\n\nsen:\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n17. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nSeine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch. Auf der Grundlage der vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich keine Strafbarkeit des An-\n\ngeklagten.\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1980 angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei\ndes - gesondert verfolgten, vom Landgericht als Mittäter angesehenen -\nRechtsanwalts und Notars Professor Dr. Wolfgang Vogel.\n\n1. Vogel, seit 1957 Rechtsanwalt in Berlin(Ost), war zunächst häufig mit der\nVermittlung des Austausches von Gefangenen, insbesondere wegen Spionage Verurteilter, zwischen den Machtblöcken betraut, später dann mit Angelegenheiten des ”Freikaufs” von DDR-Häftlingen durch die Bundesrepublik\n\nDeutschland und der Übersiediung von DDR-Bürgern in die Bundesrepublik\n\nim Wege der Familienzusammenführung. Er war Beauftragter der Regierung\nder DDR, außerdem persönlicher Beauftragter des Staatsratsvorsitzenden\nund SED-Generalsekretärs Erich Honecker. Er genoß auch vielfältiges Vertrauen bei seinen Verhandlungspartnern aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Berlin(West). So war er Beauftragter der Bundesregierung zur\nVermittlung der Ausreise für in der DDR aus politischen Gründen inhaftierte\noder verfolgte Personen. Mit Anliegen ausreisewilliger DDR-Bürger wurde er\nvom Bundeshaus in Berlin(West) und vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen als Vermittler befaßt, ferner über in Berlin(West) ansässige Rechtsanwälte, die teils von Angehörigen der Ausreisewilligen, teils über\n\ndie Kirchen oder über Politiker eingeschaltet wurden.\n\nIm Jahre 1975 war durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit Erich\nMielke eine \"Zentrale Koordinierungsgruppe” (ZKG) des Ministeriums für\nStaatssicherheit (MfS) gebildet worden, die mit sämtlichen Ausreiseangelegenheiten befaßt war und die maßgeblichen Entscheidungen in Übersiedlungsfragen traf. Rechtsanwalt Vogel war von der ZKG die Kompetenz zugestanden, eine Vorschlagsliste für dringliche Familienzusammenführung einzureichen und Ausreisewillige in diese \"FD-Liste” aufzunehmen. Dies führte\nregelmäßig zu vergleichsweise schnellerer und wohlwollenderer Prüfung der\nAusreiseanträge der in die Liste aufgenommenen Personen und hatte zu einem unterschiedlich großen, insgesamt verhältnismäßig hohen Anteil die -\nvom MfS verantwortete, vom Innenministerium umgesetzte - Ausreisege-\n\nnehmigung zur Folge.\n\nNach weitgehend geheimgehaltenen internen Vorschriften des DDR-Ministeriums des Innern war ein ausreisewilliger Grundstückseigentümer zur\n\"ordnungsgemäßen Regelung seiner Grundstücksangelegenheiten” gehalten, vor Verlassen der DDR sein Grundstück zu verkaufen - oder aber an den\nNutzer zu verschenken bzw. eine Verwaltung des Grundbesitzes zu regeln.\nZur Variante der Grundstücksverwaltung kam es - wohl auch mit Rücksicht\n\nauf angenommene Unwirtschaftlichkeit - in der Praxis kaum. Ein Verkauf be-\n\ndurfte staatlicher Genehmigung, insbesondere einer Wohnraumzuweisung\nan den Erwerber. Der Grundstückspreis war nicht frei aushandelbar; er durfte\nden von einem Grundstückssachverständigen zu ermittelnden - regelmäßig\nüberaus niedrig bemessenen - Wert nicht übersteigen. Der Kaufpreis wurde\nüblicherweise auf ”Devisenausländerkonten” überwiesen, auf welche die\n\nAusgereisten nur in höchst eingeschränktem Maße Zugriff nehmen konnten.