{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-22_5_StR_325_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"5 StR 325/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Erpressung bei Durchsetzung von Schmiergeldforderungen _\nmittels Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen\n(im Anschluß an BGHST 31, 195; BGH, Beschluß vom\n\n22. April 1998 - 5 StR 5/98 -, NTW 1998, 2612, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt).","text_plain":"BGHSt ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStGB § 253\n\nZur Erpressung bei Durchsetzung von Schmiergeldforderungen _\nmittels Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen\n(im Anschluß an BGHST 31, 195; BGH, Beschluß vom\n\n22. April 1998 - 5 StR 5/98 -, NTW 1998, 2612, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nBGH, Urteil v. 11.November 1998 - 5 StR 325/98\nLG Bochum -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. November 1998\n\n5 StR 325/98\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nHauptverhandlung vom 10. und 11. November 1998, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte B und M\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 11.\n\nNovember 1998 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten R wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n26. November 1997 aufgehoben\n\nmit den zugehörigen Feststellungen, soweit\nder Angeklagte in den Fällen II 1 und 3 des\n\nUrteils verurteilt worden ist,\n\nim Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-\n\nklagten.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\nder Angeklagte R ist insoweit verurteilt\nwegen Erpressung, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf\n\nFällen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R wegen Erpressung in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der Mitangeklagte H ist wegen Untreue\nin drei Fällen, Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten R\nim Fall II 6) und wegen Steuerhinterziehung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der\nSenat durch Beschluß vom 1. September 1998 nach § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten R führt mit der Sachrüge zur Aufhebung seiner Verurteilung in zwei Fällen der\n\nErpressung; dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen\n\nErfolg.\n\nI. Das schriftliche Urteil gibt die Urteilsformel, wie\nsie sich - im Einklang mit den Urteilsgründen (s. UA\n\nSs. 41 ££f., 71, 74) - verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus\ndem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als\ndarin ein Teil des Schuldspruchs - Steuerhinterziehung in\nfünf Fällen (Protokollband II Bl. 336 d.A.) - versehentlich weggelassen worden ist. Insoweit stellt der Senat\n\nden Schuldspruch klar.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Zustellung des derart\nunvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam (a.A.: OLG\nDüsseldorf MDR 1994, 87; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 345 Rdn. 5; vgl. auch BGH NJUW 1978, 60 zum\netwas anderen Fall der Zustellung einer hinsichtlich der\nUrteilsformel unvollständigen Ausfertigung des - insoweit\njedoch in der Urschrift vollständigen - Urteils); sie hat\nmithin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt\n\n($S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO); denn die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus\nihrer protokollierten Verkündung (§ 268 Abs. 2 Satz 1,\n\nS$S 273 Abs. 1, § 274 StPO). Hätte im Einzelfall - anders\nals hier - ein Revisionsführer durch Zustellung eines\nUrteils mit unvollständiger Urteilsformel ein für die Revisionsbegründung maßgebliches Informationsdefizit erlitten, wäre dem durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nRechnung zu tragen.\n\nII. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an; sie betrifft allein den Schuldspruch wegen Erpressung im Fall\nII 1, der aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand\nhat. Im übrigen fehlte es für die geltend gemachte Verletzung des Beweisamtragsrechts mangels ausreichend bestimmter Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 37, 162; 39, 251;\n43, 321) an einem formgerechten Beweisamtrag; entsprechend liegt auch keine zulässige Aufklärungsrüge vor\n\n(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).\n\nMit der Sachrüge hat die Revision einen Teilerfolg.\n\nGrundsätzlich leidet das angefochtene Urteil, das lediglich eine außerordentlich knappe, zudem teilweise ungenaue rechtliche Würdigung enthält (UA S. 71 £.), am Fehlen von Rechtsausführungen zum Schuldspruch, wie sie bei\neinem rechtlich nicht ganz einfach gelagerten Fall regelmäßig geboten sind (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Ur-\n\nteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 141 £.).\n\nI. Gleichwohl unterliegen die Schuldsprüche wegen Untreue\nund Einkommensteuerhinterziehung keinen sachlichrechtli-\n\nchen Bedenken.\n\nDer Angeklagte R schädigte seinen Arbeitgeber, die\nOpel AG, indem er als verantwortlicher Leiter des Zubehör- und Teilelagers mit einem Jahresbudget von etwa 40\nMillionen DM zwischen 1992 und 1995 für im wesentlichen\nvon einer Firma des Mitangeklagten H vorgenommenes\nAuslagern und „Handling” von Stoßfängern und Glasscheiben\ndie Bezahlung eines im Gesamtzeitraum um mehrere Millionen DM überhöhten Entgelts veranlaßte, aus dem ihm die\nGeschäftspartner Schmiergelder bezahlen sollten (Fall II\n2). Aus demselben Motiv veranlaßte er in der ersten Hälfte des Jahres 1993, daß die Opel AG Bremsbeläge von der\nFirma P bezog, die im Vergleich zum Angebot eines\ngleichwertigen Konkurrenten um über 100.000 DM überteuert\nwaren (Fall II A). Wiederum aus denselben Bewegggründen\nveranlaßte er von 1993 bis 1995 für die Lagerung von\nBlech- und Karosserieteilen durch die Firma des Mitange-\n\nklagten H die zusätzliche Bezahlung von Bewachungs-\n\nkosten in Höhe von mehr als einer halben Million DM, die\n\ntatsächlich nicht angefallen waren (Fall II 6).\n\nDurch das Verschweigen von Einkünften, im wesentlichen\nSchmiergeldern, in seinen Einkommensteuererklärungen für\ndie Jahre 1990 bis 1994 verkürzte der Angeklagte jeweils\nEinkommensteuer; die Gesamthöhe der hinterzogenen Steuern\n\nbetrug über zwei Millionen DM.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten R wegen Erpressung unterliegt hingegen in zwei der drei so abgeurteil-\n\nten Fälle durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.\n\n1. Dies gilt allerdings nicht für die Ausgangsüberlegung\ndes Landgerichts: Wird die Vergabe eines Auftrages von\nder Zahlung eines Schmiergeldes abhängig gemacht, kann\ndarin die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne\n\ndes Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes liegen.\n\nDies wird in erster Linie in Betracht kommen, wenn die\nSchmiergeldforderung mit der Drohung verknüpft wird, bei\nNichterfüllung werde eine bestehende Bindung vertragswidrig aufgekündigt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, auf\nderen Fortdauer der Adressat der Schmiergeldforderung\nwirtschaftlich existentiell angewiesen ist, gilt für die\nDrohung mit deren Abbruch bei Verweigerung der Schmiergeldzahlung nichts anderes (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl.\ns§ 253 Rdn. 4). Ob dies auch in Fällen noch nicht dauerhaft gewachsener Geschäftsbeziehungen gelten kann, bedarf\n\nhier keiner abschließenden Entscheidung.\n\nJedenfalls steht dem nicht etwa von vornherein der Gesichtspunkt entgegen, daß die Annahme einer Strafbarkeit\nwegen Nötigung oder Erpressung in denjenigen Fällen problematisch ist, in denen die tatbestandliche Drohung mit\neinem empfindlichen Übel in der Ankündigung liegt, ein\nrechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (vgl.