\n\nRechtsanwalt Vogel, in dessen Notariat die Grundstücksveräußerungen seiner ausreisewilligen Mandanten zumeist auch beurkundet wurden, betätigte\nsich teils auch selbst mit der - nach dem Verständnis der DDR eigentlich\nstaatlichen - Aufgabe der Wohnraumvermittlung, indem er Grundstücke seiner Mandanten Personen ’in einflußreichen Positionen” anbot oder sie auch\nan Personen aus seinem Umfeld vermittelte. Ihm selbst wird in gesonderten -\nvor dem Senat anhängigen (5 StR 503/96 und 586/97) - Strafverfahren eine\nVielzahl von Fällen der Erpressung vorgeworfen, darunter - neben Fällen, in\ndenen zumeist von seiten westdeutscher Angehöriger ausreisewilliger DDR-Bürger hohe Geldsummen an DDR-Institutionen für die Ausreisebewilligung\ngezahlt wurden - solche, in denen seine ausreisewilligen Mandanten Grund-\n\nstücke an von ihm bezeichnete Personen veräußert hatten.\n\n2. Der Angeklagte wurde im April 1980 in der Kanzlei Vogel mit dem Anliegen eines ausreisewilligen Ehepaares befaßt. Die Eheleute waren Eigentümer zweier benachbarter großer Grundstücke in Berlin-Biesdorf, von welchen\neines mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Angeklagte verlangte für\neine chancenreiche Bearbeitung der Ausreiseanträge die Veräußerung der\nGrundstücke durch die Mandanten an sich und seine Verlobte. Entsprechend\nwurden noch im Mai 1980 in der Kanzlei Vogel für das bebaute Grundstück\nein Kaufvertrag zugunsten des Angeklagten und für das unbebaute Gartengrundstück ein Schenkungsvertrag zugunsten seiner Verlobten beurkundet.\nIm Juni 1980 setzte Vogel die Mandanten auf die FD-(Dringlichkeits-)Liste.\nIhre Ausreise erfolgte im März 1981. Als Kaufpreis, auch für diverses Inven-\n\ntar, hatten sie vom Angeklagten auf dessen Vorschlag anstelle des im\n\nGrundstückskaufvertrag beurkundeten Betrages von MDN 50.000,- (Mark der\nDDR) - als Grundstückswert hatte ein Sachverständiger MDN 69.000,- ermittelt - \"unter der Hand” DM 20.000,- (vom Landgericht angenommener\nUmtauschkurs DM/MDN: 1:6) erhalten.\n\nDas Menschenrecht auf Ausreisefreiheit ist in Art. 12 des Internationalen\nPaktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966\n(BGBl 1973 II 1534 - IPbürgR - ) normiert. Ungeachtet dessen, daß der Pakt\nin der DDR am 23. März 1976 in Kraft getreten war (GBI DDR Il 108), wurde\nderen Bürgern ein Recht auf legale Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland weitestgehend - abgesehen von Ausnahmen für Rentner und in einzelnen dringenden Familienangelegenheiten - versagt (vgl. BGHSt 39, 1, 16 ff.).\nZumal vor diesem Hintergrund ist die offenkundige Praxis der verantwortlichen staatlichen Stellen der DDR, insbesondere des MfS, eine Ausreise, deren Bewilligung sie sonst ohne weitere Sachprüfung versagt hätten, unter der\nBedingung zu gestatten, daß der Ausreisewillige ein wertvolles Grundstück\nan einen daran interessierten einflußreichen DDR-Bürger veräußerte - oder\nein hohes ”Kopfgeld” an den DDR-Staat entrichtete -, nur als staatlicher\nMachtmißbrauch und Korruption zu werten. Sie war menschenrechtswidrig,\nim übrigen mit sozialistischen Ideen schlechthin unvereinbar. Dem Menschenrecht auf Ausreisefreiheit sollte eine Gegenleistung regelmäßig fremd\nsein. Wer dieses Recht nur unter solcher Bedingung verwirklichen konnte,\nkann sich als Opfer einer Nötigung betrachten.\n\nHieran anschließend sind Fragen einer Rückübertragung so verlorener Vermögenswerte oder einer Entschädigung der davon Betroffenen entsprechend\nder Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom\n15. Juni 1990 (Art. 41 und Anl. Ill des Einigungsvertrages) im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, vgl. insbesondere § 1\nAbs. 3, 8 4 Abs. 3) geregelt (vgl. dazu BGHZ 118, 34).\n\nDerart menschenrechtsorientierte Wertungen zur Ausreisefreiheit sind indes\nfür die ganz unterschiedliche Fragestellung nach strafrechtlicher Beurteilung\neines an solchem - fraglos mißbilligenswerten, korrupten - Vorgehen mitwirkenden DDR-Bürgers nicht ohne weiteres maßgeblich. Hier verlangt rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz, insbesondere auch im Blick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG - allerdings mit einer Grenze für Fälle der Rechtfertigung\nschwersten kriminellen Unrechts (BVerfGE 95, 96) -, die Beachtung des zur\nTatzeit geltenden Rechts der DDR.\n\n1. Danach gewährte die DDR ihren Bürgern regelmäßig kein Recht auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland. Im Blick auf das weitgehende - von\nden erwähnten Ausnahmen abgesehen, vollständige - Ausmaß der Rechtlosigkeit, verstärkt durch die Versagung jeglicher Rechtsbehelfe, auch vor dem\nHintergrund vielfältiger enger persönlicher Bindungen der Deutschen in der\nDDR zu denen in der Bundesrepublik, war jener Rechtszustand, wie erwähnt,\nzwar menschenrechtswidrig (BGHSt 39, 1, 19 f.) - wenngleich ihn die DDR\nals mit dem IPbürgR vereinbar hinstellte (BGHSt aaO S. 18) -. Während die\nweitergehende Ausprägung im Grenzregime der DDR, in dem auch tödlicher\nSchußwaffengebrauch befohlen und gerechtfertigt wurde, aufgrund der hinzutretenden Mißachtung des grundlegenden Menschenrechts auf Leben\nnach vom Bundesverfassungsgericht gebilligter ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Vertrauensschutz mehr beanspruchen kann (BGHSt 39, 1 , 15 ff.; 40, 241, 244\nff.; 41, 101, 106 ff.; BVerfGE 95, 96), lag in der weitgehenden Versagung der\nAusreisefreiheit im Recht der DDR allein aber noch kein derart extremes\nstaatliches Unrecht; bei Anwendung des Strafrechts der DDR darf daher\nnicht von der Unbeachtlichkeit dieses (Un-)Rechtszustandes ausgegangen\nwerden. Auch das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So ist bei Anwendung und Auslegung von DDR-Strafrecht zugunsten\nvon Strafverfolgung betroffener, Vertrauensschutz genießender DDR-Bürger\n\nim einzelnen folgendes entschieden worden:\n\nDie DDR-Strafnorm für ”ungesetzlichen Grenzübertritt” wird nicht als\nschlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f.,\n258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR\nStGB 8 336 DDR-Richter 2). Arbeitsrechtliche Einschränkungen für ausreisewillige DDR-Bürger sind ebenso als beachtlich anzusehen (BGHSt 40, 30,\n43; 41, 157, 164 f.) wie die Pönalisierung einer Mißachtung der Grenzregelung der DDR (BGHSt 40, 272, 278 ff., 285 f.; 41, 247, 259, 266 ff.). Zur Verhinderung eines Grenzdurchbruchs ohne Tötungsvorsatz abgegebene\nSchüsse werden nicht für strafbar gehalten (BGHSt 39, 168, 194; 41, 10, 15;\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45, 49; BGHR WStG § 5 Abs. 1\nSchuld 1; BGH NStZ 1993, 488); dabei bezieht sich der Vorbehalt zur Frage\nder Rechtswidrigkeit - bei Annahme jedenfalls gegebener Entschuldigung -\nersichtlich darauf, daß insoweit zusätzlich zur Ausreisefreiheit das - in derartigen Fällen hochgradig gefährdete - Menschenrecht auf körperliche Unver-\n\nsehrtheit tangiert war.\n\n2. Bei dieser Sachlage muß für die Frage, ob ein Verhalten eines DDR-Bürgers im Jahre 1980 in der DDR strafbar war, bei gebotener Anwendung\nvon DDR-Strafrecht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 1 StGB) die Beachtlichkeit des massiv beschränkten Ausreiserechts der DDR zugrunde gelegt\n\nwerden.\n\nDies hat der Tatrichter nicht bedacht. Er hat die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erpressung (§ 127 Abs. 1 StGB-DDR) \"durch Drohung mit einem schweren Nachteil” damit begründet, daß der Angeklagte seine ausreisewilligen Mandanten zur Veräußerung ihrer Grundstücke gezwungen habe,\nindem er die von ihm zu vermittelnde Gewährung der Ausreiseerlaubnis mit\nder Veräußerung der Immobilien verknüpft habe; er habe den Mandanten die\nAlternative \"Verkauf an ihn oder Verbleib in der DDR” unterbreitet. Die zweite\nAlternative stelle aber \"im Hinblick auf die massiven Beschränkungen der\npersönlichen Freiheit in der DDR, namentlich der Verweigerung des funda-\n\nmentalen Menschenrechts auf freie Ausreise ... einen schweren Nachteil im\nSinne von § 127 StGB-DDR dar” (UA S. 21 f.). Außerdem hat der Tatrichter\ndie Rechtswidrigkeit der Erpressung - im Rahmen der Prüfung der Verwerflichkeit im Sinne von § 253 Abs. 2 StGB - damit begründet, daß \"dem Menschenrecht auf Freizügigkeit” eine \"Gegenleistung fremd” sei (UA S. 24). So\ndurfte das Landgericht aufgrund rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes, der die abweichende DDR-Rechtslage zugunsten des Angeklagten zu\nbeachten verlangt, nicht argumentieren (a.A. KG, Beschluß vom\n1. Februar 1995 - 5Ws 425/94 - in der Beschwerdeentscheidung über die\nEröffnung des Hauptverfahrens gegen Vogel u.a.).