\nBCH NJW 1998, 2612, 2614 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 7 im Anschluß an BGHSt 31, 195). Sofern der Adressat\nder Drohung ohne den Geschäftsabschluß in existentielle\nwirtschaftliche Not geriete und eben diese Notlage zur\nDurchsetzung des Schmiergeldverlangens ausgenutzt wird,\nscheitert die Annahme einer Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes nicht etwa an den Grundsätzen von BGHSt 31, 195;\nanderes ist auch dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Senatsbeschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 -\n(NJW 1998, 2612) nicht zu entnehmen.\n\n2. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch wegen Erpressung im Fall II 5 nicht zweifelhaft. Hier verknüpfte der\nAngeklagte Schmiergeldforderungen an die Firma Hö mit\nder Drohung, bei Nichtzahlung werde er die Räumung von\nHallen, welche die Opel AG bei dieser Firma gemietet hatte, ungeachtet einer jüngst vereinbarten Vertragsverlängerung veranlassen und die alsbaldige Beendigung des\nMietverhältnisses durchsetzen. Ein Vermögensnachteil der\nFirma Hö durch die Erfüllung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten steht nach den eindeutigen Urteils-\n\nfeststellungen (UA S. 34) nicht in Frage.\n\n3. Hingegen haben die Schuldsprüche in den Fällen II 1\n\nund 3 keinen Bestand.\n\na) Im Fall II 3 (Erpressung zum Nachteil der Firma des\nMitangeklagten H ) bestand vor dem Abschluß der -\nzunächst unter Einbeziehung des ersten Hallenvermieters\nR - zustandegekommenen Verträge, die Lagerung und\n„Handling” von Ersatzteilen (Stoßfänger und später Glasscheiben) für die Opel AG zum Gegenstand hatten, zwar\nwirtschaftliches Interesse, aber keinerlei Vorerfahrung\nvon H s Firma hinsichtlich derartiger Tätigkeit (UA\n\nSs. 17 £.).\n\naa) Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß H s Firma auf den Abschluß dieser Verträge\n- deren Preisgestaltung zum Nachteil der Opel AG entsprechend den Vorgaben des Angeklagten R ‚ maßgeblich\nausgerichtet nach dessen Schmiergelderwartungen, erfolgte\n(Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 2) - zu Beginn\nwirtschaftlich existentiell angewiesen gewesen wäre.\nVielmehr liegt auf der Hand, daß sich H - nicht anders als im Falle seiner Verurteilung wegen Beihilfe zu\n\nR s Untreue im Fall II 6 - zum wirtschaftlichen Vorteil seiner Firma zu deren Mitwirkung an einem die Opel\nAG schädigenden Geschäft bereit gefunden hatte, welches\n\nR - zum eigenen Vorteil durch Schmiergeldbeteili-\n\ngung - treuwidrig initiiert hatte.\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt es durchgreifenden Bedenken anzunehmen, die anschließende Durchsetzung so verabredeter Schmiergeldzahlungen durch den Angeklagten R\n\n- indem er H drohte, andernfalls die zum Nachteil der Opel AG abgeschlossenen, teils erst vorgesehenen\nGeschäfte rückgängig zu machen - als Erpressung zu bestrafen. Es ist nicht unbedenklich, die Drohung mit dem\n\nAbbruch eines zum Nachteil eines Dritten abgeschlossenen,\n\nzudem strafbaren Geschäfts als tatbestandliche Drohung\nmit einem empfindlichen Übel zu verstehen. Das muß jedenfalls für die vom Tatrichter auch einbezogene Drohung mit\ndem Nichtabschluß entsprechender künftiger drittschädigender Geschäfte gelten. Zudem bedurfte es im Blick auf\neine zwar nicht fehlende (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97 -), jedoch mindere\nSchutzwürdigkeit des „Genötigten” in einem solchen Fall\n\n- welcher der erzwungenen Durchsetzung vereinbarter Beuteteilung nahekommt - sorgfältigerer Prüfung der Rechts-\n\nwidrigkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.