\n\nIV.\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung durch den Senat auf der Grundlage dieser\nVorgaben ergibt, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht\nstrafbar gewesen ist. Insbesondere hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen, er habe seinen Mandanten angedroht,\ner werde sich nur für den Fall, daß sie ihre Grundstücke an ihn veräußerten,\nfür die Genehmigung ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik einsetzen,\nweder wegen Erpressung nach § 127 Abs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht\nnoch - sofern es im Blick auf die von ihm erbrachte Gegenleistung hierfür\nbereits an einem Vermögensschaden gefehlt haben sollte - wegen Nötigung\nnach § 129 Abs. 1 StGB-DDR.\n\n1. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt das Tatbestands-\n\nmerkmal der \"Drohung mit einem schweren Nachteil” erfüllt hat.\n\nFür dessen Auslegung hat der Senat zunächst auf die Grundsätze für die\nAuslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals \"Drohung mit einem\nempfindlichen Übel” in den Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs für Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB) und Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) zurückgegriffen. Er hat ferner die vorliegende Fallgestaltung besonders in den Blick\n\ngenommen.\n\n10\n\nVor dem Hintergrund, daß der Angeklagte ohnehin zur Übernahme des Mandats nicht verpflichtet war, insbesondere aber im Blick darauf, daß seine\nMandanten nach dem maßgeblichen DDR-Recht keinen Anspruch auf eine\nAusreisegenehmigung hatten, hat der Angeklagte mit der Drohung, auf deren\nErteilung nicht hinzuwirken, mit dem Unterlassen einer Handlung gedroht,\nauf welche die Bedrohten keinen Anspruch hatten. Macht jemand die Vornahme einer Handlung, zu der er nicht verpflichtet ist, von einer, insbesondere unangemessenen, Gegenleistung des hierdurch Begünstigten abhängig,\nso kann er dafür unter weiteren - hier jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen strafbar sein, beispielsweise wegen Wuchers oder Bestechlichkeit.\nEine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung liegt hingegen eher fern.\n\nAnders als einerseits in Fällen der Drohung mit einer Handlung, die dem Bedrohten schadete, die er indes hinzunehmen hätte, und andererseits in Fällen der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu welcher der Drohende verpflichtet wäre (vgl. zu diesen Fallgruppen nur Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 8240 Rdn. 20 m.w.N.), hatte die Rechtsprechung für die Fallgruppe der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes\nHandeln zu unterlassen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel zunächst\nüberwiegend verneint (vgl. RGSt 63, 424; BGH GA 1960, 277; NStZ 1982,\n287). Die spätere gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 31, 195) ist vielfach als zu weit gehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ohnehin sehr offenen Strafvorschrift über die Nötigung -\nfür die Erpressung kann insoweit nichts anderes gelten - kritisiert worden\n(vgl. nur die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 18). Konsequent wird die Entscheidung in der Literatur (vgl. Roxin JR 1983, 333, 336 f.;\nHerdegen in LK 11. Aufl. 8 253 Rdn. 4) unter Hinweis auf die ihr zugrunde\nliegende besondere Fallkonstellation eingeschränkt interpretiert: In der Ankündigung des Uhnterlassens einer nicht gebotenen Handlung könne nur\ndann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen, wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst bevorstehendes Übel abgewendet würde (”Eingriffs-Unterlassungsdrohung”, Herdegen aaO). Anders seien\n\n11\n\nhingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Adressat lediglich vor die Wahl\ngestellt werde, \"sich eine erwünschte (erhoffte, angestrebte) Veränderung\neiner Situation oder seiner Lebensumstände zu ‘erkaufen’ oder es beim status quo (beim alten) zu belassen” (Herdegen aaO); hier werde letztlich \"nur\nder Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet” (so BGHSt 31, 195,\n201 f.).\n\nEine derart eingeschränkte Interpretation der Strafvorschriften über die Nötigung und Erpressung - welche hier ohne weiteres die Straflosigkeit des dem\nAngeklagten angelasteten Verhaltens zur Folge hätte - liegt nicht ganz fern.\nSie könnte sich allerdings, bezogen auf die Gesamtheit der zu beurteilenden\nFallkonstellationen, letztlich doch als zu restriktiv erweisen. Zu bedenken\nsind etwa Fälle, in denen die Fortdauer eines Übels für den Adressaten ein\nbesonderes, dem Eintritt eines neuen Übels gleichwertiges Gewicht erlangt,\noder auch Fälle, in denen dem Adressaten eine Gegenleistung abverlangt\n\nwird, die für ihn eine besonders schwere Zumutung darstellt.\n\nDer Senat braucht die Frage gebotener tatbestandsmäßiger Einschränkung\nder Strafvorschriften über die Nötigung und die Erpressung in Fällen der vorliegenden Art hier nicht abschließend zu entscheiden. Er kann auch offenlassen, ob - was gleichfalls nicht fernliegt - das Tatbestandsmerkmal der Drohung \"mit einem schweren Nachteil” in 88 127, 129 StGB-DDR bei der gebotenen Beachtung von DDR-Recht für Fälle, in denen letztlich ein Verbleiben in der DDR angedroht wird, von vornherein gar nicht in Betracht kommen\n\nkann.\n\n2. Eine etwa tatbestandsmäßig gegebene Erpressung oder Nötigung war\njedenfalls nicht rechtswidrig. Die Tatbestände des DDR-Strafrechts sind gleichermaßen überaus offen gestaltet. Insbesondere bei Einbeziehung der erwähnten kritischen Unterlassungsfälle erfaßten sie nahezu unbegrenzt jegliches Angebot eines Leistungsaustausches. Daher sieht sich der Senat ver-\n\n12\n\nanlaßt, sich bei Prüfung der Rechtswidrigkeit - ungeachtet der Auslegung von\nDDR-Recht - an den besonderen Anforderungen in 8 240 Abs. 2, § 253\nAbs. 2 StGB zu orientieren (vgl. zu diesen BGHSt 35, 270, 275 f.). Danach\nhängt die Rechtswidrigkeit von der Verwerflichkeit der Androhung des Übels\nzu dem angestrebten Zweck ab. Im Sinne solcher ”Mittel-Zweck-Relation”\nfehlte es für die vorliegende besondere Fallkonstellation an einer Verwerflichkeit.\n\nDer Senat greift hierfür über die tatrichterlichen Feststellungen hinaus auf\noffenkundige Tatsachen der jüngeren Zeitgeschichte zurück. Er hat dabei die\nbesondere Rolle zu beachten, die dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt\nund Notar Professor Dr. Wolfgang Vogel bei der Vermittlung von Ausreisegenehmigungen für DDR-Bürger zukam. Die Tat betrifft ein Mandat der\nKanzlei Vogels, in welcher der Angeklagte angestellt war. Das Landgericht\nhat Vogel als Mittäter des Angeklagten angesehen. Aus der Person des Angeklagten ergeben sich keine für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgeblichen Besonderheiten.\n\na) Wolfgang Vogel hat über mehrere Jahrzehnte hinweg in vielen tausend\nFällen Menschen zur Ausreise aus der DDR verholfen. Er ist bis zum Niedergang des DDR-Staatssystems von der Bundesregierung und von zahlreichen\nPersönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland,\nnamentlich Politikern und Kirchenvertretern, als zuverlässiger Verhandlungspartner in zahlreichen, unterschiedlich gestalteten Ausreiseangelegenheiten\nanerkannt und in Anspruch genommen worden. Dabei kann es keinem\nZweifel unterliegen, daß seine übliche Vorgehensweise in den vielfältigen\nAusreiseangelegenheiten, mit denen er befaßt wurde, in der Bundesrepublik\n\nim wesentlichen bekannt war.