\n\nbb) Ferner weist die Revision im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß auch die Annahme eines Vermögensnachteils\nder Firma des Mitangeklagten H im Sinne des $S 253\nAbs. 1 StGB durchgreifenden Bedenken unterliegt. Der Vermögensnachteil kann nicht isoliert in der Schmiergeldzahlung gesehen werden; was H s Firma für deren Abrede\nals ”Gegenleistung” zugesagt wurde und auch zufloß, ist\nvielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. $S 253 Rdn. 9). In die Preisgestaltung für die Lagerung und Behandlung der Ersatzteile gegenüber der Opel AG waren die Schmiergeldforderungen\ndes Angeklagten R von vornherein eingestellt. Das\nlegt die Annahme nahe, daß H s Firma letztlich den\nvon ihr ausgehandelten Ertrag aus den ihr erwünschten Geschäften mit der Opel AG ungeschmälert um das an R\nabzuführende Schmiergeld zog, mit dem letztlich die Opel\nAG belastet wurde (s. Schuldspruch wegen Untreue im Fall\nII 2). Daß der Angeklagte R mehr als das in diesem\nRahmen ausgehandelte Schmiergeld von H gefordert\n\nhätte, läßt sich dem Zusammenhang der Feststellungen zum\n\nVermögensschaden der Opel AG im Fall II 2 und zu den von\nR durchgesetzten Schmiergeldzahlungen im Fall II 3\n\nnicht sicher entnehmen.\n\nb) Ähnliche Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB - wie die Revision auch insoweit im Ergebnis zutreffend geltend macht -\nbestehen hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Erpressung\nim Fall II 1, in dem gegen die Firma P gerichtete\nSchmiergeldforderungen vom Angeklagten mit der Drohung\nverknüpft wurden, bei Nichtzahlung werde er die weitere\nAbnahme von Bremsbelägen dieses Zulieferunternehmens\n\ndurch die Opel AG verhindern.\n\naa) Diese Bedenken folgen aus den Feststellungen, welche\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall\n\nII A tragen (und zwar ungeachtet einer wesentlich geringeren Dimension im Vergleich zum Fall II 2). Danach bezog\ndie Opel AG auf Veranlassung des Angeklagten die Bremsbeläge der Firma P zu Preisen, die im Vergleich zu Konkurrenzangeboten überhöht waren. Dies legt die Annahme\nnahe, daß auch die Firma P nach Akzeptierung der\nSchmiergeldforderungen des Angeklagten bei den anschließenden Geschäften mit der Opel AG zu deren Nachteil in\nder Preiskalkulkation so frei war, daß sie ihre Preise im\nErgebnis letztlich um die Beträge der vom Angeklagten geforderten Schmiergelder erhöhen konnte und folglich keinen Vermögensnachteil erlitt. Hierfür ergeben sich aus\nden Feststellungen zu Fall II 4 jedenfalls deutliche Anhaltspunkte; ohne diese Möglichkeit zu erörtern, durfte\nder Tatrichter danach einen Vermögensnachteil nicht an-\n\nnehmen.\n\nOb sich darüber hinaus bereits aus einem Wettbewerbsvorteil, den die Firma P mit Akzeptierung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten infolge der damit einhergehenden Auftragsgarantie zu ihren Gunsten erreichte, Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB ergäben, bedarf danach keiner\n\nVertiefung.\n\nbb) Abgesehen davon sind auch in diesem Fall die Feststellungen im Zusammenhang mit den vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen unzulänglich. Dies betrifft zum einen die Absprache beträchtlicher Mehrlieferungen der Firma P vom letzten Quartal 1992 an, wofür der Angeklagte die Erhöhung des Anteils seiner „Provision” verlangte\n(UA S. 16). In der nur unter dieser Voraussetzung angebotenen Garantie eines derartigen „Zusatzabrufs” (UA S. 60)\nliegt grundsätzlich keine Drohung mit dem Nichtabschluß\nvon Geschäften, auf welche die Firma wirtschaftlich existentiell angewiesen gewesen wäre. Vielmehr liegt darin\ndie Gewährung einer Chance, sich eine wirtschaftliche\nVerbesserung zu „erkaufen”; dies ist als Nötigung oder\nErpressung auch dann nicht strafbar, wenn damit eine unangemessene Gegenleistung verbunden wird (BGH NJW 1998,\n\n2612, 2614).