\n\nDie verhältnismäßig hohe Effektivität des Einsatzes von Wolfgang Vogel als\nVerhandlungspartner für die Anliegen von ausreisewilligen DDR-Bürgern bei\nden dort maßgeblichen Entscheidungsträgern setzte zweifellos eine enge\n\n13\n\nBindung Vogels an das Führungssystem der DDR voraus, von dessen Verantwortlichen - insbesondere auch von Erich Honecker - ihm während der\ngesamten Zeit seiner hier in Frage stehenden Aktivitäten höchstes Vertrauen\nentgegengebracht wurde. Fernliegend - ersichtlich jedenfalls nicht nachgewiesen oder nur nachweisbar - ist hingegen, daß er auf die grundlegende\nAusgestaltung der - weitgehend informellen - restriktiven Ausreiseregelungen\nder DDR maßgeblich Einfluß ausgeübt hätte. Anhaltspunkte, daß er über\nseine herausragende Rolle als für beide Seiten verläßlicher Vermittler hinaus\nwesentliche politische Gestaltungsmöglichkeiten gehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Daß er schon nach Herkunft und Lebensmittelpunkt der DDR-Seite\nweitgehend verhaftet war, ist nicht erheblich. Ebenso wenig wäre es bedeutsam, wenn er die seine entsprechende Tätigkeit bedingenden konkreten\nAusreiseregelungen gutgeheißen hätte.\n\nb) Ungeachtet der generell, wie dargelegt, hochgradig restriktiven Handhabung von Ausreisegenehmigungen fand sich die DDR-Führung, möglicherweise - insbesondere nach Inkrafttreten des IPbürgR - auch zur Anhebung\nihres internationalen Renommees, jedenfalls zur - maßgeblich wirtschaftlich\nmotivierten - Verbesserung ihrer Kontakte zur Bundesrepublik Deutschland\nbereit, einzelnen Wünschen einflußreicher westdeutscher Personen und Institutionen auf Gestattung der Ausreise bestimmter DDR-Bürger, bei denen\nkeine vorrangigen gegenläufigen Gründe gesehen wurden, nachzugeben.\nZur Versorgung ihrer Wirtschaft mit Devisen wurde insbesondere der\n”Freikauf” von Häftlingen eingesetzt (vgl. dazu BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 9). Aus gleicher Motivation wurden auch hohe Devisenzahlungen gegen Erteilung von Ausreisegenehmigungen für nicht inhaftierte ausreisewillige DDR-Bürger entgegengenommen. An all diesen Praktiken wirkte Wolfgang Vogel als Vermittler ebenso mit wie an den weiteren offenkundig verbreitet üblichen Fällen, zu denen auch der vorliegend zu beurteilende gehört:\nAusreisewilligen DDR-Bürgern, denen Grundstücke gehörten, an denen einflußreiche DDR-Bürger oder -Institutionen Interesse hatten, wurde die Über-\n\nsiedlung gestattet, wenn sie sich bereit fanden, die Grundstücke den vom\n\n14\n\nDDR-Staat begünstigten Personen (oder Institutionen) im Wege des Verkaufs oder der Schenkung zu übereignen.\n\nc) Wolfgang Vogel konnte als Vermittler für Ausreisewillige nur dann Einfluß\nbehalten und weitreichenden Erfolg haben, wenn er die von der DDR-Führung (den Spitzen des Staates, insbesondere des MfS, sowie der SED)\nvorgegebenen Bedingungen einhielt. Es liegt zwar nahe anzunehmen, daß\nes ihm begrenzt möglich gewesen wäre, über einen durch jene Bedingungen\nbeschränkten Personenkreis hinaus nach Gutdünken einzelne weitere Personen in die \"FD-Listen” aufzunehmen und damit auch deren Ausreisechancen maßgeblich zu verbessern. Es versteht sich aber von selbst, daß er seinen Einfluß alsbald eingebüßt hätte, wenn er von solcher etwaigen Möglichkeit mehr als ganz vereinzelt Gebrauch gemacht hätte.\n\nAus diesem Grunde konnte keiner seiner Mandanten erwarten, daß Rechtsanwalt Vogel sich für sein Ausreisebegehren einsetzte, obgleich er keine der\nvon der DDR-Führung gesetzten Bedingungen erfüllte, da er zu dem überwiegend großen Anteil derjenigen DDR-Bürger gehörte, deren Ausreisewunsch üblicherweise ohne weiteres abgelehnt wurde. Vogel hatte nicht etwa die Möglichkeit, jedem Mandanten ohne weitere Bedingungen die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen, geschweige denn eine entsprechende Verpflichtung. Abgesehen davon, daß auch die von ihm auf die \"FD-Listen” gesetzten Mandanten damit nicht etwa eine gesicherte Erwartung der Ausreisebewilligung erwarben, sondern nur eine — allerdings ganz gravierende —\nVerbesserung ihrer entsprechenden Chancen, kann die Ankündigung von\nseiten Vogels, einen Ausreisewunsch nur bei Erfüllung von den maßgeblichen DDR-Verantwortlichen gestellter Bedingungen — wie etwa Grundstücksveräußerung — mit Aussicht auf Erfolg vertreten zu können, nicht als\nverwerfliche Androhung mangelnden Einsatzes zum Zweck der Durchsetzung eben jener Bedingung angesehen werden. Selbst wenn man den Tatbestand der Erpressung oder Nötigung als erfüllt ansähe, ermangelte es mithin der Rechtswidrigkeit.\n\n15\n\nd) Der Ausschluß der Rechtswidrigkeit — der den Ausschluß einer Strafbarkeit des Vermittlers wegen Beihilfe zu Erpressung oder Nötigung durch einen\netwa verantwortlichen DDR-Entscheidungsträger (vgl. für dessen Strafbarkeit\nzudem die Grenzen aus § 258 StGB-DDR: BGH, Urteil vom 5. März 1998\n- 5 StR 494/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) einschließen muß\n- erfaßt ohne weiteres die ”Standardfälle” der Vermittlung einer Ausreisegenehmigung gegen Veräußerung eines Grundstücks an eine dem MfS erwünschte Person. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermittler dem\nAdressaten die ihn belastende Kondition erst benannt hat oder ob der Adressat sie bereits gekannt und ihre Erfüllung bei dem Vorbringen seines Wunsches nach Vermittlung von sich aus angeboten hat. Von der Initiative hängt\nohnehin die Frage nach einer Strafbarkeit wegen Erpressung oder Nötigung\nregelmäßig nicht entscheidend ab (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung\n4; BGH bei Dallinger MDR 1952, 408).\n\n3. Der Senat hat vorliegend indes weiter zu erwägen, ob der Grund, der die\nRechtswidrigkeit einer Erpressung oder Nötigung eines Vermittlers beseitigt,\nder dem Adressaten lediglich von seiten des eigentlichen Entscheidungsträgers vorgegebene Bedingungen weitergegeben hat, dann nicht gelten kann,\nwenn die Erfüllung jener Bedingung dem Vermittler selbst unmittelbar zugute\ngekommen ist. Den \"Bonus” eines \"ehrlichen Maklers” dem nicht zuzubilligen,\nder — über eine übliche Vermittlerhonorierung hinaus — eigennützig handelte,\nliegt nicht ganz fern. Der Senat verneint gleichwohl auch in diesem Fall die\nRechtswidrigkeit einer tatbestandlich etwa erfüllten Erpressung oder Nöti-\n\ngung mangels verwerflicher Drohung.\n\nAusschlaggebend dafür ist, daß die dem ausreisewilligen DDR-Bürger gestellten Konditionen für eine Verbesserung seiner Ausreisechancen aus seiner Sicht im Ausmaß des ihm abverlangten Opfers von der Person des begünstigten Empfängers der von ihm geforderten Gegenleistung in aller Regel\nüberhaupt nicht abhingen. Es steht außer Frage, daß Wolfgang Vogel und\nihm nahestehende Personen, insbesondere auch Mitarbeiter wie der Ange-\n\n16\n\nklagte, zum Kreis der vom MfS als begünstigungswürdig erachteten Personen gehörten, deren Grundstückserwerb es rechtfertigen konnte, dem\nGrundstücksveräußerer die gewünschte Ausreise aus der DDR zu gestatten.\nEs ist nicht ersichtlich, daß für die Mandanten gegenüber dem MfS eine Ausreisegenehmigung ohne Veräußerung ihrer Grundstücke oder durch Veräu-Berung zu erheblich günstigeren Konditionen durchsetzbar gewesen wäre.