\n\nZum anderen hat der Tatrichter unterstellt, daß die Firma\nP die Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten über\nmehrere Jahre bis 1991 ohne Druck - aus Dankbarkeit für\nseine „Käuflichkeit” - geleistet habe (UA S. 59). Vor\ndiesem Hintergrund fehlt es für spätere angeblich erpresserische Forderungen an hinreichend präzisen Feststellungen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 253 Abs. 1 StGB.\n\nDer Tatrichter hat sich nach Abhandlung eines verjährten\n\nParallelfalles auf eine eher pauschale Schilderung des\nregelmäßigen Ablaufs der Schmiergeldforderungen und ihrer\nBegleitumstände sowie auf die Angabe der Summe der gesamten Schmiergeldzahlungen - über 1,1 Mio. DM innerhalb von\netwa vier Jahren bis 1995 - beschränkt (UA S. 15 £.). Daß\nes dabei - nicht anders, als es im Fall II 3 auf der Hand\nliegt - letztlich um nichts anderes ging als um eine vom\nAngeklagten mit Nachdruck durchgesetzte Verwirklichung\neiner von Anbeginn an zum Nachteil der Opel AG abgesprochenen Unrechtsvereinbarung mit der Firma P ‚ liegt\nauch in diesem Fall namentlich nach der Unterstellung an-\n\nfangs einvernehmlichen Vorgehens nicht ganz fern.\n\n4. Daß ein neuer Tatrichter zu den Fällen II 1 und 3 weitergehende ausreichende Feststellungen wird treffen können, die einen Schuldspruch wegen Erpressung - oder auch\nnur wegen Nötigung - gegen den Angeklagten R tragen\nkönnten, liegt eher fern, bedarf aber keiner vertieften\nErörterung; eine Durchentscheidung auf Freispruch kommt\nschon deshalb nicht in Betracht, weil möglicherweise noch\neine Verurteilung des Angeklagten R nach § 12 Abs. 2\n\nUWG a.F. in Betracht kommt.\n\nIn diesem Zusammenhang merkt der Senat an, daß Fälle der\nhier vorliegenden Art zukünftig eine kriminalpolitisch\nwünschenswerte angemessene Ahndung bereits durch Anwendbarkeit der nunmehr verschärften Strafnormen über die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (SS 299, 300\n\nStGB) erfahren dürften.\n\nIII. Nach Aufhebung der Schuldsprüche wegen Erpressung\n\nzieht der damit verbundene Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einer Aufhebung hier ohnehin nicht isolierbarer Feststel-\n\nlungen allein zum Gesamtstrafausspruch bedarf es nicht.\n\nDer Senat hat erwogen, ob auch die weiteren Einzelstrafen, deren Zumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten aufweist, aufgehoben werden müssen. Er hat\ndies verneint. Wenngleich im Fall II 1 die Einsatzstrafe\nvon vier Jahren Freiheitsstrafe entfällt, ist deren maßgeblicher Einfluß auf die übrigen, differenziert insbesondere nach Schadenshöhe und krimineller Energie bemessenen Einzelstrafen von einem Jahr bis zu drei Jahren und\n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe zu verneinen.\n\nAngesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten\nR ‚ seines fortgeschritteneren Lebensalters und des\nverhältnismäßig engen Zusammenhanges zwischen den abgeurteilten Taten erscheint die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe ungeachtet des beträchtlichen Gewichts der Taten hoch. Da kaum zu erwarten steht, daß sich in den beiden aufgehobenen Fällen ein Schuldvorwurf von auch nur\nannähernd gleichem Gewicht wie der bislang angenommene\nwird feststellen lassen, wird - auch um die nunmehr verstärkt gebotene beschleunigte Erledigung des Verfahrens\nzu garantieren - insoweit eine Verfahrenserledigung nach\nSs 154 Abs. 2 StPO zu erwägen sein. Danach könnte sich der\nneue Tatrichter - auf der Grundlage umfassend getroffener\n\nFeststellungen, auch zu den persönlichen Verhältnissen\n\ndes Angeklagten, die allenfalls durch weitere, widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind - allein auf\ndie Festsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe aus den\n\naufrechterhaltenen Einzelstrafen beschränken.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/5-str-325-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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