\nDie relevante Ausgangslage ist durch Fehlen eines Ausreiseanspruchs der\nMandanten nach maßgeblichem DDR-Recht gekennzeichnet, ferner durch\nden Wegfall der Möglichkeit persönlicher Nutzung des Grundstücks durch die\nMandanten als Folge ihrer Ausreise und durch äußerst begrenzte, weitgehend wohl nur theoretische Möglichkeiten einer sinnvollen anderweitigen\nVerwertung als durch (nach DDR-Recht zudem wertmäßig limitierten) Verkauf. Damit war die Situation aus Sicht der Mandanten nicht wesentlich anders, als wenn sie ihr Grundstück an eine vom Vermittler unabhängige, dem\n\nMfS gleichfalls genehme Person hätten veräußern müssen.\n\nBei dieser Sachlage mag das Verhalten des Angeklagten, gerade wenn ihm\ndas Grundstück von den Mandanten nicht angetragen wurde, sondern wenn\ner es, wie — von ihm mit der Revision ebenfalls beanstandet - festgestellt,\nvon ihnen gefordert hat, moralisch als besonders bedenklich zu bewerten\nsein. Nichts anderes kann für Wolfgang Vogel in diesem Fall und in allen\nweiteren Einzelfällen gelten, in denen er seine Position in dieser Weise für\neine persönliche Bereicherung oder für eine Bereicherung ihm verbundener\nPersonen eingesetzt hat. Die Bedenklichkeit solchen Verhaltens geht über\ndie ohnehin durchweg vorhandene Bedenklichkeit noch deutlich hinaus, die\nmit einer bewußten Einordnung in ein korruptes System, das offenkundig\nanstößige Bedingungen stellt, und mit einer Verhandlungsführung in dessen\nSinne stets einhergehen muß. Letzteres wird freilich beträchtlich relativiert,\nbedenkt man, daß die Opfer einem solchen System ohne einen entspre-\n\nchenden Vermittler noch weit hoffnungsloser ausgeliefert gewesen wären.\n\n17\n\nFür die strafrechtliche Bewertung der Rechtswidrigkeit einer Erpressung oder\nNötigung muß der Schwerpunkt in der Beachtung der Position der Opfer liegen (vgl. auch Tröndle, StGB 48. Aufl. 8 240 Rdn. 23 ff.); eine maßgebliche\nOrientierung an etwaiger moralischer Bedenklichkeit des Verhaltens des potentiellen Täters wäre demgegenüber verfehlt. Im Blick darauf ist es angezeigt, die ”Selbstbereicherungsfälle” nicht anders als die \"Standardfälle” zu\nbewerten. Der Senat verneint konsequent auch hier die Verwerflichkeit der\nDrohung und damit die Rechtswidrigkeit einer etwa gegebenen Erpressung\n\noder Nötigung.\n\n4. Schließlich läßt folgende Überlegung das Ergebnis mangelnder Strafbarkeit des Angeklagten eher als erträglich erscheinen: Der vorliegende Fall betrifft die Behandlung der Opfer des DDR-Systems, die sich die erwünschte\nAusreise aus der DDR immerhin erkaufen konnten. Demgegenüber war die\nBehandlung jener — etwa mittellosen oder für unbedingt bleibepflichtig gehaltenen — zahlreichen Ausreisewilligen, denen eine gleiche Chance von\nvornherein versagt geblieben ist, ohnehin regelmäßig straflos.\n\nInsgesamt ist die menschenrechtswidrige Verweigerung von Ausreisefreiheit\ndurch das DDR-System weitgehend dem großen Bereich schweren staatlichen Unrechts zuzurechnen, der nicht mit Normen des Strafrechts erfaßbar\n\nist.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge jedenfalls mangels\nRechtswidrigkeit einer Erpressung oder Nötigung und in Ermangelung von\nAnhaltspunkten für sonstige Strafbarkeit zu seiner Freisprechung aus\n\nRechtsgründen.\n\n18\n\nDer Senat kann, da weitergehende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten, die eine Strafbarkeit begründen könnten, auszuschließen sind, auf\nFreispruch durchentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO). Er erkennt hierauf einstimmig durch Beschluß (§ 349 Abs. 4 StPO). An dieser Verfahrensweise ist\ner nicht etwa durch die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, indes in\nkeiner Weise gegen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen gerichtete,\nzudem auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\ngehindert. Diese führt über § 301 StPO konsequent zum selben Ergebnis wie\ndie Revision des Angeklagten (vgl. BGHR StPO 8 349 Abs. 4 Revision der\n\nStaatsanwaltschaft 1 m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/5-str-5-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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